Strafanzeige

 

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Matthias von Hermanni                                         Hohenroda, den 4. September 2001

Dorfstraße 8

04509 Schönwölkau/OT Hohenroda

 

 

 

 

An die

Generalstaatsanwaltschaft Dresden

Postfach 12 07 27

 

01008 Dresden

 

 

 

 

 

 

Kopie an:

Kanzlei RA Meschkat

Arbeitskreis Junger Juristen

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Hiermit erstatte ich

S t r a f a n z e i g e

 

aus allen rechtlichen Gründen gegen die Staatsanwaltschaft Leipzig; insbesondere gegen den

 

Staatsanwalt Gruppenleiter Gast

 

wegen im Amt begangener Straftaten, strafbar u.a. gemäß den §§ 239, 258a, 339, 344, 353b, StGB.

 

Ferner rüge ich bereits jetzt die fortwährende Verletzung des Grundsatzes aus § 160 II StPO, wonach die Staatsanwaltschaft auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln hat.

 

Ich rüge zudem einen fortlaufenden Verstoß der vorbezeichneten Person gegen den Grundsatz aus § 160 I StPO, wonach die StA, wenn sie vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, den Sachverhalt zu erforschen hat.

 

Hintergrund

Ich habe seit 1990 beginnend, in Leipzig den größten Beschäftigungsförderungsbetrieb Deutschlands mit im Jahresdurchschnitt 5000 bis 8000 Mitarbeitern aufgebaut. Bezogen auf die Zahl der Beschäftigten war er bis 1999 dann sogar der größte Betrieb Sachsens. Gegen und um diesen Betrieb hat es seit mehreren Jahren erheblichen politischen Streit gegeben. Am Anfang gab es gegen den Betrieb, am Ende gegen meine Person fast wöchentlich insbesondere auch eine Vielzahl von anonymen Anzeigen, mit dem Ziel, dem Betrieb zu schaden.

 

Ich war in den Jahren 1990 bis 1993 selber quasi als Berater und erst später als Betriebsleiter eingesetzt. Mein engster Bauberater in den Aufbaujahren war Jürgen Sobiak. Herr Sobiak leistete am Anfang eine sehr gute und engagierte Arbeit. Wie ich heute weiß, zahlte er aber keine bzw. zu geringe Steuern. Ferner hatte er das Geld das er aus seiner Firma gezogen hatte, offensichtlich sehr riskant angelegt und letztlich dabei möglicherweise auch verloren. Die Steuerfahndung schloss seine Konten. Er konnte die über ihn gebundenen und im bfb tätigen Handwerks- und Handelsfirmen nicht mehr bezahlen. Das konnte ich selbstverständlich nicht zulassen und kündigte die Verträge zum 31.11.1995. Herr Sobiak machte nun unberechtigt Forderungen, zunächst gegenüber der Firma Muster, dann gegenüber dem bfb und schließlich mir gegenüber auf. Aus der Abwicklung der Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt ist dann der Betrug an einer Notarin in Bitterfeld entstanden. Diesen Vorgang beizuziehen habe ich seit Juni 1999 gefordert. Die StA lehnt es ab.

 

Abläufe

Im Dezember 1993 hatte Sobiak zunächst auf eigene Rechnung den Betonbrecher I bestellt. Er hat mir damals glaubhaft versichert, nur mit zusätzlichen Barzahlungen überhaupt an die Maschine gekommen zu sein. Da nun einerseits die Leistungen ordnungsgemäß überwiesen wurden und damit Eingang in die Bankbuchungen des J. Sobiak fanden, andererseits jedoch Herr Sobiak nicht die vollen Aufwendungen nachweisen konnte, entwickelte er sein „privates Steuermodell Hohenroda“. Um Aufwand zu erzeugen buchte er Rechnungen als uneinbringbare Forderungen, z.B. von seinen Schwarzarbeitern, die längst bezahlt waren, wobei er hierbei auch diese noch nach oben manipulierte.

 

Im August 1996 forderte Herr Sobiak zunächst über 250.000,- DM. Wie sich dann bei einem Gespräch am 23. August 1996 herausstellte, hatte er so z. B. die Vorableistungen in Höhe von 200.000,- DM aus den Jahren 1992/93 „vergessen“.

 

Im Jahre 1997 forderte Herr Sobiak dann über 700.000,- DM und versuchte nun mich zu erpressen. Ich erklärte ihm, dass ich weder erpressbar, noch bestechlich sei und informierte meinen Dienstherrn. Herr Sobiak übertrug in Folge seine Firma Herrn Bunge, welcher zuvor die geschäftlichen Tätigkeiten des Sobiak als Steuergehilfe begleitet hatte. So stellte dann Herr Bunge als Geschäftsinhaber Strafanzeige und Herr Sobiak konnte in die Rolle des Zeugen schlüpfen.

 

Die Anzeige wurde im Jahre 1997 zunächst wegen eines fehlenden Anfangsverdachtes § 152 StPO abgewiesen. Ohne dass heute aus den Akten näheres erkennbar ist, interessierte sich die StA Leipzig dann doch für den Vorgang. Im Jahr 1998, sechs Monate nach Einstellung, wird die Beschwerde zugelassen, weil man angeblich sechs Monate Zeit für die Zustellung benötigt hatte. Im gleichen Jahr 1998 wird Herr Sobiak bei einer Vernehmung durch die Steuerfahndung Hannover auf die Ermittlungen des LKA Sachsen angesprochen. Er erklärt daraufhin, dass er von diesen Ermittlungen wisse, sie aber einen

 

politischen Hintergrund

hätten.

 

Ungefähr zum gleichen Zeitpunkt wurde ich von einem Mitarbeiter des Landesrechnungshofes (LRH) anonym gewarnt, ”dass hochgestellte Persönlichkeiten hinter Ihnen her sind”. Ich erhielt als Beweis ein Schreiben, in dem der Leiter der Außenstelle Wurzen des LRH einen Mitarbeiter anweist, ”verdeckte Ermittlungen” gegen mich durchzuführen. Ich habe daraufhin meinen Dienstvorgesetzten, den Beigeordneten Müller, informiert, dieser wiederum Herrn Oberbürgermeister Dr. Lehmann-Grube.

 

Wie wir heute aus der Einsicht in die Akten der Steuerfahndung Hannover wissen, ermittelte zu diesem Zeitpunkt auch das LKA Sachsen. Es bestand somit bewiesenermaßen Kontakt zwischen LKA und Steuerfahndung. Der Kontakt zum Landesrechnungshof kann unterstellt werden; schließlich sitzen LRH und LKA in Leipzig im selben Gebäude. Nachdem die Ergebnisse des LRH nicht passen, um gegen meine Person vorzugehen, fordert die StA Leipzig nun von den Anzeigenerstattern Sobiak und Bunge Unterlagen ab.

 

Herr Bunge brachte zunächst den Ordner I vorbei. Diesen wollte er aber noch am gleichen Tage zurück haben und übergab Ordner II. Der Ordner I war für den Steuerbetrug geschaffen. Dort versucht Sobiak - und der für den Steuerbetrug mögliche Ideengeber Steuergehilfe Bunge ­ das darzustellen, was schon im Konz ”1000 Steuertricks” beschrieben wird. Er versucht ­ angebliche - Schmiergelder als steuermindernd abzusetzen. Ja, er rechnet sogar aus, dass die mir angeblich zugesagten Beträge ihn in ein Defizit bringen. Da Herr Sobiak und sein bereits häufiger als ”Berufzeuge” aufgetretene Mitarbeiter Herr Friederich zumindest zum damaligen Zeitpunkt über keine geeigneten Computerkenntnisse verfügten, muss eine dritte Person, möglicherweise Bunge, mitgewirkt haben. Der Ordner I belastet auch Herrn Sobiak, hingegen der Ordner II nur mich.

 

In beiden Ordnern sind Rechnungen enthalten, die unberechtigt sind, die ich nie gesehen habe und Zusätze tragen wie ”zurück, habe kein Geld”. Alle diese Rechnungen gibt es nur in Kopie, nirgendwo ein Original. Durch Ermittlungen des LKA, wie auch durch ein mittelbares Geständnis des Sobiak ist heute auch bewiesen, dass es diese Rechnungen nie gab.

 

Die Vorlage dieser Rechnungen durch Sobiak ist umso bemerkenswerter, weil im Jahre 1996 die Steuer feststellt, dass man die Steuerbetrügereien des Sobiak nicht widerlegen könne, da ihm nach eigener Aussage bei einem Diebstahl alle Unterlagen angeblich gestohlen worden seien. Im Klartext:

 

Der StA GL Gast beruft sich auf entwendetes und damit nicht verfügbares Material über welches Sobiak/Friederich oder Bunge dann aber doch verfügten, um es beim LKA abzugeben.

 

Der StA GL Gast kennt diese Aussage mindestens seit dem 23. Dez. 1999. Die Verteidigung erst seit dem Frühjahr 2001. Natürlich wurde diese Information den Gerichten nicht zur Kenntnis gegeben. Die Nichtvorlage von Ermittlungsergebnissen musste in der Zwischenzeit durch den LOStA Spitz nach einer entsprechenden Dienstaufsichtsbeschwerde eingeräumt werden.

 

In beiden Ordnern (Ordner I und II) nicht enthalten ist der Erpressungsversuch von 1997. Dieser war aber in meiner durch das LKA beschlagnahmten sogenannten Bauakte 8 enthalten, deren Verschwinden ich im Folgenden noch würdigen werde.

 

Aufgrund der dritten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen StA GL Gast hat die Staatsanwaltschaft Leipzig ein

 

Ermittlungsverfahren wegen Verletzung eines  Dienstgeheimnisses

unter dem Aktenzeichen 604 Js 60524/00

 

eingeleitet.

 

Begründung der Strafanzeige

 

 

I                    Freiheitsberaubung

 

Der heute noch bestehende Haftbefehl wurde am 16. November 1999 erlassen. Das entscheidende Beweismittel war ein Aktenvermerk vom Juli 1994 aus dem Hause Sobiak der unter dem Titel „Hallo Jürgen“ in das Verfahren eingeführt wurde. Hiernach wurde zwischen dem unbekannten Schreiber des Vermerkes - also nicht Jürgen Sobiak, weil dieser wird ja vermeintlich angeschrieben - und dem Unterzeichner am 12. Juli 1994 eine hälftige Teilung der Einnahmen aus den Baumaschinenmieten vereinbart. In einem anderen Vermerk aus dem Hause Sobiak, ebenfalls im Ordner I enthalten, soll es der 22. Juli 1994 gewesen sein. (Kleine Fehler können beim Aktenfälschen schon mal vorkommen.) Das Landgericht hat sich am 29. November 1999 unter Bezug auf diesen Vermerk sogar schriftlich geäußert, dass wohl Herr Friederich der Schreiber des Vermerkes „Hallo Jürgen“ sei. Herr Friederich macht am 6. 12. 99 von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Landgericht Leipzig hat sich mit Beschluss vom 15. Dezember 2000 auf die alten Beschlüsse ausdrücklich berufend, den Haftbefehl fortbestehen lassen. Dass dieser Vermerk entscheidend war und von seiner Wirkung her auch heute noch ist, können somit folgende Personen bezeugen:

 

Amtsrichter Bernhard

Richter am Landgericht Nickel

Rechtsanwalt Dr. Luttermann

 

Dieser Vermerk ist gefälscht.

 

Dies ist Herrn StA Gl Gast nicht nur bewusst, es kann ihm heute auch bewiesen werden, dass er es weiß und dass er seinen Kenntnisstand bewusst den Gerichten nicht vorgelegt hat. Ein aufmerksames Lesen des Haftbefehlantrages lässt sogar den dringenden Verdacht zu, dass ihm schon im November 1999 dieser Umstand klar war.

 

 

Am 19. 11. 99 vermittelt Herr StA Gl Gast im Zimmer des Amtsrichters Bernhard im Beisein von Herrn Dr. Luttermann den Eindruck, die StA halte das Original in den Händen.

 

Am 23. 12. 99 werden die Akten der Steuerfahndung Hannover an die StA übergeben. Hieraus ergibt sich, dass angeblich laut Herrn Sobiak ihm sämtliche fehlenden Unterlagen bei einem Diebstahl vor 1996 gestohlen wurden:

 

Verantwortlich für die eingetretenen Steuerverkürungen ist nach Feststellung der Steufa Herr Sobiak. Seine Einlassung, sämtliche fehlenden Unterlagen seien bei einem Diebstahl gestohlen worden, ist nicht widerlegbar (Bl. 284 Rs d. A.).“

Quelle: Beiakten 21, Blatt 314

 

Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Steuerfahndung am 30. August 1994 alle damals vorhandenen Unterlagen in Hannover und Leipzig beschlagnahmt hat. Der Vermerk aus dem Juli 94 hätte somit dabei sein müssen. Die Steuerbeamten müssen diesen Vermerk, wenn er denn echt wäre, also kennen.

 

Am 16. 2. 2000 gesteht StA Gl Gast im Beisein von KHK Hochberg, RA Meschkat und dem Unterzeichner, dass der Wunsch nach Kriminaltechnischen Untersuchungen keinen Sinn mache, weil man habe sämtlichst nur Kopien.

 

Im April 2000 gesteht KHK Hochberg dem Unterzeichner in einem Vieraugengespräch, er habe bereits im Frühjahr 1999 den Staatsanwalt gewarnt mit diesen kopierten Unterlagen ein Verfahren einzuleiten. Dies ist umso bemerkenswerter, weil KHK Hochberg über einen guten Kontakt zum Mitarbeiter der Steuerfahndung Leipzig Herrn Ihbe verfügt. Dieser wiederum kennt das Steuerstrafverfahren Sobiak in- und auswendig. Herr Ihbe kennt sogar den Fall Andreas Gotsch persönlich. Auch in diesem zivilrechtlichen Verfahren sind gefälschte Aktenvermerke aufgetaucht. Auch der „Berufszeuge Friederich“ ist hier aufgetreten. Hat sich allerdings dann vom Vorsitzenden Richter des OLG Dresden anhören müssen:

 

„Ihnen glaube ich kein Wort“

 

Im November 2000 erstellt StA GL Gast die Anklageschrift. Im ersten Satz ist er nun voll umfänglich geständig:

 

„An einem nicht mehr zu bestimmenden Tag im April 1994.....“

 

Dem StA Gl Gast ist somit bewusst, dass der von ihm beantragte und heute noch bestehende Haftbefehl also auf gefälschten und vermeintlich gestohlenen Beweismitteln in Form von Kopien beruht.

 


II                Freiheitsberaubung im Amt im Zusammenhang mit dem Haftbefehl

 

Staatsanwalt Gast hat, durch sein Verhalten eine Freiheitsberaubung im Amt, strafbar gemäß § 239 I, III StGB begangen.

 

Bei einer Freiheitsberaubung ist zunächst auf das verletzte Schutzgut des § 239 I StGB, nämlich die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit, abzustellen.

 

Mit dem Bewirken des Vollzuges der Untersuchungshaft gibt es die erste Tathandlung, mit dem Aufrechthalten des ausgesetzten Haftbefehls und den Folgen, wie z. B. der eingeschränkten Reisefreiheit, die zweite Tathandlung.

 

Im November 1999 beantragt StA GL Gast beim Ermittlungsrichter den Vollzug der Untersuchungshaft gegen meine Person und legt ”entsprechende Ermittlungsergebnisse” vor. Dabei unterlässt er es bewusst vorzutragen, dass es beim vermeintlichen Betrug bzw. der Untreue keinen Schaden, mithin keinen Geschädigten gibt. Es entfällt damit ein Tatbestandsmerkmal des Betruges.

 

Er unterlässt es ferner vorzutragen, dass es keine falsche Tatsache (Irrtum) gibt, durch welche eine Vermögensverschiebung angeregt oder vollzogen wurde. Es entfallen damit weitere Tatbestandsmerkmale des Betruges.

 

Sachverhalt: Zu den Abrissaufträgen im GNO und in der Kaserne Schönau gab es eine vereinbarte, der Höhe nach begrenzte, Summe und die schriftliche Abrede zum monatlichen Mittelabfluss. Und nach Fertigstellung und Abnahme gab es ein vollbrachtes Werk auf Seiten der Auftraggeber und eine Bezahlung des Auftragnehmers.

 

Zeitlich nach dem Vollzug und der Aussetzung des Haftbefehles gab es Beschuldigtenvernahmen und Zeugenvernahmen, welche belegen, dass es sich um einen erfüllten Werkvertrag handelt.

 

Bei korrekter Ermittlung, bei vollständiger Darstellung und Vorlage aller Ermittlungsakten und Ermittlungsergebnisse wäre kein Haftbefehl erlassen worden.

 

Voraussetzung für die U-Haft ist zunächst der dringende Tatverdacht. Schriftstücke, die den dringenden Tatverdacht begründen oder gem. § 160 II StPO entkräften, sind den Akten für die Gerichte beizufügen.

 

Nach einer weiteren Akteneinsicht hat die Verteidigung am 23. August 2001 erstmals die Bauberatungsprotokolle Nr. 17 und 18 zur Kenntnis erhalten. Der StA GL Gast ist auf diese Protokolle nicht nur von der Verteidigung vor November 99 mehrfach hingewiesen worden. Er hält sie seit dem 9. Juni 1999 in den Händen.

 

Am 15. November 1999 wusste StA GL Gast, dass Herr Wilke als Protokollant über die Anlieferung der Brecheranlage informiert war. StA GL Gast nutzt die Tatsache, dass Herr Wilke nach sechs Jahren sich nicht mehr erinnern kann um die Täuschungshandlungen zu konstruieren und ignoriert die von Herrn Wilke ge- und unterschriebenen Bauberatungsprotokolle. Obwohl StA GL Gast die Protokolle in den Händen hält, stützt er sich beim Antrag auf den Haftbefehl allein auf die Zeugenaussage des Herrn Wilke. StA GL Gast wusste, dass Herrn Wilke bei dessen Zeugenaussage nur die Rechnungen vorgelegt wurden.

 

Der so getäuschte und verunsicherte Herr Wilke wird dort zum spekulieren verleitet:

 

„Ja eigentlich waren die Maschinen noch gar nicht vorhanden.“

 

In den Antrag zum Haftbefehl schreibt StA GL Gast:

 

„Dort gingen sie (die Rechnungen) am 11. 5. 94 ....ein. ...... Dass die zwischenzeitlich eingetroffenen Baumaschinen nicht bereits seit Januar 94 vorhanden waren, bemerkte er (Herr Wilke) nicht.“

 

Genau dass hatte Herr Wilke aber gar nicht ausgesagt!

 

Eine Vernehmung der LKA Beamten wird beweisen, dass auch diese die Bauberatungsprotokolle kannten. Auch war StA GL Gast durch die LKA Beamten informiert, dass die Dokumente die mich belasten nur in schlechten Kopien vorlagen und sie hatten den Staatsanwalt über ihre Erkenntnisse aus dem Steuerstrafverfahren gegen Sobiak in Kenntnis gesetzt. Sie hatten den StA GL Gast sogar gewarnt.

 

StA GL Gast täuscht somit die Gerichte bei vollem Kenntnisstand bewusst und vorsätzlich.

 

Er ist heute auch möglich Herrn StA GL Gast dieses bewusste Handeln nachzuweisen. Er versucht im weiteren Verfahrensgang von den damaligen Aussagen und den Umständen hierzu abzulenken. In der Anklageschrift wird er nun auf eine Täuschung von Frau Dinse (Sekretärin und Buchhalterin) abstellen. (Die Pförtner des bfb wussten übrigens auch nicht alles.)

 

StA GL Gast versucht nun abzulenken, er fängt an sein Handeln zu verdunkeln. Den Gerichten werden die Bauberatungsprotokolle nicht vorgelegt, bzw. man weist nicht auf sie hin.

 

Im Zusammenhang mit der Frage, ob er denn den Gerichten gesagt habe, dass die mich belastenden Dokumente nur in Kopien vorliegen, erklärt er bei meiner BV am 16./17. Feb. 2000:

 

„Man kann es ja aus den Akten erkennen, aber wenn die nicht lesen...“

 

StA GL Gast wusste genau was bei den Gerichten in Sachsen gegenwärtig los ist:

Die Haftbefehlsanträge werden auf PC Disketten von der Staatsanwaltschaft vorbereitet und zum Stempeln abgegeben. Man kennt sich und hat blindes Vertrauen.

 

 

Gemäß § 147 StPO dürfen Schriftstücke, aus denen sich schuld- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, den Akten nicht ferngehalten werden, insbesondere auch nicht in den die Untersuchungshaft betreffenden Unterlagen. Was für ein Verfahren geschaffen worden ist, darf der Akteneinsicht nicht entzogen werden, andernfalls wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. (Zitat: Kleinknecht/Meyer/Großner, 44. Auflage, RZ 14 zu § 147 StPO)

 

Am 27.01.2000 wurde durch RA Meschkat erneut Akteneinsicht beantragt. Diese wurde gewährt. Festzustellen ist, dass die Einsicht in jedem Fall unvollständig gewährt wurde. So befanden sich in den überlassenen Unterlagen nicht die Protokolle der Zeugenvernahme des Herrn Detlev Müller vom 23.11.1999 sowie die Zeugenvernahme des Herrn Fritz Hartung vom 20.12.1999.

 

Da vom Hörensagen der Verteidigung bekannt geworden war, dass solche Zeugenvernahmen erfolgt sind, wurden diese im Rahmen der Beschuldigtenvernahme von der Verteidigung ausdrücklich abgefordert und nach nochmaliger Erinnerung erst am 03.03.2000 zugänglich gemacht.

 

Nun zum dringenden Tatverdacht, welcher zunächst zum Vollzug der Untersuchungshaft geführt hat. Dieser wird in dem von der StA entworfenen Haftbefehl vom 16.11.1999 damit begründet, dass ”von Hermanni gemeinschaftlich handelnd mit Sobiak insgesamt 8 Rechnungen der Fa. Sobiak Baumaschinen entsprechend eines gemeinsamen Tatplanes an die WEP geleitet und diese so getäuscht hatten, dass die WEP, im Vertrauen auf die Berechtigung der Rechnungen, die Beträge zur Zahlung an Sobiak freigab und entsprechend Sobiak um eine Summe von 310.208,24 DM ungerechtfertigt bereichert wurde.”

 

Tatsächlich ist jedoch bereits der Zeugenvernehmung des Herrn Detlev Müller vom 23.11.1999 zu entnehmen:

 

”Es kam schon vor, dass der Herr Till von der WEP (Auftraggeber)  innerhalb einer Arbeitsbesprechung meinte, dass er für den laufenden Monat noch Geld übrig habe, für dessen Abrechnungen er eben noch Rechnungen von uns benötigte. Dann hat sich eben der ABM-Stützpunkt mit der WEP geeinigt, welche Leistungen noch abgerechnet werden können. ... Mir wurden jetzt insgesamt 8 Rechnungen der Betonbrecheranlage KK 114 und der Siebanlage McDonald für den Zeitraum Januar 1994 bis April 1994 vorgelegt. Dazu kann ich sagen, dass ich es durchaus nachvollziehen kann, wenn die Rechnung z.B. im April für den Januar gelegt wurde. Es wurden bestimmt Rechnungen ”geschoben”, um die Vorgaben der WEP zu erfüllen und das Geld von ihr abzuziehen. Wir hatten ja eine bestimmte Vorgabe an monatlichen Geldern seitens der WEP. Ich denke, es hat schon seine Richtigkeit, wir mussten ja auch das Haushaltsjahr beachten und im Übrigen hatte ich mit der gesamten Abrechnung - wie schon angegeben- nichts zu tun.”

 

Die Zeugenaussage bringt klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass seitens der WEP der Mittelabfluss gesteuert wurde, indem ”Rechnungen ‘geschoben’ wurden”.

 

Hiernach konnte ein dringender Tatverdacht, wie im Haftbefehl dargestellt, bereits nicht begründet werden. (Sobiak war Eigentümer der Maschinen, hatte diese absprachegemäß an den ABM-Stützpunkt vermietet, damit dieser seine Abriss- und Beräumungsaufträge auch erfüllen konnte und dafür waren folglich Mietzahlungen notwendig.)

 

Diese Zeugenaussage wurde dem Landgericht Leipzig und dem OLG Dresden zu den Haftprüfungsterminen nicht vorgelegt.

 

Weiterhin erklärt Dr. Koppe in seiner Zeugenaussage vom 01.12.1999 auf die Frage, ob und weshalb Rechnungen ”geschoben” wurden:

 

”Kann ich nicht mehr beurteilen, es hätte eine gewisse Plausibilität, dass man Zahlungsansprüche anpasst, aber nur dann, wenn die betreffende Maschine später kostenfrei arbeitet. Es ist doch nicht Sinn der Sache, einer Drittfirma unberechtigt Geld zu geben, wenn überhaupt jemand ein Guthaben hätte, dann der ABM-Stützpunkt”

 

 

Bereits am Tage der ersten Verhaftung, am 18.11.1999, war Herrn Gast vom RA Dr. Luttermann ein ”Zeitstrahl” übergeben worden, aus dem sich die Nutzungszeiten der Brecher für die WEP und damit auch die kostenfreien Nutzungszeiten ergeben.

 

Auch hiernach konnte ein dringender Tatverdacht, wie im Haftbefehl dargestellt, bereits nicht begründet werden. Dieser, mit Belegen untersetzte Zeitstrahl, wurde durch Herrn Gast weder dem Landgericht, noch dem Oberlandesgericht vorgelegt!

 

Am 02.12.1999 um 18:21 Uhr erhält die Staatsanwaltschaft per Fax vom LKA die generellen Aussagen des Herrn Dr. Koppe.

 

Hieraus ergibt sich, dass in einer Besprechung am 14.04.1994 zwischen WEP und ABM-Stützpunkt die Terminabläufe und Kostensituation besprochen und auf Vermerken dabei festgehalten wurde, dass 395 TDM noch nicht in Rechnung gestellt wurden. Weiterhin wird festgehalten, dass WEP von dem beabsichtigten Fremdauftrag des ABM-Stützpunktes, Brecheranlage inkl. Siebanlage für 70 TDM monatlich, informiert wurde und weiterhin vereinbart wurde, dass v. Hermanni den Herrn Dr. Böckenförde direkt ansprechen werde. Mit Vorliegen dieses Vermerkes musste festgestellt werden, dass eine Täuschung oder eine Irrtum der WEP bzgl. der Anmietung der Brecher- und Siebanlage und der daraus resultierenden Budgetausschöpfung nicht vorlagen und vorliegen konnte.

 

Mit den beschlagnahmten Unterlagen der WEP erhält Herr StA GL Gast ferner einen handschriftlichen Vermerk des Herrn Till vom 4. Oktober 1995. Darin steht:

 

„Für 220.000,- Beräumung Plausig ist bisher nichts abgerechnet. Deshalb werden für 10 - 12/ 95 zu erwartende Rechnungen über Maschinen als 05 - 06/ 95 Rechnungen gestellt.

 

Sie sehen, auch hiernach konnte ein dringender Tatverdacht, wie im Haftbefehl dargestellt, nicht begründet werden. Auch diese Aussage und diese Vermerke wurde den Gerichten nicht vorgelegt!

 

 

Seit 1997 wird gegen mich ermittelt. Ich räume ein, dass in knapp drei Jahren Arbeit von Staatsanwaltschaft, LKA und Gutachtern ein Berg von Akten zusammenkommt und dieser Berg nur in komprimierter Form dem Ermittlungsrichter vorgelegt werden kann.

 

Aber, die Aussagen des Herrn Große von Fischer & Jung (über Preise, Zahlungsmodalitäten und insbesondere die Zahlung mittels Scheck) und der anderen Baumaschinenhändler waren für eine Entscheidung über die Aufhebung des Haftbefehls dem Ermittlungsrichter vorzulegen!

 

Aus ihnen werden das Verhalten des „Kronzeugen Sobiak“ und der tatsächliche Zahlungsfluss offensichtlich; mithin entfällt bei Würdigung die Argumentation zur Höhe eines vermeintlichen Schadens.

 

Auch diese Aussage wird dem Ermittlungsrichter nicht vorgelegt!

 

 

Eine sachliche Begründung für das Handeln des StA GL Gast gibt es nicht, wohl ist aber der Vorsatz erkennbar,

a) nicht eingestehen zu wollen, dass der Aufwand von StA und LKA in Millionenhöhe den Tatvorwurf nicht erhärten konnten;

b) mich einzuschüchtern, mich in der Öffentlichkeit und bei meinem Dienstherren zu kriminalisieren und Verteidigungshandlungen zu vereiteln.

 

Dank des Staatsanwaltes war ich in Untersuchungshaft, dank des Staatsanwaltes sitze ich seit über zwei Jahren, vom Dienst suspendiert, zu Hause und warte auf eine Hauptverhandlung, um endlich meine Unschuld beweisen zu können.

 

”Die Freiheitsberaubung kann auch in mittelbarer Täterschaft begangen werden, indem staatliche Organe (z.B. Richter) durch Täuschung zu amtlichen Eingreifen veranlasst werden. Dies fällt nicht nur dann unter § 239 StGB, wenn ein ungerechtfertigter Verdacht erzeugt wird, sondern auch dann, wenn unrichtige Beweismittel beigebracht werden, ohne die das Opfer seiner Freiheit nicht hätte beraubt werden können.”

(Zitat: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. § 238, Rdnr. 10)

 

Das Zurückhalten, Nichtvorlegen, Verschweigen, Vergessen oder Nichteinholen von Entlastungsmaterial ist klassisches ”Täuschen” im Lichte vorbezeichneten Zitates!

 

 

”Freiheitsberaubung ist kein Zustands-, sondern ein Dauerdelikt. Vollendet ist die Tat mit dem Eintritt des Freiheitsverlustes, beendet ist sie erst mit Wiederaufhebung der Freiheitsentziehung (BGHSt 20, 227,228).“

Oder deutlicher formuliert:

 

Das Delikt wird bis heute und Tag für Tag aufs Neue begangen!

 

 

 


III            Strafvereitlung im Amt (besser: Strafverfolgungsvereitlung)

 

Strafvereitlung im Amt wegen des Betrugsvorwurfes gegen Sobiak und/oder Fischer-Jung bezüglich der Lieferung einer gebrauchten

Vorsiebanlage

 

Aus dem Entwurf eines Gutachtens der KPMG ergibt sich der Verdacht, Sobiak hat dem bfb, gemeinschaftlich handelnd mit Fischer-Jung, ein gebrauchtes Vorsieb (Ultra Screen) untergeschoben. Dies ist Staatsanwalt Gruppenleiter Gast seit dem Studium des KPMG-Entwurfes bekannt. Die gebotene Reaktion, sprich Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, unterbleibt  - StA GL Gast macht nichts.

 

Als Ergebnis der Akteneinsicht in „meinem“ Verfahren erhält StA GL Gast mit meinem Schreiben vom 23.07.2000 zum zweiten Mal Kenntnis von der Straftat und diesmal wird er aufgefordert, im Lichte möglicher Verjährungsfristen unverzüglich ein Ermittlungsverfahren  einzuleiten.

 

”Eine Verfolgungsvereitlung begeht, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetzbuch gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.” (Wessels, Strafrecht BT 1; § 16 III 2)

 

Mithin bedarf es zuerst einer rechtswidrigen Tat eines Anderen. Diese besteht im Betrug des bfb, genauer in der Täuschung der Betriebsleitung des bfb und den daraus folgenden Zahlungen.

 

Bis zur Vorlage des Entwurfes eines Gutachtens von KPMG war die Sinnhaftigkeit und Plausibilität für die Erstellung eines Angebotes nach bereits erfolgter Rechnungslegung nicht erkennbar. Heute wissen wir, es diente zur Untermauerung der Darstellung des Kaufes eines nicht gebrauchten Gerätes zu einem entsprechenden Preis! Auch die lange Zeit der Verteidigung vorenthaltenen Bankunterlagen, Kreditakte Dresdener Bank, belegen, dass eine neue Vorsiebanlage bestellt war.

 

Waren doch vom Neuwert ausgehend Mietraten vereinbart und nach Ablauf der Mietzeit ein Herauskauf vorgesehen mit dem Ziel, das Anlagevermögen der städtischen Einrichtung um die entsprechende Maschine zu mehren.

 

Herr Gast reagierte und leitete unter dem Az 900 Js 57667/00 ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen Fischer-Jung und Herrn Sobiak ein. Aber, damit kein schlechtes Licht auf seine ”Kronzeugen” fällt, stellt er es auch schnell wieder mit der Begründung, dass ein altes Gerät genauso leistungsfähig ist wie ein neues Gerät, ein.

 

Der Bundesgerichtshof führt in BGHSt 4, 167 aus, dass die Tathandlung des Vereiteln in einem aktiven Tun oder, soweit eine besondere Rechtspflicht zum Tätigwerden existiert, auch in einem Unterlassen bestehen.

 

Das Unterlassen besteht in dem ”Nichtverfolgen” einer Straftat. Die Rechtspflicht ergibt sich dabei aus dem § 160 I StPO.

 

Die Strafvereitlung im Amt wird vollendet, indem mit Datum vom 29.09.2000 eine Einstellungsverfügung des StA GL Gast ergeht und damit das strafgesetzlich begründete Ahndungsrecht ganz oder teilweise für geraume Zeit nicht verwirklicht worden ist.

 

Gegen die Einstellung der Ermittlungen habe ich Beschwerde eingelegt, diese wurde mit Bescheid vom 30.01.2001 abgelehnt.

 

Mithin liegt eine vorsätzliche Strafvereitlung durch Herrn Gast vor und mittlerweile dürfte auch tatsächlich Verjährung eingetreten sein.

 

 

Strafvereitlung im Amt wegen des Betrugsvorwurfes gegen Sobiak und/oder Fischer-Jung wegen des gebrauchten

Brecher II, Brown Lennox KK 75 S

 

Sobiak lieferte ­ aus dem Entwurf eines Gutachtens von KPMG sind bereits Hinweise erkennbar ­ auch eine gebrauchte Betonbrecheranlage Brown Lenox KK 75s. Auf der Rechnung und den Montageaufträgen wurden handschriftlich die Maschinennummern verändert. Wie die Ermittlungen des LKA ergaben, wurde der Maschinenschein nie an den bfb ausgehändigt, sondern verblieb bei Fischer-Jung, bis er vom LKA abgeholt wurde.

 

In der Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Sobiak und Verantwortliche von Fischer-Jung vom 25.10.2000 (Az 900 Js 57667/00) habe ich auf die veränderten Nummern auf Rechnung, Montageauftrag und tatsächlicher Nummer auf der Maschine hingewiesen.

 

Fischer-Jung hat mit 3 Maschinen bzw. Maschinennummern „gespielt“ und zwar mit

M 5529 - laut Rechnung und Lieferschein

M 5730 - laut der tatsächlichen Nummer auf der Betonbrecheranlage

M 5736 - laut den „korrigierten“ Montageaufträgen und handschriftlichen

              Änderungen des Lieferscheins und der Rechnung

 

Laut dem Übergabeprotokoll wurden am 24. Juni 1999 durch Herrn Große von Fischer-Jung sieben Ordner, die den Geschäftsvorgang Fischer-Jung mit Sobiak sowie ABM -Stützpunkt/bfb umfassen, an das LKA Sachsen übergeben. Der Mitarbeiter des LKA Sachsen, Herr KHK Hochberg, fertigte am 25. Juni 1999 einen Aktenvermerk und formuliert: „7 Hefter mit dem gesamten geschäftlichen Beziehungen“

 

Wurden diese 7 Hefter je durch LKA/StA überprüft? Wenn ja, wieso wurde nicht festgestellt, dass die Maschinennummern manipuliert wurden. Oder bestand gar kein Interesse an einer Aufklärung?

 

Im Fahrgestellrahmen einer jeden Betonbrecheranlage ist eine Nummer eingeschlagen. Warum sind LKA und StA dieser allgemein bekannten Tatsache bis heute nicht nachgegangen. Mittels dieser Nummer sind Hersteller, Herstellungsdatum und die Eigentümer eindeutig nachvollziehbar. Und sollte eine Manipulation vorliegen, ist deren Nachweis für den kriminaltechnischen Dienst ein Kinderspiel!

 

Für diese Strafanzeige ist jedoch eine weitere Frage bedeutsam.

 

Aus dem Vermerk des LKA vom 07.09.1999, unterschrieben von KOK Wiedemann, ergibt sich, dass das LKA im Besitz des Zuggutachtens gemäß § 18 StVZO für die Maschine Brown Lenox KK 75 S ist.

 

Dieses Zuggutachten und die Maschinenakten wurden der Verteidigung erst am 23. Februar 2001 zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

 

Ein einziger Anruf durch die Verteidigung bei dem TÜV Rheinland hat bereits die Erkenntnis gebracht:

 

Bei dem Zuggutachten handelt es sich um eine

 

Fälschung.

 

Die Identnummern wurden nachträglich eingeschlagen.

 

Das Prüfsiegel fehlt.

 

Die Maschinenschilder ausgebohrt und mit neuen Nieten befestigt.

 

Der Betriebsstundenzähler zurückgestellt.

 

Im Fall der Vorsiebanlage und des Brechers II wird erkennbar, dass dem bfb gebrauchte Maschinen untergeschoben wurden.

 

Von diesen Straftaten und deren möglicher Verjährung hat StA GL Gast nachweislich Kenntnis. Trotzdem sieht er von einer Strafverfolgung ab. Das ist neben einer vorsätzlichen Verletzung von Nr. 22 der RiStBV vor allem eine im Amt begangene Strafvereitlung!

 

Und warum handelt StA GL Gast so?

·         Gebrauchte Maschinen würden den ”Kronzeugen Sobiak” und Fischer-Jung vollständig unglaubwürdig machen.

·         Es würde offensichtlich, auf wen Herr StA Gl Gast hereingefallen ist.

·         Die Theorie vom vermeintlichen Schaden, der Schadenhöhe und der Abrede würde Makulatur. Wir wissen, dass Sobiak für die KK 75s einen Preis von 329.000 DM netto gezahlt hat. Diese Anlage war gebraucht und hat eine deutlich geringere Leistungsfähigkeit als die neue KK 114. Damit sind die Schwarzgeldzahlungen bei dem Brecher I bewiesen, die Argumente Neukunde Sobiak und Hochkonjunktur, wie aber auch die eigenen Unterlagen von Sobiak, kommen hinzu. Mit dieser Erkenntnis gibt es aber nun überhaupt keinen Raum mehr für einen Schaden und auch die von der StA dargestellte hälftige Teilung scheidet nun schon mangels zu verteilender Masse aus.

·         Sehr wohl gibt es nun aber ein weiteres Motiv für den Steuerbetrug des Sobiak nach Steuerfahndung: In den Unterlagen der GfH waren die Einnahmen dokumentiert, die Schwarzgeldzahlungen aber natürlich nicht. Also wurde das „Abschreibungsmodell Hohenroda“ geschaffen, denn die Schwarzgeldzahlungen an Fischer & Jung konnten natürlich nicht verbucht werden. Die Unterlagen des Sobiak beweisen es auch gleich noch selbst. Die Reparaturaufwendungen für die Brecher und die Barzahlung an die ABM Mitarbeiter werden im Bauvorhaben Hohenroda gegen „ von Hermanni´s Guthaben „ verbucht. (siehe Ordner I und II)


IV           Geheimnisverrat im Amt an die Baumaschinenhändler

 

In dem StA GL Gast das LKA beauftragt, bereits ermittelte ”marktübliche Preise” bei diversen Baumaschinenhändlern untersetzen zu lassen, verrät er Details aus den Ermittlungsakten und begeht Geheimnisverrat im Amt.

 

Zum 26.11.1999 bestellt Herr KHK Hochberg bei Fischer-Jung ein ”gewünschtes Angebot” über Betonbrecheranlagen und Siebmaschinen. Dieses Angebot enthält, nach Vorgaben der LKA-Beamten Thiele bzw. Hochberg, Mietbedingungen (19 bzw. 14 Monate wie im Ermittlungsverfahren HvH) für Maschinen und Geräte (Betonbrecher, Siebanlage und Förderbänder wie im Ermittlungsverfahren HvH).

 

Am 19.01.2000 wurden weitere Details aus dem Ermittlungsverfahren an Fischer-Jung weitergegeben.

 

”Herr Große war bereits beauftragt, für die Betonbrechanlage KK 114 ein Restwertgutachten für den Zeitpunkt des Verkaufes durch die Fa. Sobiak Baumaschinenvermietung an den ABM-Stützpunkt  Leipzig zur erstellen.”

 

Þ   Wer hat Herrn Große oder der Firma Fischer-Jung wann den Auftrag für ein Gutachten gegeben?

Þ   Wo ist dies dokumentiert?

Þ   Wenn es - wie die Aktenlage erscheinen lässt - nicht dokumentiert ist, warum nicht?

 

”Folgende Daten wurden heute an Herrn Große weitergegeben:

-. Kaufdatum durch die Fa. Sobiak Baumaschinenvermietung 29.04.1994

- Verkauf an ABM Stützpunkt am 17.07.1997

- Laufzeit der Betonbrecheranlage mit insgesamt 1500 Betriebsstunden ( alle Wartungen unterstellt).”

Þ   Wofür benötigt Herr Große für ein ”Restwertgutachten” die Termine von Kaufverträgen. Wenn es um den Wert eines gebrauchten Gerätes geht, basiert das doch wohl nicht auf Kaufterminen, sondern auf Laufmonaten der Nutzung.

Þ   Woher stammt die Angabe von 1.500 Betriebsstunden?

 

Halten wir fest:

·         Für ein unabhängiges - im Verfahren verwertbares - Gutachten sind Große/Fischer & Jung bereits als Personen die falschen Gutachter. Sie sind nämlich Beteiligte im Verfahren. Wie wir heute wissen, waren sie sogar an den betrügerischen Manipulationen beteiligt.

·         Für ein unabhängiges Gutachten sind Angaben über den Käufer unnötig.

·         Für ein unabhängiges Gutachten genügen die üblicherweise angefallenen Betriebsstunden.

 

Das Verhalten von StA GL Gast und LKA ist schlichtweg Geheimnisverrat im Amt und lässt die Sorge vor einem realen und unabhängigen Gutachten erkennen. Hier sollten zudem unter dem Deckmantel eines Restwertgutachtens die Beteiligten und möglichen Zeugen Große/Fischer & Jung vorsätzlich und mittels Geheimnisverrat gewarnt und geschützt werden.

 

 

Ein anderes Beispiel, der gleiche strafrechtlich relevante Vorwurf:

 

Im Schreiben vom 01.03.2000 ersucht Frau KOM‚in Thiele die Fa. König um Angaben für ein Ermittlungsverfahren. Dabei sollen ”Eckdaten” überprüft, bestätigt oder korrigiert werden. Hier wurden erneut Geheimnisse an die Öffentlichkeit gebracht.

 

Auch im Schreiben vom 10.03.2000 an die Fa. Christophel wurden verfahrenserhebliche Interna (Geheimnisse) offenbart.

 

Weitere Tathandlungen finden sich im Schriftverkehr mit den Firmen Zeppelin-Baumaschinen GmbH und Jürgen Kölsch Baumaschinen GmbH.

 

Und wie wir heute wissen (Ergebnis Akteneinsicht), geht jedem Handeln des LKA - schriftlich oder telefonisch - der exakte Auftrag des StA GL Gast voraus.

 

Zum Zwecke des Beweises lesen Sie bitte den mir im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis gelangten Schriftverkehr von StA GL Gast und den LKA-Beamten mit den vorbezeichneten Firmen.

 

Der Geheimnisverrat und das Handeln des Herrn StA GL Gast hat das Ziel den Effekt der sich selbst bestimmenden Vorhersage zu produzieren.

 

Dies gelingt auch ganz hervorragend. Bei einer telefonischen Anfrage im März 2000, auch bei Händlern die nicht vom LKA angerufen wurden, wusste man von der LKA-Abfrage. Man hatte sich auf ein bestimmtes Zahlenwerk verständigt.

 

 

 


V               Rechtsbeugung im Amt

 

Gemäß § 339 StGB macht sich ein Amtsträger schuldig, wenn er zum Nachteil einer Partei das Recht beugt. Hierzu zählen sowohl die Unterlassung einer rechtlich gebotenen Handlung, z.B. die Nichtstellung sachgemäßer Fragen, die Vorenthaltung sachgemäßer Verteidigung, die Nichtvorlage einer Beschwerde an das Beschwerdegericht, aber auch die ordnungsgemäße Beantwortung von Fragen zur Sicherheit der Aufrechterhaltung persönlicher Freiheit und zur Abwendung eines Vermögensschaden, ebenso wie die falsche Anwendung von Rechtsnormen, hier des § 147 StPO.

 

Herr Gast hat in der Absicht, einen Haftbefehl zu erwirken, vorsätzlich eine Verdunklungslage geschaffen und aufrecht gehalten.

 

Am 09.11.1999 machte ich die Ermittlungsorgane auf die Arbeitsakten und deren Bedeutung im bfb aufmerksam. Einige Ordner, in Kisten gestapelt, standen in meinem Büro. Herr Hochberg, der ermittelnde Beamte beim Landeskriminalamt, und ein weiterer Kollege hielten sich in meinem Büro auf. Sie lehnten es ab, diese Unterlagen mitzunehmen. Als Beweismittel stehen Ihnen der Vermerk vom 09.11.1999 und schriftliche Aussagen zur Verfügung. Der Vermerk wird jedoch bewusst falsch, d.h. nicht unter LKA Vermerke, abgeheftet. Man möchte die Gerichte nicht darauf aufmerksam machen, dass ich diese Akten selber angeboten habe.

 

Am Tage darauf vereinbarte ich mit RA Dr. Luttermann, welchen ich ebenfalls auf die Akten aufmerksam gemacht hatte, dass wir uns am kommenden Mittwoch, einem Feiertag, in der Kanzlei treffen und die Akten lesen. Hintergrund war, dass meine Familie und ich über das Wochenende nach Thüringen fahren wollten. Aus dem gleichen Grund bat ich Herrn Balz, die Akten bis zum Buß- und Bettag in die Kanzlei des RA Dr. Luttermann zu schaffen.

 

Am Freitag, den 12.11.1999 erschienen KHK Hochberg und KOK Uhlemann und wollten nun diese Unterlagen haben. Ich sagte ihnen, nachdem man die Akten am 9.11.99 nicht mitnehmen und haben wollte, dass ich nun mit RA Dr. Luttermann vereinbart habe, mir die Akten am kommenden Mittwoch anzuschauen, um sie danach an das LKA weiterzureichen. Mithin scheitert eine Herausgabe schon bereits schlicht am fehlenden Besitz der Akten.

 

Ich erklärte zudem, dass meine Mitarbeiter noch weitere Akten im Büro des Tiefbau im bfb, ansässig in der Friederikenstraße 37, gefunden hätten. Im Beisein des LKA telefonierte ich mit Frau Kulow vom Tiefbau und bat darum, dass auch diese Akten für Montag zum Abtransport bereitgehalten werden.

 

So und nicht anders und völlig einvernehmlich ging man auseinander!

 

Was nun passierte, kann nur vermutet werden: Die LKA-Beamten gehen zu StA Gl Gast und jetzt wird eine ”Verdunklung” produziert.

 

Bei wirklichem Interesse an den Unterlagen im Tiefbau wäre man in das Auto gestiegen und hätte den Aktenstapel aus der Friederikenstraße  noch am Freitag abgeholt. Das Angebot der freiwilligen Herausgabe galt noch immer und uneingeschränkt. Statt dessen wird ein Aktenvermerk geschrieben, übrigens bei mehr als hundert Vermerken der einzige Vermerk der von zwei Beamten unterzeichnet ist, welcher durch Weglassen der pflichtgemäßen Information darüber, dass ich nicht im Besitz der Akten war, aber die Herausgabe sowohl zuvor wie auch für die Zukunft erklärt hatte, ausreichende geeignet war, einen Verdunklungsvorwurf entstehen zu lassen.

 

Bei nur minimaler logischer Würdigung der tatsächlichen Geschehnisse muss bereits festgestellt werden, dass ich wohl kaum eine Verdunkelung und/oder Hinterziehung von Beweismaterialen vornehme, wenn ich zwei Tage zuvor eben diese Materialien selber - ohne Anforderung und/oder Aufforderung durch LKA/StA - angeboten und in meinem Dienstzimmer zur Mitnahme vorgehalten habe, bzw. seit Beschlagnahmung vom 9. Juni 99 - also fünf Monate lang - hätte manipulieren können.

 

Um die Verdunklung zu manifestieren, werden nachdem ich meinerseits bereits auf dem Weg nach Thüringen bin, auch noch die Kanzleiräume des Verteidigers RA Dr. Luttermann durchsucht! Ein Vorgang den wir aus Terroristenverfolgungen kennen.

 

Das Handeln des StA GL Gast, hier das Vortäuschen einer ”Verdunklungslage”, ist Rechtsbeugung im Amt, ist unter anderem die Beteiligung an der Verfolgung Unschuldiger, strafbar gemäß § 344 I und II StGB und wohl auch die Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat, strafbar gemäß § 357 I und II StGB.

 

 


VI           Unterdrückung von Beweismitteln

 

Bei vorgenannter Hausdurchsuchung wurde auch die Bauakte 8 unter der Asservaten-Nr. 1.5.12. beschlagnahmt. Nachdem zunächst eine Akte abhanden gekommen sein sollte, erklärte mir der zuständige KHK Hochberg am 22.06.1999 im Beisein des RA Frank, dass alle Akten wieder vorhanden seien. Circa 4 Wochen später teilte mir Herr Ihbe von der Steuerfahndung Leipzig Gegenteiliges mit. Dem Vernehmen nach ist in der Zwischenzeit ein internes Ermittlungsverfahren beim LKA eingeleitet worden. Bei der Beschuldigtenvernahme am 17.02.1999 bestätigte der KHK Hochberg seine damalige Aussage.

 

Der anwesende StA GL Gast versuchte daraufhin, dieser Aussage zu widersprechen und den Polizeibeamten zu beeinflussen und zu einer anderen Aussage zu bewegen (Zeugenbeeinflussung).

 

Zeuge dieses Vorfalles war Herr RA Meschkat.

 

Nach gleichlautenden Mitteilungen von Redakteuren der LVZ und der Bildzeitung, hat im Dezember 1999 ein anonymer Anrufer den Zeitungen die Bauakte 8 angeboten und mitgeteilt, er habe diese aus dem Auto eines Staatsanwaltes gestohlen.

 

Es besteht somit dringender Tatverdacht, dass Mitarbeiter der StA Leipzig und hier insbesondere StA GL Gast durch sein Verhalten wichtiges Beweismaterial unterdrücken bzw. es ihnen abhanden gekommen ist bzw. dass sie ein Abhandenkommen erst ermöglicht haben.

 

Die Verletzung einer besonderen Aufsichts- und Sorgfaltspflicht liegt auf der Hand.

 


VII       Strafvereitlung im Amt wegen Urkundenfälschung des Sobiak

 

Im Rahmen der Akteneinsicht bekamen wir Kenntnis, dass am 04.11.1999 eine Zeugenvernahme des Zeugen Ingolf Fehse stattgefunden hat. Herr Fehse war 1994 mit Fliesenleger-Arbeiten am Bauvorhaben Hohenroda beteiligt.

 

Auf den Blättern 4 und 5 der Zeugenvernahme erkennt Herr Fehse, dass seine Unterschrift auf den vorgelegten Kopien von seiner üblichen Unterschrift abweicht.

 

Er bestreitet den Erklärungsinhalt der vorgelegten Kopien und weist auf die veränderten Datumsangaben hin. Er bestreitet auch, jemals soviel Geld erhalten zu haben.

 

Die vernehmende KOK´in Hahn erkennt den ”Zündstoff” aus der Vernehmung und lässt den Zeugen eine Reihe von Unterschriftsproben fertigen. Weiter passiert aber

 

nichts.

 

Halten wir fest, die dem Zeugen vorgelegten Kopien waren (weil es angeblich ja keine Originale gibt) vermeintliche Belege für Zahlungsverkehr zwischen den Firmen des Sobiak und dem Handwerker Fehse. Es handelt sich um Urkunden, wer diese verändert, verfälscht und in den Rechtsverkehr einbringt, begeht Urkundenfälschung.

 

Als Täter kommen nur Sobiak oder seine Mitarbeiter in Betracht.

 

Auch StA GL Gast muss das gelesen haben, aus den Akten wird aber nicht erkennbar, dass er Maßnahmen zur Strafverfolgung eingeleitet hat. Ich unterstelle, er hat diese Maßnahmen absichtlich unterlassen. Auch das ist Strafvereitlung, wieder unter dem Hintergrund, Herrn Sobiak zu schützen und eine angebliche Schuld meiner Person zu unterstreichen.

 

Nicht nur das, Herr Gast nimmt sogar den möglichen Eintritt der Verjährung billigend in Kauf.

 

 


 

VIII   Verstoß gegen den Grundsatz ”Gewährung des Rechtlichen Gehörs”

 

Der Grundsatz des Rechtlichen Gehörs ist der grundrechtliche Anspruch des Betroffenen, dass ihm Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

Dieser in Art. 103 I GG manifestierte Grundsatz bedeutet auch, dass der Betroffene diesen Anspruch auch gegenüber der Staatsanwaltschaft hat.

 

Ich habe, wie es auch den Vermerken des LKA zu entnehmen ist, seit der Hausdurchsuchung am 09.06.1999 meine Mitwirkungs- und Aufklärungsbereitschaft fortlaufend angeboten. Bereits am Tage nach der Hausdurchsuchung habe ich Herrn Gast angerufen und mitgeteilt, dass zwar meine laufenden Bankbelege sämtlichst beschlagnahmt wurden, die Bankbelege für die laut Durchsuchungsbeschluss relevanten Jahre jedoch noch bei mir zu Hause stünden. Mein Angebot, die Bankunterlagen vorbeizubringen, lehnte Herr Gast ab.

 

Ich habe beim ersten Haftprüfungstermin - im Beisein von RA Dr. Luttermann - den StA Gast darauf aufmerksam gemacht, dass Herr Sobiak mit Schreiben vom 07.03.1997 versucht hat, mich zu erpressen und dabei über 700.000 DM an Zahlungen zu erlangen.

 

Ferner wurde die StA auch auf die Gesprächsvermerke und Sitzungen des bfb mit WEP vom April 1994 hingewiesen, wonach eine Abstimmung über die Anmietung des Brechers erfolgt. Hierüber finden sich in den Unterlagen der StA keine Vermerke. Auch über den Hinweis des RA Dr. Luttermann vom 19. 11. 1999 über den Erpressungsversuch des Jahres 1997 wird kein Vermerk gefertigt. Das LKA nicht unterrichtet.

 

Trotz des von der StA erstellten und vom AG Leipzig erlassenen Haftbefehls, der am 19.11.1999 lediglich ausgesetzt wurde, entstanden seitens der StA keinerlei Bemühungen, nunmehr eine Beschuldigtenvernahme durchzuführen, damit einen wesentlichen Schritt zur Aufklärung zu leisten und insbesondere dem Beschuldigten Rechtliches Gehör zu gewähren.

 

Am 29.11.1999 erging aufgrund des Antrages der StA durch das LG Leipzig die Entscheidung über die Aufhebung der Aussetzung des Haftbefehls.

 

Am 30.11.1999 schlägt nun der KHK Hochberg, LKA Sachsen, dem RA Dr. Luttermann als Termin für die Beschuldigtenvernehmung Freitag, den 03.12.1999, vor.

 

Am 01.12.1999 sagt KHK Hochberg diesen Termin wegen eines angeblich fehlenden Vernehmungsraumes wieder ab. Es ist nicht nachvollziehbar, ob sich dieser Raummangel auf entsprechende Räumlichkeiten in der JVA Leipzig oder auf Raummangel beim LKA Leipzig oder auf Raummangel in den Räumlichkeiten der StA bezieht. Allemal hätte hierfür jedoch die von mir ”belegte” Zelle in der JVA Leipzig zur Verfügung gestanden und somit am 03.12.1999 durchaus Voraussetzungen bestanden, mir Rechtliches Gehör zu gewähren.

 

Laut einem vorliegenden Aktenvermerk des Herrn StA Gast will dieser dann jedoch am 02.12.1999, d.h. nachdem der KHK Hochberg am 01.12.1999 den Vernehmungstermin 03.12.1999 bereits abgesagt hatte, mit dem RA Dr. Luttermann telefoniert und mitgeteilt haben, das am 03.12.1999 die Möglichkeit der polizeilichen Vernehmung bestehe und RA Dr. Luttermann diese in meinem Namen angelehnt habe.

 

Tatsache ist, dass der RA Dr. Luttermann sowie sein Büro die Absprachen über evtl. Vernehmungstermine aktenkundig festgehalten haben und sich aus diesen Unterlagen kein Anruf des StA Gast mit der Offerte vom 02.12.1999 über die Möglichkeit der Vernehmung am 03.12.1999 ergibt. Tatsache ist auch, dass dem RA Dr. Luttermann ein solches Telefongespräch nicht erinnerlich ist. Tatsache ist zudem, dass hier seitens der StA angeblich ein Termin für eine Vernehmung angeboten worden wäre, welcher zuvor von dem Hilfsorgan der StA, der Polizei, bereits abgesagt worden ist. Völlig unwahrscheinlich!

 

Tatsache ist ferner, dass der Aktenvermerk des StA Gl Gast vom 02.12.1999 nicht in den Unterlagen der StA Ende Januar 2000 war, denn zu diesem Zeitpunkt erhielt RA Meschkat erstmals Akteneinsicht. Der Vermerk taucht erst sechs Wochen später, bei der weiteren Akteneinsicht auf.

 

Richtig ist, dass ich in einem Brief aus der U-Haft an meine Frau fragend formuliert habe, ob es überhaupt Sinn macht, bei der StA und dem LKA auszusagen. Diese Briefe, die noch vorliegen, wurden von der StA im Rahmen der Zensur gelesen und brachten StA GL Gast nun auf die Idee, sein Fehlverhalten der fehlenden Gewährung Rechtlichen Gehörs aus den Tagen um den 03.12.1999 abzusichern.

 

StA GL Gast ”korrigierte” daraufhin und im nachhinein den Sachverhalt, indem er vorgibt, durch Gespräche mit RA Dr. Luttermann mir Rechtliches Gehör gewährt zu haben bzw. gewähren zu wollen.

 

Zum Zwecke des Beweises bitte ich sie, die Telefonaufzeichnungen der StA anzufordern und zu überprüfen, wann StA Gast mit RA Dr. Luttermann telefoniert hat bzw. wann RA Dr. Luttermann im Gebäude der StA gewesen ist. Ferner kann die EDV der StA Leipzig dahingehend abgefragt werden, wann der Vermerk, der sich heute in den Unterlagen der StA befindet, denn nun geschrieben wurde.

 


IX           Verletzung des Fernmeldegeheimnisses und anderer Datenschutzgesetze

 

Es besteht der dringende Tatverdacht, dass das LKA bzw. die StA Leipzig die dienstlichen und privaten Telefonverbindungen rechtswidrig abgehört haben.

 

Seit Oktober 1999 bestand bei vielen Anrufern  und den Angerufenen der Eindruck, dass in den Telefonleitungen des bfb und der Familie von Hermanni (analoge Anlage) erhebliche Nebengeräusche auftraten. Gleichzeitig wurden deutlich längere Übertragungszeiten beim Senden von Faxen festgestellt. Ferner war auf den Internet-Anschlüssen zu erkennen, dass neben einer begrenzten Leistungsfähigkeit auch eine deutlich  geringere Übertragungsgeschwindigkeit auftrat.

 

Am Morgen des 15. November 1999 führte ich mit Herrn Balz ein fingiertes Telefongespräch, um die StA zu einer Reaktion zu bewegen, die das illegale Abhören von Telefongesprächen beweisen sollte. Darüber habe ich auch einen Vermerk gefertigt und noch am gleichen Tag an die Medien übergeben, welche diese jedoch erst am 19. November 1999 veröffentlichten. Allerdings hat die StA am Nachmittag des 15. November 1999 den Haftbefehl beantragt.

Zufall?

 

Nach Akteneinsicht im Jahre 2000 wurde aus den Unterlagen des LKA Sachsen ersichtlich, dass die StA zuvor bei der Telekom um Daten nachgefragt und diese auch erhalten hat. Mit Schreiben vom 18.10.1999 stellte die Telekom Leistungen der StA in Rechnung.

 

Am 12. April 2000 habe ich mich in einem Schreiben an die Telekom gewandt, mit der Bitte, mir als Betroffenem mitzuteilen, welche Auskünfte über mich gesammelt, gespeichert und an Dritte weitergegeben wurden. Mit Schreiben vom 17.04.2000 bestätigte die Telekom mir, dass es einen Vorgang gibt. Ferner, dass sie ihre Leistungen in Rechnung gestellt habe und diese Leistungen bezahlt wurden. Weitere Auskünfte seien aber nicht möglich, da alle Unterlagen vernichtet bzw. der StA übergeben wurden.

 

Am 02. Mai 2000 habe ich das LKA Sachsen angeschrieben und um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

 

„Welche Leistungen wurden durch die Telekom erbracht?

Welche Daten wurden zur Verfügung gestellt?            

Welcher Sinn und welcher Zweck wurde mit der Erhebung der Daten verfolgt?

Warum wurden die Daten und Informationen, die übermittelt wurden, nicht den Akten beigefügt, welche der Verteidigung zur Verfügung standen?

Ist das LKA heute bereit, die Daten und Informationen dem Betroffenen zur Kenntnis zu bringen?“

 

Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 antwortete das LKA Sachsen und teilte mit:

 

„Es ist zutreffend, dass sich eine Rechnung der Telekom bei den Ermittlungsakten befindet. Die entsprechende Ermittlungshandlung tangiert jedoch nicht das gegen Sie geführte Ermittlungsverfahren. Wir können Ihnen ­ nach Absprache mit der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft Leipzig -  aus ermittlungstaktischen  Gründen hierzu keine näheren Informationen geben, da das Verfahren gegen Sie noch nicht abgeschlossen ist.“

 

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Sächsische Polizeigesetz, hierbei insbesondere auch auf die Übergangsregelungen und Änderungen aufgrund der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der alten Fassung des Polizeigesetzes hin. Den Anforderungen des Polizeigesetzes auf Auskunft über erfolgte Abhörungen und deren Beendigungen wurde widerrechtlich nicht Rechnung getragen. Es muss derzeit davon ausgegangen werden, dass dies seine Ursache darin hat, widerrechtlich vorgenommene Abhörungen zu verschleiern.

 

Der Schriftsatz vom 12. Juli 2000 enthält aber eine weitere erklärungsbedürftige Passage: „Wir können Ihnen ­ nach Absprache mit der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft Leipzig ­ aus ermittlungstaktischen  Gründen hierzu keine näheren Informationen geben, da das Verfahren gegen Sie noch nicht abgeschlossen ist“. Also gehört die Rechnung doch zu „meinem“ Verfahren? Anders formuliert: Es geht nicht um Ihr Verfahren, aber weil es um Ihr Verfahren geht, können wir Ihnen nichts sagen.

 

Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 hinterfrage ich die obigen Ungereimtheiten. Mit Schreiben vom 15. September 2000 teilt mir nun das LKA mit:

 

„Der diesbezüglich mit Ihnen geführte Schriftverkehr befindet sich nunmehr nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen gegen Ihre Person ­ aufgrund einer Absprache mit der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft Leipzig ­ bei der Hauptakte. Letztere wurde ebenfalls ergänzt um ein Auskunftsersuchen an die Deutsche Telekom gemäß § 89 VI TKG, das jedoch nicht Ihre Person betraf.“

 

Am 29.11.2000 bestand erneut Akteneinsicht. Die StA Leipzig hat ihrer üblichen Strategie der Verdunkelung folgend, den obigen Vorgang selbstverständlich nicht der Verteidigung zur Verfügung gestellt.

 

Einziger Schluss:

Da wird etwas absichtlich den Ermittlungsakten vorenthalten!

 

Oder gab es vielleicht keine richterliche Erlaubnis zur Überwachung?

 

Ich fordere die Generalstaatsanwaltschaft auf, unverzüglich diese Verletzung von Persönlichkeitsrechten umfassend zu verfolgen und zu ahnden!

 

 

 

 


X                Freiheitsberaubung im Amt in Sachen Kaution und Kautionshöhe

 

Eine weitere Freiheitsberaubung im Amt in mittelbarer Täterschaft beging die StA Leipzig, indem sie vorsätzlich falsche bzw. zu einem falschen Ergebnis führende Unterlagen zur Bemessung der Kautionshöhe vorlegte.

 

Welche Unterlagen wurden dem OLG hinsichtlich der Bemessung der Kautionshöhe vorgelegt?

 

Gemäß Nr. 14 RiStBV sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten aufzuklären. Es ist zu ermitteln, wie viel der Beschuldigte verdient, welche anderen Einkünfte, z.B. Zinsen aus Kapital, Mieteinnahmen er hat, ob er Grundstücke oder anderes Vermögen besitzt und welche anderen Umstände sonst für seine Zahlungsfähigkeit von Bedeutung sind.

 

Ich habe aufgrund meines Ordnungssinnes und meines verantwortlichen Umganges mit Geld selber eine monatsaktuelle Aufstellung über meine monatlichen Einkünfte und Verpflichtungen geführt, diese wurde bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt.

 

Durch den von der Staatsanwaltschaft vermittelten Eindruck, resümierte das OLG eine große Liquidität der Eheleute von Hermanni und eine daraus resultierende Vermutung über erhebliche einsetzbare finanzielle Ressourcen, mit dem Ergebnis einer Bemessung der Kaution in Höhe von 800.000 DM in bar.

 

Dem Gericht wurden, obwohl die aktuellen Kontoauszüge beschlagnahmt worden waren keine anderen Umstände, die sonst für die Zahlungsfähigkeit - hier Kaution - von Bedeutung sind, benannt.

 

Unabhängig von der fehlenden entlastenden Beweisführung zum dringenden Tatverdacht wurde somit weiterhin durch Nichtbeachtung der RiStBV das OLG in der Bemessung der Kautionshöhe fehlgeleitet und dadurch eine Verlängerung der tatsächlichen U-Haft vom 15.12.1999 bis 22.12.1999 verursacht, weil das OLG erst am 22.12.1999 aufgrund der seitens des Anwaltes und meiner Ehefrau zugeleiteten Unterlagen die Entscheidung über eine Kautionshöhe in realisierbarer - aufgrund der Sammlung durch die Mitarbeiter - und damit zumutbarer Höhe eine Entscheidung treffen konnte.

 

Es gibt ein weiteres Beispiel für das Unrechtshandeln des Staatsanwaltes Gast unter dem Stichwort der Freiheitsberaubung im Amt:

Die StA Leipzig, voran Herr Gast, hielt nach Erlass des Beschlusses des OLG Dresden zur Aussetzung des Haftbefehls vorsätzlich die Namen der Zeugen und Mitbeschuldigten zurück, damit man im Falle einer Kontaktaufnahme zum Vorwurf der Verdunklung gelangt.

 

”Der Haftgrund des Verdunklungsgefahr besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. ... Ob die Beweisperson schon am Verfahren beteiligt ist, spielt keine Rolle, es genügt, dass der Beschuldigte mit ihrem Eintritt rechnet.” (Zitat: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 112, Rdnr. 26, 33)

 

Dies geschah, indem Herr Gast die Namen der Zeugen und Mitbeschuldigten dem Betroffenen und/oder der Verteidigung nicht nannte (1. Tathandlung) und indem er Protokolle von Zeugen- bzw. Beschuldigtenvernahmen (2. Tathandlung) für die Akteneinsicht durch die Verteidigung nicht vorlegte.

 

Das OLG hat in seinem Beschluss vom 15.12.1999 den Verfall der Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,-DM (durch Beschluss vom 22.12.1999 sodann 250.000 DM) auch daran geknüpft, dass ich keinen Kontakt zu Zeugen und Mitbeschuldigten unterhalte. Das OLG hat dabei einige Personen benannt, mit der nebulösen Formulierung ”insbesondere”.

 

Daraus schlussfolgerte der RA Dr. Luttermann, dass es sich hierbei nicht um eine vollständige Auflistung der Personen handelt, die hierunter zu fassen sind. Zu Gewährleistung erforderlicher Rechtssicherheit fragte Dr. Luttermann daraufhin bei der StA, Herrn GL Gast nach, welche weitere, nicht im OLG-Beschluss genannten Personen nach Kenntnisstand der StA hierunter fallen. Herr Gast äußerte hierzu, es stehe ihm nicht zu, die OLG-Entscheidung zu kommentieren. Hierzu werde er nichts sagen.

 

Es ist nunmehr festzustellen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Zeugenvernahme des Herrn Detlev Müller erfolgt war und durch die fehlende Bereitschaft des StA Gast, beispielsweise den Zeugen Müller als solchen zu benennen, Voraussetzungen geschaffen wurden, dass der Beschuldigte in Unkenntnis dieser Tatsache Kontakt mit dem Zeugen Müller aufgenommen und/oder unterhalten hätte, ohne sich eines Verstoßes gegen die OLG-Entscheidung bewusst zu sein.

 

Bereits hierdurch wurden Voraussetzungen geschaffen für den Eintritt eines erheblichen Vermögensschaden des Beschuldigten durch Verfall der Kaution und Aufhebung der Aussetzung der U-Haft.

 

Mit der Anforderung erneuter Akteneinsicht durch den RA Meschkat und Gewährung dieser wurde die Zeugenvernahme des Herrn Detlev Müller den Unterlagen nicht mitgegeben. Durch diese Unterlassung wurde neben der Unterschlagung beweiserheblicher und entlastender Schriftstücke zudem der Eindruck vermittelt, dass es sich bei Herrn D. Müller nicht um einen Zeugen handelt und damit eine Kontaktaufnahme und ein Kontakthalten zulässig gewesen wäre.

 

Es wurden damit geradezu besondere Voraussetzungen geschaffen, dass ich, aufgrund der Kontaktaufnahme mit einem ehemaligen Kollegen, die Kaution verliere und dadurch einen erheblichen Vermögensschaden erleide.

 

Derzeit muss davon ausgegangen werden, dass sich dieser Zustand weiter fortsetzt, da weitere Personen als Zeugen vernommen sein dürften, ohne dass die Protokolle der Zeugenvernehmungen der Verteidigung zur Akteneinsicht übergeben wurden und damit auch hier die Gefahr droht, dass durch die Unterlassung der StA ein Vermögensschaden durch Verfall der Kaution eintritt.

 

Auch kann von dem Beschuldigten nicht erwartet werden, dass er selber eine Eingrenzung der potentiellen oder tatsächlichen Zeugen vornimmt. Dies ist ihm allein schon deswegen nicht möglich, da seitens der StA insbesondere auch durch Presseveröffentlichungen mehrfach erklärt wurde, dass die Ermittlung ausgedehnt würden, ohne dass Anhaltspunkte für die Richtung der Ausdehnung und damit die damit infrage kommenden Zeugen erkennbar ist.

 

Weiterhin kann eine Eingrenzung der als Zeugen in Betracht kommenden Personen auch deswegen nicht gemacht werden, da bei den im bfb erfolgten Beschlagnahmen / Herausgaben auch die Personaldatensätze sämtlicher bis zu dem Zeitpunkt im bfb tätigen oder je tätig gewesenen Personen sichergestellt wurden. Die Beschlagnahmebeschlüsse bzw. die freiwilligen Herausgaben erfolgten gem. § 94 i.V.m. § 98 StPO. Sofern also die Sicherung und Mitnahme der gesamten Personaldatensätze nicht einen Verstoß gegen §§ 94, 98 StPO erfüllt hat, muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche mittels Personaldatensatz festgehaltenen ungefähr 15.000 erfassten Personen potentielle Mitbeschuldigte oder Zeugen des Verfahrens sind und damit unter den Beschluss des OLG fallen.

 

 

 

 


XI            Geheimnisverrat im Amt an die KPMG

 

StA GL Gast lässt die Mitarbeiter von KPMG, einer von der Stadt Leipzig beauftragten Wirtschaftsprüfgesellschaft, vorsätzlich in die Ermittlungsakten schauen.

 

Herr StA GL Gast  hat sowohl ein Dienstgeheimnis, als auch eine besondere Geheimhaltungspflicht verletzt.

 

Rechtsgut beim Geheimnisverrat (§ 353 b StGB) sind nicht nur die geschützten Geheimnisse, geheimen Gegenstände und Nachrichten, sondern ist auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit amtlicher Stellen.

 

Bei Ermittlungsakten handelt es sich bereits aus der Natur der Sache heraus um ein Geheimnis; darüber hinaus hat der BGH in BGHSt 10, 276 Ermittlungsverfahren und damit die Bestandteile von Ermittlungsverfahren unter den Begriff ”Geheimnis” subsumiert.

 

StA GL Gast ermöglichte die Einsichtnahme in seiner Eigenschaft als Amtsträger.

 

Nun zum Tatbestandsmerkmal des Offenbaren. Hierunter versteht die Kommentierung das öffentliche Bekanntmachen oder die Mitteilung an einen Unbefugten.

 

Mit dem Vorlegen der Akten wurde offenbart und einem Unbefugten mitgeteilt. Die besondere Verschwiegenheitspflicht von Wirtschaftsprüfern als mögliche Rechtfertigung kann dahingestellt bleiben, denn KPMG war bis dato weder im Ermittlungsverfahren, noch im Beweisverfahren von der Staatsanwaltschaft als Gutachter bestallt.

 

Selbst das Argument, die Akteneinsicht sei für das Gutachten notwendig gewesen, ist absurd. KPMG war vor Ort, konnte durch Inaugenscheinnahme und Recherche in den ”städtischen” Unterlagen jederzeit die für ein Gutachten notwendigen Informationen erlangen.

 

(Zum Zwecke des Beweises würdigen Sie bitte die Auszüge aus dem Entwurf eines Berichtes zur forensischen Prüfung vom 30. März 2000 (KPMG-Gutachten):

 

·       Seite 6, ”die StA bezieht sich in den schriftlich vorliegenden Unterlagen”

·       Seite 6, ”Mündliche Auskunft des Herrn Hochberg des LKA Leipzig”.)

 

Anmerkung: Beim Studium des KPMG-Gutachten (Entwurf) fällt auf, dass die Zahlenwerke von KPMG und der Ermittlungsorgane auf die Mark genau identisch sind. Ist das Zufall oder hat Herr Gast auch noch die Einsichtnahme in die ermittelten Ergebnisse aus den Händlerumfragen gewährt?

 

Im Klartext: Das Zahlenwerk des KPMG Gutachten gibt die vom LKA zuvor an die Händler herausgegebenen Daten wieder. Der Effekt der sich selbst bestimmenden Vorhersage wird produziert.


 

XII       Das Beeinflussen weiterer Ermittlungsorgane

 

 

Am 24.07.2000 erstattet der Geschäftsführer der LFS GmbH, Herr André Tegtmeier, eine Strafanzeige gegen Unbekannt. Hintergrund war das angebliche Fehlen eines Aktenordners (Kopie des Ordners Geschäftsführerentscheidungen) und einer Behelfs-Personalakte aus den Geschäftsräumen der LFS GmbH.

 

Mit Schreiben vom 07.08.2000 bestätigt die StA den Eingang der Strafanzeige und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter dem Az. 804 UJs 34377/00. Als Bearbeiterin weist das Schreiben Frau Staatsanwältin Vieweg aus.

 

Mit Datum vom 17.08.00 verfügt Frau StA Vieweg  (Abgebende) die Übergabe des Verfahrens an das Dezernat 703 UJs, Herrn StA Walburg, das neue Az. lautet 703 UJs 34377/00.

 

Herr StA Walburg benennt in der Folge Herrn von Hermanni als Beschuldigten und beantragt beim Ermittlungsrichter einen Beschluss zur Durchsuchung der Privaträume der Familie von Hermanni.

 

Diesen Beschluss lehnt Ermittlungsrichter Bernhardt ab, da eine Herausgabe der Akte nie durch die LFS GmbH gefordert worden war.

 

Bei der Akteneinsicht durch den Verteidiger stellte sich heraus, dass der gesamte Vorgang zwischen dem Eingang der Anzeige bei der StA dem 07.08.2000 bei Herrn Staatsanwalt Gast lag. Dies geht auch aus dem in der Akte befindlichen Schriftverkehr zwischen dem Anwalt der LFS GmbH und Herrn StA GL Gast hervor.

 

Ich behaupte, dass StA Gast rechtswidrig auf StA Walburg eingewirkt hat, damit dieser beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt.

 

Nur das korrekte Verhalten des Richters Bernhardt hat den erneuten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Familie von Hermanni verhindert.

 

Ich behaupte ferner, dass StA GL Gast eine rechtswidrige Ausforschungsdurchsuchung angeregt und gewollt hat.

 

Mittlerweile ist das Verfahren durch Herrn StA Walburg eingestellt worden, den Vorwurf strafrechtlichen Handelns des Herrn StA GL Gast tangiert das nicht!

 

 


XIII   Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter des bfb

 

Bei der Hausdurchsuchung der Räume des Betriebes für Beschäftigungsförderung am

09. Juni 1999 wurden fast 20.000 Personaldatensätze ohne richterliche Genehmigung (Ermächtigung) beschlagnahmt, bzw. die Erklärung über freiwillige Herausgabe durch die Stadt berücksichtigend, die sich nur auf die im Durchsuchungsbeschluss bezogenen Sachverhalte und Materialien beziehen konnte, widerrechtlich mitgenommen.

 

Es handelt sich hierbei um die Personaldatensätze fast aller Mitarbeiter, die bis zu diesem Zeitpunkt im bfb gearbeitet haben.

 

Der Zustand der Beschlagnahme hält bis zum heutigen Tag an.

 

Hintergrund für diese Beschlagnahme war, dass die StA Leipzig, ohne das auch nur ein einziger konkreter Anfangsverdacht bestand ­ von sich auf andere schließend? ­ davon ausging, dass ich als Betriebsleiter des bfb mit 5000 - 8000 Beschäftigten auch einige Mitarbeiter an meinen Privatbauten arbeiten lasse.

 

So hat man im Folgenden auch 60 Handwerks- und Handelsfirmen dahingehend befragt. Die StA Leipzig ist sich ihres Fehlverhaltens auch bewusst.

 

Sie hat den Mitarbeiten des Sächsischen Datenschutzbeauftragten mitgeteilt,  die Stadt Leipzig habe diese Personaldaten freiwillig und von sich aus herausgegeben. Dies ist unwahr. Hierauf kommt es rechtlich auch gar nicht an, wenn eine entsprechende Ermächtigung nicht vorliegt. Weiterhin wären selbst bei einer Erklärung der Stadt Leipzig über die explizite freiwillige Herausgabe sämtlicher Personaldatensätze hier die Bestimmungen des Datenschutzrechtes zu berücksichtigen, wonach Daten nicht einfach mal so herausgegeben werden dürfen!

 

Herr Röger, der Pressesprecher der StA Leipzig, wiederum hat nachfragenden Medienvertretern mitgeteilt, verantwortliche Mitarbeiter des bfb hätten die Personaldaten auf Nachfrage, welche Personen die Maschinen bedient hätten, von sich aus, alle Personaldatensätze zur Verfügung gestellt. Eine Befragung der Mitarbeiter hierzu hat jedoch ergeben, dass eine entsprechende Nachfrage gar nicht gestellt wurde, sondern sofort und vollständig alle Personaldatensätze auf Veranlassung des StA GL Gast und ohne richterliche Genehmigung (Ermächtigung) „abgeräumt“ wurden.

 

 

 


XIV   Andauernde Verletzung des ”fair trial”

 

Das Handeln der Staatsanwaltschaft ist eine andauernde Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrensganges ”fair trial”.

 

”Die Staatsanwaltschaft hat” bekanntermaßen ”belastende und entlastende Umstände gleichermaßen zu ermitteln. Denn nur dies entspricht ihrer Stellung als ein Gerechtigkeit und Objektivität verpflichtetes Rechtspflege- und Justizorgan und gehört zum fairen Verfahren.”

 

(Kleinknecht/Meyer-Großner, StPO, 44. Auflage, § 160 Rdnr. 14)

 

Spätestens seit dem 23.12.1999 hat die StA Leipzig die Unterlagen aus diversen Steuerstrafverfahren gegen Herrn Sobiak. So befindet sich im Besitz der StA der Vorgang zu Steuerhinterziehungen seit dem Jahre 1993 und der Vorgang ”Verdacht der Geldwäsche”.

 

Trotz meines ständigen Mahnens bzw. des Mahnens meines Verteidigers hat die StA diese Unterlagen weder dem Amtsgericht, noch dem Landgericht (auch Haftprüfung) vorgelegt, vielmehr bewusst vorenthalten.

 

Auch fand der Antrag der Verteidigung auf Einsicht in einen Teil dieser Unterlagen erst im Dezember 2000 seine Realisierung.

 

Ich rüge deshalb die Verletzung des ”fair trial Grundsatzes” in mindestens 3 Fällen:

 

·         Der § 160 II StPO ist verletzt, da die StA gerade keine der Entlastung dienenden Umstände ermittelt, sprich zur Kenntnis nimmt, dass Herr Sobiak eigenes strafrechtlich relevantes Handeln (Wirtschafts- und Steuerstraftaten) auf Andere abwälzen will.

·         Die in § 147 StPO aufgeführten Tatbestände zur Akteneinsicht des Verteidigers sind, durch ein Zurückhalten über fast 12 Monate hin, massiv verletzt.

·         Mit dem Zurückhalten dieser Informationen wurden zudem die zuständigen Richter über beweiserhebliche Tatsachen getäuscht bzw. wurde der Täuschungszustand bewusst aufrecht gehalten.

 

Seit dem 23.02.2001 hat die Verteidigung  - trotz erheblicher Behinderung - partielle Akteneinsicht in die Bank- und Steuerunterlagen des Herrn Sobiak. Bereits eine oberflächliche Überprüfung hat ergeben, dass die Buchhalterin Klose vom LKA die Konten, welche die GfH bzw. Herr Sobiak hatten, nicht vollständig aufgeführt, geschweige denn ausgewertet hat.

 

Es ist bemerkenswert. dass am gleichen Tage - 10.05.1994 ­ die Dresdner Bank den Kredit für die Baumaschinen von 700. 000 DM auf 600.000 DM absenkt (wahrscheinlich wegen der gebrauchten Vorsiebanlage) und gleichzeitig einen Barkredit ausreicht in Höhe von 100.000 DM auf das Konto 1 211 936 00.

 

Selbstverständlich hat das LKA und die StA trotz mannigfaltiger Hinweise an dieser Stelle erneut nicht aufgeklärt, sondern verdunkelt. Sollte es hier zu einer Auszahlung gekommen sein, wäre der vorliegende Barbestand zu dem Zeitpunkt der Übergabe des Brechers bei Sobiak in Höhe von ca. 250.000 DM nachweisbar.

 

Allemal ist jedoch erneut bewiesen, in welch schlampiger Weise LKA und StA nicht aufklären, sondern decken, tarnen und verdunkeln. Wann erhält die Verteidigung endlich eine vollständige Zusammenstellung aller Konten des Sobiak, seiner Frau, seiner Söhne und seiner Firmen und die dazugehörige komplette Auswertung?

 

 


XV       Einseitige Ermittlungen zum Schutz des „Kronzeugen“ Sobiak

 

Wie man einseitig und zum Schutze eines „Kronzeugen“ ermittelt, hat die StA Leipzig lehrbuchartig unter Beweis gestellt:

 

Am 27. Mai 1999 wurden vom Ermittlungsrichter die Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohnung des Herrn Sobiak, die Geschäftsräume des Herrn Sobiak und die KD Steuerberatungsgesellschaft mbH erlassen.

 

Am 09. Juni 1999 wurde die Durchsuchung der Wohnung des Herrn Sobiak in der Zeit von 10.00 Uhr ­ bis 11.30 Uhr durchgeführt. Man fand nichts und zog unverrichteter Dinge wieder ab.

 

Gegen 12.30 Uhr fanden sich die mit der Durchsuchung beauftragten Beamten nun in der Firma des Herrn Sobiak ein. Als Hannoveraner kann ich sagen, von der Wohnung Sobiak bis in die Firma gelangt man in ca. 10 Minuten.

 

Die eine dreiviertel Stunde dauernde Durchsuchung verlief natürlich ergebnislos. Ich behaupte, Herr Sobiak hatte in der Zwischenzeit die Möglichkeit, in seiner GmbH anzurufen und entsprechende Säuberungen zu veranlassen.

 

Bei der Durchsuchung der KD Steuerberatungsgesellschaft mbH des Herrn Bunge lief es ähnlich.

 

Am 27. Mai 1999 wurde der Beschluss zur Durchsuchung der KD Steuerberatungsgesellschaft mbH erlassen und am 09. Juni 1999 in der Zeit von 10.00 Uhr ­ 11.45 Uhr durchgeführt. Zuvor waren die Beamten in der Wohnung des Herrn Bunge vorbeigefahren und hatten sich im Wege der freiwilligen Herausgabe von Bunge 2 Aktenordner herausgeben lassen.

 

Nun, bei der Durchsuchung der KD war Herr Bunge nicht zugegen und deshalb ruft man den Bunge an und lässt sich sagen, wo in der KD welche „geeignete“ Unterlagen sind. Es wurde nicht gefragt, ob und wo die KD ein Archiv besitzt, es wurden keine weiteren Räume durchsucht. Ergebnis dieser Aktion war einzig die freiwillige Herausgabe der von Bunge genannten Unterlagen.

 

Aber damit nicht genug. Am 02. Juli 1999, also rund 4 Wochen später, bemerken die eifrigen Ermittler, dass sie die Firma Sobiak Baumaschinen-Vermietungvergessen“ haben, beantragen einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume der Firma und erhalten diesen auch. In der Begründung zum Beschluss heißt es, dass die Beschlagnahme im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts steht und für die Ermittlungen notwendig ist.

 

Am 05. Juli 1999, 14.00 Uhr werden also die Firmenräume aufgesucht.

 

Das Ergebnis ergibt sich aus dem nachfolgenden Zitat des Aktenvermerks von KHK Hochberg:

 

„Auf Frage teilte Herr Sobiak mit, dass sich die Unterlagen nicht im Hause, sondern bei seinem Steuerberater, Herrn Thomas Bunge/KD Steuerberatungsgesellschaft in Hannover ... befinden. Telefonisch erteilt Herr Sobiak die Weisung, dass seine Unterlagen freiwillig hiesiger Dienststelle übergeben werden sollen.  Gegen 17.00 Uhr wurden ... insgesamt 5 Ordner sowie eine Folie mit Unterlagen/Schriftverkehr der Fa. Sobiak Baumaschinen-Vermietung freiwillig übergeben. Aus diesem Grund wurde von der Umsetzung des Durchsuchungsbeschlusses abgesehen.“

 

Wieder spielt man auf Zeit und lässt 3 Stunden nutzlos verstreichen. Wieder wird nur mitgenommen, was Herr Sobiak herausgeben wollte und ­ so behaupte ich ­ was zwischenzeitlich bereinigt war. Auf eine Durchsuchung der Geschäftsräume wurde glatt verzichtet und die Datenträger, im Beschluss ausdrücklich erwähnt, wurden auch nicht gesichtet.

 

Vom 09. Juni 1999 bis zum 05. Juli 1999 lies man Herrn Sobiak Zeit, die Akten zu säubern. Am 05. Juli erhält man dann 5 Ordner freiwillig von der Stelle, Büro KD Steuerberatungsgesellschaft, für die man am 09. Juni 1999 bereits einen Durchsuchungsbeschluss hatte und angeblich alles freiwillig herausgegeben bekommen hatte.

 

 

Mit der Durchsuchung  und den notwendigen Beschlagnahmungen sollte eigentlich das gesamte Aktenmaterial in den Besitz von LKA und StA gelangt sein. Statt dessen findet am 15. Juni 2000 - also ein Jahr später - eine Beschuldigtenvernehmung des Herrn Sobiak statt, an welcher die Herren Gast und Hochberg teilnehmen. Im Protokoll der Vernehmung heißt es:

 

Frage:

Haben Ihre eigenen, angekündigten Überprüfungen des Buchwerks der GfH zu weiteren Erkenntnissen geführt?

 

Antwort:

Dazu kann ich heute nichts konkreteres sagen. Ich meine aber, dass die offenen Forderungen noch höher sein müssten. Um die Buchhaltung zu überprüfen müsste ich insbesondere mit Friedrich reden. Das darf ich aber nicht.

 

Herr Friedrich sitzt zu diesem Zeitpunkt in der gleichen, zu einem Büro umgebauten Wohnung, ein Zimmer weiter. Er ist nun Angestellter von Manuela Sobiak, der Ehefrau von Jürgen Sobiak.

 

Nach über einem Jahr ist Sobiak, nach eigenen Aussagen, in der Lage, durch „seine Buchhaltung“ weitere Unterlagen beizubringen. Dann muss er ja doch noch verfahrenserhebliche Unterlagen haben!

 

Der Staatsanwalt ist so dreist, dieses auch noch ins Protokoll aufnehmen zu lassen. Die einzig gebotene Reaktion, nämlich erneute Durchsuchung und Beschlagnahme, ja selbst die Frage, welches Material Herr Sobiak überprüft hat, unterbleibt.

 

Aber es gibt einen weiteren Beweis für die Interessengemeinschaft Sobiak ­ StA GL Gast: Der Durchsuchungsbeschluss (nach der Vorlage von Gast) enthält einen Katalog der gesuchten Gegenstände. Und was fehlt dort, bzw. was wollte Herr Gast nicht finden ­ Unterlagen zum Kauf der Baumaschinen.

 

Wer trotz hinreichendem Tatverdacht auf eine freiwillige Herausgabe setzt, handelt fahrlässig, wer aber Kenntnis hat, dass die gesuchten Unterlagen Beweismittel in einem Steuerbetrug sind und diese nicht finden will, der begeht Strafvereitlung im Amt!

 

Sehr geehrte Damen und Herren der Generalstaatsanwaltschaft, ich trage Sorge, dass, sollten Unterlagen noch auftauchen, diese umgehend entsorgt, mindestens jedoch den Gerichten nicht vorgelegt werden. Ich erinnere an die Bauakte 8.

 

Und zum gesamten Handeln der StA Leipzig passt es, das die Unterlagen von Sobiak Baumaschinen-Vermietung, von Bunge und/oder KD  Steuerberatungsgesellschaft mbH der Verteidigung bis zum heutigen Tag nicht zum Zwecke der Einsichtnahme vorgelegt wurden.

 

 

 

 

 

Schlussbemerkung

 

Es liegt in den Händen der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen dieser Strafanzeige das Handeln des Herrn StA Gl Gast zu untersuchen. Ich bitte sicherzustellen, dass der Fall nicht von einem ehemaligen Kollegen aus der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Studienzeit übernommen wird.

 

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat bereits in Sachen Brecher II durch das Nichthandeln an einer Straftat mitgewirkt. Wie sich nun herausgestellt hat, waren die Hinweise der KPMG richtig, meine Strafanzeige berechtigt. Der dem bfb als neu verkaufte Brecher II war alt, ebenso die Vorsiebanlage Ultra Screen. Die Papiere gefälscht. Die Typenschilder wurden manipuliert. Der Betriebsstundenzähler zurückgedreht.

 

Es ist an der Zeit, dass die Generalsstaatsanwaltschaft Dresden ihr Korpsgeistdenken aufgibt.

 

Im Sommer 2000 erklärt der LOStA Spitz Herrn RA Meschkat in einem fernmündlichen Gespräch:

 

„Es mag Einiges schief gelaufen sein, aber Sie wissen, der Vorsatz der Rechtsbeugung ist schwer nachzuweisen.“

 

Die Summe der auch heute noch fortdauernden Tathandlungen macht deutlich, dass ein Versehen ausscheidet. So viele Fehler und Pannen sind nicht möglich. Nur ein

geschlossener Tatplan

gibt Sinn. Der Lohn, die Beförderung zum Oberstaatsanwalt ist bereits in Aussicht gestellt.

 

Zum Schluss stelle ich noch einige weitere Fragen:

Wer hat das LKA Sachsen in 1997 oder 1998 mit der Bearbeitung des ”Falles von Hermanni” beauftragt und warum nicht das sonst zuständige Polizeipräsidium Leipzig? In den bis heute einsehbaren Akten findet sich hierzu nichts.

 

Wer genehmigte, dass das gesamte Referat für Wirtschaftskriminalität beim LKA Sachsen, einschließlich Technik und Fahrzeuge, über Tage hinweg gebunden waren?

 

Im Klartext: Ich glaube nicht, dass ein Staatsanwalt GL Gast die Macht hat, einen solchen Apparat in Bewegung zu setzen und in Bewegung zu halten.

 

Der Ermittlungsaufwand dürfte in der Zwischenzeit bei zwei Millionen Mark liegen.

 

 

 

Hochachtungsvoll

 

 

Matthias von Hermanni

 

 

Kopien erhalten:

 

Sächsische Justizminister

 

Landgericht Leipzig

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