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        Matthias von Hermanni 24. Sept. 2002
 An die 
          11. Kammer des
 Landgerichtes Leipzig
 Am 45. Verhandlungstag dem 17. September 2002 habe ich das erlebt was 
          ich aus meiner täglichen Arbeit der vergangenen 20 Jahre aus meinem 
          Berufsfeld kenne.
 Die 
          Gespensterdiskussion  Was meine 
          ich damit? Ich habe 
          in den vergangenen 20 Jahren in zwei Großstädten Deutschlands 
          jeweils große Betriebe im Rahmen der Beschäftigungsförderung 
          aufgebaut. In dieser Zeit bin ich häufig von vielen politischen 
          Parteien, Verbänden oder einzelnen Menschen kritisiert worden, 
          was sie so alles für falsch halten. Leider waren die Personen nie 
          in der Lage zu sagen was richtig und oder besser ist. Ich habe dies 
          dann immer die Gespensterdiskussion genannt. Exakt genauso 
          verläuft die Diskussion in diesem Prozess. Ich erlebe das gleiche 
          Phänomen.Die Beteiligten kritisieren einen bestimmten Vorgang oder ein bestimmtes 
          Verfahren sind aber gleichzeitig nicht in der Lage zu sagen was richtig 
          ist und auch möglich war.
 Also 
          drehe ich den Spieß jetzt um und stelle unter Berücksichtigung 
          des § 244 StPO folgende Beweisanträge:  
        1. Zum Stichwort Ausschreibung
  
        Völlig 
          unabhängig von der bereits getroffenen und auch bewiesenen Feststellung, 
          dass es keine Verpflichtung zur Ausschreibung gab, folgende Frage: Kann man im öffentlichen Dienst ohne die entsprechende Höhe 
          von Investitionsmitteln im Haushaltsplan zu haben ordnungsgemäß 
          ein Produkt verbindlich ausschreiben?
 Antwort: 
          Natürlich nein. Beweisantrag:  
        StA 
          GL Gast möge dem Gericht bitte mitteilen, aus welcher Haushaltsstelle 
          des ABM Stützpunktes des Jahres 1994 oder 1995 ich diese Investitionen 
          hätte vornehmen können.   
        2. 
          Zum Stichwort Vertragsverhandlungen um den 14.4.94 oder wer war Eigentümer 
          des Betonbruchs  
        Im Dezember 
          1993 stellen die Mitarbeiter des ABM Stützpunktes fest, dass sie 
          sich bei der Kalkulation des Abrissauftrages verkalkuliert hatten. Es 
          drohte ein Schaden in Höhe von zwei Millionen Mark. Nach Diskussion 
          mit Sobiak erhält dieser die Zusage zur Anmietung, der wesentliche 
          Aufwand soll durch seine eigene Vermarktung des Betonbruches abgefangen 
          werden. Im April 1994 will WEP den Betonbruch zur Verdichtung der Kanäle 
          um einen nicht kalkulierten Aufwand in Höhe von ca. einer Million 
          Mark abzuwenden.  Nach Auffassung 
          von StA GL Gast hätte ich nun Herrn Sobiak auf seinem Brecher sitzen 
          lassen sollen. Hätte er einen Anspruch auf Schadenersatz? Natürlich 
          ja! Wer zahlt 
          den Schadenersatz? Beweisantrag:  
        StA 
          GL Gast möge bitte den Verfahrensbeteiligten mitteilen, wer nach 
          seiner Auffassung für diesen Schaden verantwortlich gewesen wäre 
          und aus welcher Haushaltsposition er zu begleichen war.  
        3. 
          Zum Stichwort Schadensszenario  
        Die StA 
          Leipzig erhebt gegen mich Anklage, weil sie sagt, ich hätte einen 
          Schaden produziert. Sie selbst stellt jedoch ein Modell als richtig 
          dar, welches einen um eine Million höheren Aufwand produziert hätte. 
           Beweisantrag:
  
        Der 
          StA GL Gast wird verpflichtet ein Rechenwerk zu erstellen und entsprechend 
          mitzuteilen wer nach seiner Auffassung   
          a) von 
            wann bis wann welche Maschine von welcher Firma anzumieten hatte;b) wie der ABM Stützpunkt wann und in welcher weise zum Eigentum 
            an einem gebrauchten Betonbrecher KK 114, einem gebrauchten Betonbrecher 
            KK 75s, einer gebrauchten Vorsiebmaschine Ultra Screen, einer gebrauchten 
            Nachsiebanlage Finlay 312, einer gebrauchten Nachsiebanlage Finlay 
            310 und einem gebrauchten 4000 Radlader Zettelmeyer zu welchen Preisen 
            hätte kommen sollen;
 c) aus welchen Mitteln, nach welchen Preisen und in welchem Umfang 
            die Beraterleistung des Herrn Sobiak zu bezahlen waren.
 4. 
            Zum Stichwort Schadenshöhe  
          Der ehemalige Mitarbeiter der Abteilung Wirtschaftsstrafsachen Herr 
            StA GL Gast hat gemäß Anklageschrift festgestellt, dass 
            der Unternehmer Sobiak für drei Jahre Arbeit rund 500.000,- DM 
            hätte mitbringen sollen. Der StA GL Gast möge dem Gericht 
            und der Öffentlichkeit erklären, wie nach seiner Auffassung 
            die deutsche Wirtschaft funktioniert und woher nach seiner Auffassung 
            seine Bezüge kommen.
 Beweisantrag:  
          StA GL Gast möge sich verbindlich erklären, a) welche Stundensätze im Jahre 1993 bis 1996 dem Berater Sobiak 
          als Verdienst zustehen;
 b) welcher Aufwand dem Vermieter Sobiak als Aufwand zugebilligt 
          wird;
 c) welcher Prozentsatz oder Betrag dem Vermieter Sobiak als Gewinn 
          zusteht;
 d) welcher Aufwand dem Verkäufer Sobiak als Aufwand zugebilligt 
          wird;
 e) welcher Prozentsatz oder Betrag dem Verkäufer Sobiak als Gewinn 
          zusteht.
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