Erklärung und Beweisanträge des Angeklagten von Hermanni vom 24. September 2002


Matthias von Hermanni 24. Sept. 2002

An die
11. Kammer des
Landgerichtes Leipzig


Am 45. Verhandlungstag dem 17. September 2002 habe ich das erlebt was ich aus meiner täglichen Arbeit der vergangenen 20 Jahre aus meinem Berufsfeld kenne.

Die Gespensterdiskussion

Was meine ich damit?

Ich habe in den vergangenen 20 Jahren in zwei Großstädten Deutschlands jeweils große Betriebe im Rahmen der Beschäftigungsförderung aufgebaut. In dieser Zeit bin ich häufig von vielen politischen Parteien, Verbänden oder einzelnen Menschen kritisiert worden, was sie so alles für falsch halten. Leider waren die Personen nie in der Lage zu sagen was richtig und oder besser ist. Ich habe dies dann immer die Gespensterdiskussion genannt.

Exakt genauso verläuft die Diskussion in diesem Prozess. Ich erlebe das gleiche Phänomen.
Die Beteiligten kritisieren einen bestimmten Vorgang oder ein bestimmtes Verfahren sind aber gleichzeitig nicht in der Lage zu sagen was richtig ist und auch möglich war.

Also drehe ich den Spieß jetzt um und stelle unter Berücksichtigung des § 244 StPO folgende Beweisanträge:


1. Zum Stichwort Ausschreibung

Völlig unabhängig von der bereits getroffenen und auch bewiesenen Feststellung, dass es keine Verpflichtung zur Ausschreibung gab, folgende Frage:
Kann man im öffentlichen Dienst ohne die entsprechende Höhe von Investitionsmitteln im Haushaltsplan zu haben ordnungsgemäß ein Produkt verbindlich ausschreiben?

Antwort: Natürlich nein.

Beweisantrag:

StA GL Gast möge dem Gericht bitte mitteilen, aus welcher Haushaltsstelle des ABM Stützpunktes des Jahres 1994 oder 1995 ich diese Investitionen hätte vornehmen können.

2. Zum Stichwort Vertragsverhandlungen um den 14.4.94 oder wer war Eigentümer des Betonbruchs

Im Dezember 1993 stellen die Mitarbeiter des ABM Stützpunktes fest, dass sie sich bei der Kalkulation des Abrissauftrages verkalkuliert hatten. Es drohte ein Schaden in Höhe von zwei Millionen Mark. Nach Diskussion mit Sobiak erhält dieser die Zusage zur Anmietung, der wesentliche Aufwand soll durch seine eigene Vermarktung des Betonbruches abgefangen werden. Im April 1994 will WEP den Betonbruch zur Verdichtung der Kanäle um einen nicht kalkulierten Aufwand in Höhe von ca. einer Million Mark abzuwenden.

Nach Auffassung von StA GL Gast hätte ich nun Herrn Sobiak auf seinem Brecher sitzen lassen sollen. Hätte er einen Anspruch auf Schadenersatz?

Natürlich ja!

Wer zahlt den Schadenersatz?

Beweisantrag:

StA GL Gast möge bitte den Verfahrensbeteiligten mitteilen, wer nach seiner Auffassung für diesen Schaden verantwortlich gewesen wäre und aus welcher Haushaltsposition er zu begleichen war.

3. Zum Stichwort Schadensszenario

Die StA Leipzig erhebt gegen mich Anklage, weil sie sagt, ich hätte einen Schaden produziert. Sie selbst stellt jedoch ein Modell als richtig dar, welches einen um eine Million höheren Aufwand produziert hätte.


Beweisantrag:

Der StA GL Gast wird verpflichtet ein Rechenwerk zu erstellen und entsprechend mitzuteilen wer nach seiner Auffassung

a) von wann bis wann welche Maschine von welcher Firma anzumieten hatte;
b) wie der ABM Stützpunkt wann und in welcher weise zum Eigentum an einem gebrauchten Betonbrecher KK 114, einem gebrauchten Betonbrecher KK 75s, einer gebrauchten Vorsiebmaschine Ultra Screen, einer gebrauchten Nachsiebanlage Finlay 312, einer gebrauchten Nachsiebanlage Finlay 310 und einem gebrauchten 4000 Radlader Zettelmeyer zu welchen Preisen hätte kommen sollen;
c) aus welchen Mitteln, nach welchen Preisen und in welchem Umfang die Beraterleistung des Herrn Sobiak zu bezahlen waren.

4. Zum Stichwort Schadenshöhe


Der ehemalige Mitarbeiter der Abteilung Wirtschaftsstrafsachen Herr StA GL Gast hat gemäß Anklageschrift festgestellt, dass der Unternehmer Sobiak für drei Jahre Arbeit rund 500.000,- DM hätte mitbringen sollen. Der StA GL Gast möge dem Gericht und der Öffentlichkeit erklären, wie nach seiner Auffassung die deutsche Wirtschaft funktioniert und woher nach seiner Auffassung seine Bezüge kommen.

Beweisantrag:

StA GL Gast möge sich verbindlich erklären,
a) welche Stundensätze im Jahre 1993 bis 1996 dem Berater Sobiak als Verdienst zustehen;
b) welcher Aufwand dem Vermieter Sobiak als Aufwand zugebilligt wird;
c) welcher Prozentsatz oder Betrag dem Vermieter Sobiak als Gewinn zusteht;
d) welcher Aufwand dem Verkäufer Sobiak als Aufwand zugebilligt wird;
e) welcher Prozentsatz oder Betrag dem Verkäufer Sobiak als Gewinn zusteht.


Matthias von Hermanni