Stellungnahme des Angeklagten vom 01. Oktober 2002


Matthias von Hermanni
1. Oktober 2002


Stellungnahme zu den am 24. Sept. 2002 vom Landgericht,
11. Strafkammer gegebenen rechtlichen Hinweisen.


Hohes Gericht,

zunächst möchte ich mich für die von Ihnen am 24. Sept. 2002 gegebenen Hinweisen bedanken.

Warum?

Offen gesagt, zunächst habe ich gedacht, was wollen die denn jetzt schon wieder von mir. Wollen wir uns wirklich darüber unterhalten was passiert wäre wenn? Na ja, habe ich mir gesagt, leben wir doch mal unsere Fantasien aus. Macht doch auch Spaß. Also habe ich mich hingesetzt und habe einen Schriftsatz gefertigt.

Als ich fertig war, stellte ich plötzlich fest, Achtung, dass sind ja gar keine Fantasien, dass ist ja

Realität.

Die Realität des Jahres 2002 im Betrieb für Beschäftigungsförderung. Die Sorgen, Bedenken und Überlegungen die ich 1991 hatte, sind ja alle eingetreten. In Realität nachzuweisen. Punkt für Punkt eingetreten. Betriebsleiter nach mir haben offensichtlich nicht so viel gedacht, nicht so vorsichtig agiert. Nicht so klug gehandelt. Sie haben wohl in großer Unkenntnis, dass von mir geschaffene und ihnen übertragende bewegliche und unbewegliche öffentliche Anlagevermögen im Wert von 200 Mio. DM (Aufwand zum Beschaffungs- und Erstellungszeitpunkt) solchen Gefahren ausgesetzt, dass in den nächsten Wochen der Betrieb geschlossen werden wird und 8000 Arbeitsplätze zerstört sein werden.


Deshalb nochmals, vielen Dank für die Möglichkeit, einmal unter dem Gesichtspunkt

was wäre passiert wenn

die Vorgänge zu durchdenken. Im Schriftsatz sind die zusätzlichen Aufwendungen jeweils in rot ausgeworfen.

1.
a)

Die 11. Kammer schreibt:
"In Betracht kommt, dass der Angeklagte von Hermanni im Namen der Stadt Leipzig/ ABM Stützpunkt mit der Firma Sobiak Baumaschinen Vermietung schriftliche Mietverträge über die in der Anklageschrift genannten Baumaschinen geschlossen hat."

Genau dies habe ich nie getan.

So wurde unter dem Datum vom 14.4.94 vom ABM-Stützpunkt der Stadt Leipzig an Jürgen Sobiak, Baumaschinenvermietung folgende "Bestellung" aufgegeben:

"Hiermit bestellen wir im Auftrag und zu Lasten der Firma WEP... Anmietung von 1 Stück Lenox Mobile Brechanlage KK 114........ Der vereinbarte Preis bezieht sich auf 1 Monat." Siehe auch

Damit ist bewiesen, dass der ABM-Stützpunkt im Namen der GBG/WEP schriftlich angemietet hat.

Wie die Beweiserhebung auch ergeben hat, hat es genau über die Anmietung von Maschinen seit 1991 im ABM Stützpunkt eine ständige Diskussion gegeben. (RPA Berichte, Vermerke, Protokolle und Aussage der Zeugen A. Müller und A. Balz)

b)
"Zugleich wurde mündlich vereinbart, dass die Stadt Leipzig das Recht hat, die Baumaschinen unter vollständiger Anrechnung der bis dahin gezahlten Mieten zu erwerben (Kaufoption)."

Genau dies habe ich immer getan.

Ich habe es damit im Interesse meines Dienstherrn und der mir gegebenen Aufgabenstellung der sinnvollen Beschäftigung von Arbeitslosen ermöglicht, Anlagevermögen für die Stadt und den Betrieb zu schaffen (in ca. 700 Fällen). Ich habe mit meinem Handeln sichergestellt, dass die Interessen der Auftraggeber befriedet wurden. Gleichzeitig aber immer darauf geachtet, dass für den Betrieb mit der Kaufoption zu günstigen Preisen ein wirtschaftlicher Vorteil - ein Gewinn - verblieb.

2.
a)

"Für den Angeklagten von Hermanni kommt auch eine Strafbarkeit wegen Untreue in Form des Missbrauchstatbestandes gem. § 266 Abs.1, 1. Alternative StGB zum Nachteil der Stadt Leipzig in Betracht.
Die Untreuehandlung kann darin gesehen werden, dass der Angeklagte von Hermanni die Zahlungen der monatlichen Mietpreise hinsichtlich der Maschinen KK 114, KK 75s, Mc Donald, Finlay 312 und Radlader ZL veranlasste, ohne zugleich einen insgesamt zu zahlenden Kaufpreis zu vereinbaren. Hierdurch kann eine Vermögensgefährdung zum Nachteil der Stadt Leipzig eingetreten sein, da diese die Maschinen hinsichtlich des zu zahlenden Restkaufpreises nur zu den Bedingungen der Firma Sobiak Baumaschinen-Vermietung hätte erwerben können. "


Die mit GBG/WEP und KK getroffenen Pauschalverträge wurden bei vollständiger Erledigung der vereinbarten Leistungen nie überschritten. Mehr noch:
Es wurden zusätzliche Leistungen (z.B. Kanäle) erbracht und zum Teil sogar der Budgetdeckel unterschritten (s. Protokoll WEP 4.10.95).

Gleichzeitig wurde jedoch immer darauf geachtet, dass die gezahlten Mieten im Hinblick auf die Kaufoption Berücksichtigung finden, wenn die finanziellen Möglichkeiten es zulassen, günstig Eigentum erworben wird. Dies konnte - wie ebenfalls bewiesen - auch immer realisiert werden.

Tatsächlich gab es dabei sogar organisationstechnische Hürden.
Diese Hürden wurden auch immer problematisiert. Gerade weil man die Probleme erkannte - ständige Diskussion im Betrieb und mit allen Gremien - wurden Instrumentarien der Überwachung und Steuerung geschaffen: Mietkarteien, ergänzende Belegdurchläufe zur Sicherung der Ansprüche und auch um Täuschungshandlungen zu verhindern, etc.

Nun taucht die juristische Frage auf, könnte es sich hierbei um eine Vermögensgefährdung handeln und damit um einen Untreuetatbestand. Genau an dieser Stelle setzt nun die absurde Denkweise der Staatsanwaltschaft ein.

Welches Handeln wäre denn normal und juristisch einwandfrei gewesen?
Der Staatsanwaltschaft folgend hätte es bei den Bestellungen/Beauftragungen des Herrn Sobiak durch den ABM-Stützpunkt der Formulierungen bedurft, wie " Wenn der Dritte (WEP bzw. KK) X DM durch monatliche Mieten gezahlt hat, wird der ABM-Stützpunkt für Y DM kaufen."

Derartige vertragliche Verpflichtungen konnten durch mich jedoch nicht eingegangen werden. Es war zu Beginn der Abrissmaßnahmen und des Einsatzes der Maschinen und Geräte nicht abschließend erkennbar, liegen entsprechende Aufträge vor und welch zusätzlicher Aufwand, der insbesondere durch Sobiak zu erbringen war, auftreten würde. So wurde bei den gemieteten Maschinen und Geräten ein jeweils auf der Grundlage der Angebote insgesamt maximaler Kostenaufwand - für Mieten und Restkauf - festgelegt. Konkret in den Einzelfällen jedoch wurde jeweils rechtzeitig vor Restkauf unter Berücksichtigung des inzwischen tatsächlich eingetretenen Aufwandes - einschließlich sonstiger Leistungen des Sobiak - die konkrete Anzahl der Monatsmieten bzw. die Restkaufsumme aufgeteilt.

Zwei Beispiele: Wie lange laufen die Budgets und/oder hat der bfb ausreichend Mittel zum Kauf?

· Beispiel: KK 114; ursprünglich 18 bis 20 Monate, dann auf 18 Monate herunter gehandelt, weil Sobiak einräumte günstiger an Brecher I gekommen zu sein, 19 Monate gezahlt, wegen der Zusage zur Übernahme der Reparaturrechnungen.
· Beispiel: KK 75 s; ursprünglich 12 Monate Mietzeit, bfb hat noch freies Budget, Ergebnis 13 Monate Laufzeit und damit abgesenkter Rauskauf.


Damit war das Handeln juristisch einwandfrei. Im Gegensatz dazu könnte der Vorwurf der Untreue zu Lasten des ABM-Stützpunktes aufkommen, wenn ich von vornherein ausschließlich Vereinbarungen über die Gesamtsumme, d.h. ohne Möglichkeit der Reduzierung des Gesamtaufwandes vorgenommen hätte.

Realität, KK 114, zusätzlicher Aufwand: 98.000,- DM netto


Weiterhin und insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Beschäftigungsförderung von den Fördermittelgebern und -bestimmungen sich in einer ständigen nach wechselnden politischen Vorgaben ausgerichteten Abhängigkeit befand und befindet. Gerade unter Bezugnahme auf die aktuellen Ereignisse möge man abprüfen, was mir persönlich dienst- und strafrechtlich vorgeworfen worden wäre, wenn im Jahre 1995 dem ABM-Stützpunkt die Trägereigenschaft für ABM vom Arbeitsamt aberkannt worden wäre.
Dies hätte dazu geführt, dass

· der ABM-Stützpunkt nicht mehr über die erforderlichen Arbeitskräfte verfügt hätte,
· damit der ABM-Stützpunkt den Vertrag mit der GBG/WEP nicht hätte erfüllen können,
· damit die Anmietung von Maschinen und Geräten durch die GBG/WEP, den vollen Kostenaufwand produzierend, nicht mehr hätten eingesetzt werden können,
· damit ein Regress an den ABM-Stützpunkt ausgelöst worden wäre,

und somit letztlich ein Schaden beim ABM-Stützpunkt entstanden wäre.

Ein solches Handeln hätte tatsächlich eine konkrete Vermögensgefährdung dargestellt.
Damit war eine abschließende vertragliche Bindung nicht möglich.

Wohlgemerkt, es handelt sich hier nicht etwa um eine theoretische Betrachtung, sondern um ein reales Ereignis des Jahres 2001. Der Vertragspartner war nicht die WEP und es war nicht das GNO. Es war die Stadt und es ging um den Bau des Tierheims. Der eingetretene Schaden dürfte 2 Mio. Mark nicht überschreiten.

Das Beispiel macht deutlich, dass im Gegensatz dazu, das erfolgte Handeln einen Schutz der Treuegeber darstellte.


b)
"Wäre eine Einigung mit dem Angeklagten Sobiak gescheitert, hätte die Stadt Leipzig gegenüber üblicher Mieten überhöhte, auf einen Erwerb gerichtete Mietpreise bezahlt, ohne hierfür einen Gegenwert zu erhalten."


Startpunkt war, dass mir die Mitarbeiter mitteilten, dass sie sich hinsichtlich des Kostenangebotes für den VZOG - Abriss um 2 Mio. Mark verkalkuliert hatten, da die Höhe der Entsorgungskosten, wie auch die Summe der LKW-Fahrten falsch berechnet worden waren. Dieser Startpunkt des Geschäftes ist auch vollständig bewiesen. Im Vordergrund stand damit die Notwendigkeit der Kostenminimierung bzgl. der Entsorgung des Abbruchmateriales. Als theoretische Lösung wurde hierzu von Sobiak der Bruch des Abrissmateriales und sodann aufgrund des Recyclingvorganges die wertschöpfende Verwendung entwickelt.

Praktisch bestanden hierzu folgende Probleme:

· Keine Erfahrungen und Kenntnisse des ABM-Stützpunktes über die Geeignetheit, die Bewirtschaftung und Wartung dieser Geräte,
· keine verfügbaren investiven Mittel zur Anschaffung,
· keine wirtschaftlichen Absatzmöglichkeiten des Recyclingbruches.

Hieraus entwickelte sich die praktische Lösung:

· Sobiak prüft und klärt die Geeignetheit von Geräten für den ABM-Stützpunkt,
· er beschafft und vermietet bei Einweisung und begleitender Betreuung einschließlich weitergehender Hilfestellungen, Sonstige Leistungen analog eines Systemadministrators im EDV-Bereich,
· Sobiak vermarktet das Recyclingmaterial.

Hieraus ergab sich zunächst folgende Zielstellung:
Sobiak kauft einen leistungsstarken Betonbrecher und vermietet in möglichst langfristig a` 15.000 DM Monatsmiete. Sobiak bleibt Eigentümer des Betonbrechers, Sobiak ist Eigentümer des Betonbruches.

Die Vorbereitungen einschließlich der Abklärungen und erforderlichen Rücksprachen zogen sich hin. Zeitgleich traten im Gewerbegebiet Nordost (GNO) folgende Themen in den Vordergrund:

Im GNO hatte sich herausgestellt, dass Kanäle und Schächte erheblichen Ausmaßes lagenweise zu verfüllen und zu verfestigen waren. Dies war nicht Bestandteil des bisherigen Auftrages an den ABM-Stützpunkt. Kostenrecherchen ergaben einen Aufwand von ca. 1 Mio. DM. Seitens der GBG/WEP entstand somit Interesse zum Erhalt des durch die anstehenden Brechernutzung entstehenden Betonbruchmateriales, übrigens auch für die beginnenden Straßenbaumassnahmen. Damit musste die ursprünglich mit Sobiak vorgesehene Zielstellung (s.o.) dahingehend geändert werden, dass er nicht Eigentum am Betonbruch zwecks weiterer Vermarktung erhält.

Weiterhin kamen durch den Brechereinsatz weitere Aufträge im GNO für den ABM-Stützpunkt heraus. Für den Abriss des Werkzeug Prüfmaschinen (WPM) hatte der ABM-Stützpunkt bereits im Januar 1994 ein Angebot über 1.52 Mio. DM abgegeben. Aufgrund der anstehenden Senkung der Entsorgungskosten durch Einsatz des Brechers hatte der ABM-Stützpunkt gegenüber GBG/WEP signalisiert, dass hier mit einer Reduzierung der Kosten zu rechnen sei. (Beweis: Schreiben Dr. Böckenförde vom 16.2.94) WEP beauftragte daraufhin den ABM-Stützpunkt im März 1994 mit dem sofortigen Beginn des Abrisses ohne feste Summe und einer späteren Bezifferung der Auftrages unter Berücksichtigung des Einsatzes des Brechers. Im Ergebnis führte dies allein beim Auftrag WPM zu einer Kostenreduzierung von 1,52 Mio. auf 1,276 Mio. DM, d.h. um 244.000 DM. (Beweis: Bauberatungsprotokoll vom 2.12.1994)

Nach Abklärung zwischen dem Angeklagten von Hermanni und Dr. Koppe, über die zu diesem Zeitpunkt zu erwartende Laufzeiten und unter Berücksichtigung des Budgetguthabens des ABM-Stützpunktes, ergaben sich Zahlungsmöglichkeiten für 19 Monate auf der Grundlage einer monatlichen Zahlung von 49.000 DM.
Hieraus folgte das Schreiben des ABM-Stützpunktes an Sobiak vom 20.4.94, dass die Nutzung des Betonbrechers über 18-20 Monate beabsichtigt sei, bei Übernahme anfallender Reparaturkosten.

Aufgrund der veränderten Interessenlage der WEP in Form des Erhaltes des Betonbruches zur Verfüllung erfolgte eine Veränderung der Vereinbarungen.

Wäre eine Einigung mit dem Angeklagten Sobiak am Startpunkt des Geschäftes im April 1994 gescheitert, hätte der Auftraggeber WEP für eine Million Aufwand den Bruch kaufen und heranfahren müssen. WEP hätte sich am Betonbruch für die Kanäle und die Straßenbaumaßnahmen im GNO nicht bedienen können.

Zusätzlicher Aufwand: 1 Million DM

Auch der bfb hätte sich nicht für seine Gutshöfe und die städtischen Parkplätze am Betonbruch bedienen können.

Zusätzlicher Aufwand beim bfb nur für den Kauf des Betonbruchs in dieser Zeit 500.000,- DM

Wäre eine Einigung mit dem Angeklagten Sobiak zum Termin des Restkaufes - trotz bestehender Vereinbarung - gescheitert, hatte WEP sehr wohl einen Gegenwert und zwar den recycelten Betonbruch zur Verfüllung von Kanälen und Straßen.

Die Mietpreise waren aber auch nicht überhöht, weil sie den Aufwand des Sobiak mit berücksichtigten. Welche Sonstigen Leistungen von Sobiak erbracht wurden und dann natürlich auch zu berücksichtigen waren, wurden unwidersprochen wiederholt vorgetragen. Dieses Thema wird durch die StA und aber auch durch das Gericht bis heute völlig negiert.

· Sobiak war nicht nur der ursprüngliche Ideengeber;
· Sobiak war ständiger Berater;
· Sobiak war der Problemlöser (z. B. Baustopp WPM). Vom Gericht bis heute überhaupt nicht gewürdigt, von der StA völlig ignoriert: Ist den Prozessbeteiligten überhaupt annähernd klar, welche Wirkung auf der Terminbaustelle GNO der quasi Supergau des Baustopps hatte?

Zusätzlicher Aufwand: .....................xxxxxx,- DM
Die Gesamthöhe richtet sich nach der Frage, nehmen wir Stundensätze wie die KPMG 525, DM, natürlich ohne Nebenkosten oder machen wir es etwas günstiger?

Die bewiesene Tatsache, dass Sobiak sogar aus seinem Vermögen 10.000,- DM an die bfb Mitarbeiter zahlte, damit diese die von WEP gewünschten Termine einhielten, ist zwar bewiesen aber weder wirtschaftlich gewertet noch bisher juristisch gewürdigt worden.

Zusätzlicher Aufwand, versteuert einschließlich Lohnnebenkosten 20.000; DM

Die Staatsanwaltschaft verschiebt von Anfang an die Norm, das Normale:
Das Normale wäre die Anmietung der Maschinen und zwar für die gesamte Zeit des Einsatzes durch und zu Lasten von WEP und KK gewesen. Genau dies Rechenwerk ist dem Gericht durch mich vorgelegt worden. Bis heute unwidersprochen beweist es, dass das gast´sche Modell für die Auftraggeber eben nicht günstiger sondern teurer gewesen wäre. Ferner beweist es, dass das von hermanni`sche Modell der öffentlichen Hand insgesamt - einschließlich Rauskauf - eine Million erspart hat.

Zusätzlicher Aufwand: .....................1.000.000,- DM


Die Sonstigen Leistungen und die in der Zwischenzeit bewiesenen Bar- und Scheckzahlungen an ABM Mitarbeiter und an Fischer & Jung sind hierbei nicht einmal mit berücksichtigt. Diese mit einberechnet liegen die Modellrechnungen sogar bei über 1.5 Millionen zu meinen Gunsten.

Das ungewöhnliche, das a`normale Verfahren bewegt sich also im Plus, im Gewinn. Möglicher Ertrag beim ABM-Stützpunkt = günstiger Restkauf,
möglicher Gewinn für GBG = ersparte Kosten für den Erwerb von Füllmaterial.

Selbst bei dem Eintritt des angeblichen Risikos ist der Gewinn nur minimiert. Somit bewegt man sich immer noch im Plusbereich, immer noch im Gewinn, immer noch im Bereich von schwarzen Zahlen.

Das theoretisch dargestellte, mögliche Nichteintreten eines großen Gewinnes/eines großen Vorteiles wird nun aber zum kriminellen Vorgang umgedeutet.

Absurd!

Eine Vorstellung die durch keine Vorschrift des Strafgesetzbuches gedeckt wird.

Der Tatbestand § 266 ist weit gefasst und durch die Rechtsprechung dahingehend eingeengt worden, dass der Täter innerhalb eines Pflichtenkreises - bei Einräumung von Ermessensspielraum, Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit - zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet ist und das Verträge als Grundlage nur in Frage kommen, wenn die Treupflicht wesentliche und nicht nur beiläufige Vertragspflicht ist.

Der Dienstherr hatte mich als den Betriebsleiter mit umfänglichen Vollmachten und Freiräumen ausgestattet. Der Dienstherr war unterrichtet über die Systeme, Verfahrensabläufe und Ziele des Betriebes. Er billigte es nicht nur, er wünschte es, ja er wirkte auch mit. Das von mir durchgeführte Handeln war erklärtes Ziel. (siehe ZV A. Müller, Dr. Böckenförde, Vermerke Rauskauf KK 114 ).


"Umfang und Grenzen der Pflichten des Täters richten sich nach den zugrunde liegenden Verhältnissen rechtlicher oder tatsächlicher Art. In dem letzteren Fall sind die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles aufzuklären, mit ihren Übungen und Gebräuchen im alltäglichen Leben."


Nicht das Unterlassen einer zeitgleichen Gesamtvereinbarung über abschließende Mieten und Kaufpreis war der Treubruch.


Im Gegenteil:

Eine Gesamtvereinbarung bei Mietbeginn mit abschließenden Gesamtpreisen hätte z. B. die Möglichkeit einer Reduzierung - wie bei der KK 114 geschehen und bewiesen - verhindert und erst damit einen möglichen Treuebruch dargestellt.


c)
"In den Mietzeiten ohne Gebrauchsüberlassung der Maschinen bestünde die Gefährdung in voller Höhe der für diesen Zeitraum gezahlten Mieten."

Es wurden regelmäßig Vereinbarungen geschlossen, wonach auf der Grundlage einer maximalen Gesamtsumme - Mietzahlungen plus Restkauf - die Nutzung der Geräte sowie der anschließende Eigentumsübergang festgelegt wurden. Die monatlichen Mietzahlungen waren unter Berücksichtigung der sonstigen Leistungen, wie aber auch der zusätzlich erwirtschafteten Vorteile, z.B. Betonbruchnutzung, zugunsten der WEP oder der reduzierten Abrisskosten für das WPM Gebäude nicht überhöht. Jede Mietzahlung diente zudem aber auch dem Ausbau des Anwartschaftsrechtes des ABM-Stützpunktes auf Übereignung nach Restkaufzahlung. Selbstverständlich galt dies auch für Mietzeiten ohne Gebrauchsüberlassung.

Gerade bei Eintritt des Risikofalles hätten diese Zahlungen bewiesen, dass man angefangen hatte Ansprüche zu erwerben. Gerade diese Zahlungen hätten im Streitfall, die Position der Stadt/ des ABM-Stützpunktes, meine Position bewiesen.


d)
"Eine Verstärkung der Vermögensgefährdung könnte zudem darin liegen, dass der spätere Erwerb teilweise davon abhing, ob der ABM Stützpunkt weitere Aufträge erhielt."

Zunächst ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der sonstigen Leistungen keine überhöhten Mieten gezahlt wurden.

Unabhängig davon hätte es dem ABM Stützpunkt durchaus passieren können, keine weiteren Aufträge zu erhalten, ja er hätte sogar aus den Aufträgen wegen Schlechtleistung herausfliegen können. Dies ist auch keine theoretische Annahme, sondern lässt sich durch die Bauberatungs- und internen Protokolle der WEP beweisen. Bei dem Auftrag Betonbunker ist es auch real geschehen. Um jedoch eben solche Schlechtleistungen zu verhindern, wurden die sonstigen Leistungen des Herrn Sobiak in Anspruch genommen.

Das Verpassen von Anschlussaufträgen ist ein normales wirtschaftliches Risiko. Nur ist es keine Vermögensgefährdung, wenn der in der Zukunft liegende Gewinn erst nach der in der Zukunft liegenden Arbeit eintritt.

Das ist weltweite Normalität.

In der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation ist sogar dieses meist nicht mehr der Fall. Die Wirtschaft ist gegenwärtig froh, wenn sie ihre Kosten decken kann. Gerade der Justiz in Sachsen sollte ja wohl aufgrund der vielen Insolvenzverfahren und ihrer Folgen die tatsächliche wirtschaftliche Situation bekannt sein.

Im Übrigen hätte es dem bfb ja freigestanden - unterstellt es hätte keine freien Budgets in Form von Aufträgen gegeben - die Maschinen mit städtischen Mitteln früher herauszukaufen. Wie die Vergleiche mit anderen Anbietern zeigen, wären sogar noch diese Rauskaufraten gering gewesen.

Des weiteren ist festzustellen, dass der Erwerb von Baumaschinen für sich allein genommen keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, wenn - in Ermangelung weiterer Aufträge - der Einsatz dieser Baumaschinen überhaupt nicht möglich ist. Vielmehr würde es sich dann um Fehlinvestitionen für totes Kapital handeln ("rausgeschmissenes Geld"). Was nutzt mir der juristische Vorteil günstig kaufen zu können, wenn ich dadurch einen wirtschaftlichen Schaden erleide?

Lassen wir uns doch bitte und auch nur für einen Augenblick, die gegenwärtige, also reale Situation des bfb, einmal durch den Kopf gehen. Stellen Sie sich vor, Dutzende von festgeschlossenen Maschinenmietverträgen laufen und/oder laufen aus. Keine Firma braucht zur Zeit gebrauchte Baumaschinen. Die Vermieter bestehen nun aber natürlich auf Einhaltung der Verträge. Der Lohn der Mitarbeiter kann nicht mehr bezahlt werden, weil der 1. Betriebsleiter Matthias von Hermanni ohne Absicherung und sozusagen auf eigene Kappe - allerdings nach persönlich ausführlicher Beratung durch den StA GL Thomas Gast - feste Verträge geschlossen hatte.

Zusätzlicher Aufwand: mehrere Millionen Mark

Nicht nur meine Vorgesetzten, auch die Ratsgremien, die Öffentlichkeit und im Zweifel genau diese Kammer des Landegerichtes Leipzig hätten mir den Kopf abgerissen.

Und StA GL Gast?

Der StA GL Gast würde in der ihm eigenen Art allen Beteiligten erklären, dass ich ihn vollkommen missverstanden haben muss.


3.

Im Übrigen und abschließend bedarf es noch einer Gesamtbetrachtung.

Jedes geschäftliche Handeln beinhaltet eine Risikoverteilung der Geschäftspartner. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden Vertragskonstellationen Verträge sui generes nicht zu den einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften gehören. Vielmehr stehen sich synallakmatisch gegenseitige Verpflichtungen und Ansprüche gegenüber, die zu unterschiedlichen Risiken und Vorteilen auf beiden Seiten führen. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen ist, dass beide Seiten für sich eine Abwägung von bestehenden Risiken und erzielbaren Vorteilen festgelegt haben und gemeinsames Einvernehmen darüber erzielen. Es ist bei gleichberechtigten Geschäftspartnern nicht davon auszugehen, dass einer davon seine "Wünsch-Dir-Was-Liste" vorlegt und der andere diese "einfach schluckt".

Vertragsgrundlage ist damit immer ein Ausgleich der Vorteile auf beiden Seiten und ein Ausgleich der Risiken auf beiden Seiten. Eine einseitige Heraushebung von möglichen Risiken auf einer Vertragsseite im Sinne einer Vermögensgefährdung gem. § 266 StGB verschließt sich somit bereits. Es bedarf auch einer Betrachtung der Risiken der anderen Geschäftsseite.

Wie wären eigentlich die Risiken des Sobiak zu beurteilen gewesen, folgt man der Überlegung, dass der ABM-Stützpunkt wegen Schlechtleistung die Aufträge entzogen bekommen hätte oder die Aufträge hätte zurück geben müssen, weil eine Umsteuerung in der Beschäftigungsförderung eingetreten wäre?

Sobiak hatte eine Bankfinanzierung zum Ankauf des Brechers. Seinerseits erfolgte die Finanzierung des Brechers, die der ABM-Stützpunkt nicht leisten konnte, mit der Vereinbarung des Eigentumsüberganges nach Restkauf an den ABM-Stützpunkt. Hätte der ABM-Stützpunkt weder durch Dritte noch selber die jeweiligen Mietzahlungen mangels geeigneter Aufträge (= Arbeit und Refinanzierung) nicht gehabt, wäre Sobiak auf Baumaschinen ohne Nutzer/Mieter bei gleichzeitiger Verpflichtung gegenüber dem Banken sitzen geblieben. Sobiak trug damit also ein erhebliches Risiko. Das Risiko geht deutlich über das normale Risiko hinaus. Dies Risiko wurde ebenfalls bisher vom Gericht nicht gewürdigt, geschweige denn wirtschaftlich materiell erfasst.


Abschließend bleibt festzuhalten:

Bereits die mögliche Vermögengefährdung eines Gewinns ist nicht strafbeschwert, noch viel weniger die Gefährdung eines großen Gewinns.

Matthias von Hermanni