23. Januar 2002
Matthias von Hermanni
Dorfstrasse 8
04509 Hohenroda
An die
Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Postfach 12 07 27
011008 Dresden
per Fax
vorab
0351/4462970
Betr.:
Strafanzeige Nr. II
Hier: Beschwerde gegen Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 16.
11. 2001,
mitgeteilt mit Schreiben vom 15. Januar 2002, eingegangen bei mir am 22. 1.
2002.
Sehr geehrte
Frau OStA Kessler,
gegen obige Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig lege ich hiermit
Beschwerde
ein.
Lassen
Sie mich vorab mein Erstaunen und meine Verwunderung darüber zum Ausdruck
bringen, dass im Gegensatz zu Ihrem Schreiben vom 14. September 2001, nun
doch die Staatsanwaltschaft Leipzig die gegen sie gerichteten Strafanzeigen
selber bearbeitet.
Wie ich
der Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig mittelbar entnehmen muss,
gesteht die Staatsanwaltschaft Leipzig nunmehr ein, die Anklageschrift der
Redakteurin Wittig von der Bildzeitung vor Verlesung ausgehändigt zu
haben. Erstaunlich ist hier nur, dass Frau Wittig dies selbst bei Vernahme
im Gerichtssaal nicht eingeräumt hat, ja zuvor dem Rechtsanwalt Meschkat
gegenüber sogar leugnete überhaupt im Besitz der Anklageschrift
zu sein. Auch die Staatsanwaltschaft Leipzig selbst, vertreten durch den Oberstaatsanwalt
Lehmann und den StA GL Gast, hatte am 4. Oktober 2001 dem Gericht noch den
Eindruck vermittelt, man hätte die Anklageschrift nicht herausgegeben.
Auch das Landgericht Leipzig hat in der Zwischenzeit verbindlich erklärt
die Anklageschrift nicht veröffentlicht zu haben.
Der Versuch
der Staatsanwaltschaft Leipzig, ihr illegales Verhalten unter Bezug auf §
6 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift über das Justizpressewesen zu rechtfertigen,
kann nicht gelingen.
Zunächst
kann eine sächsische Verwaltungsvorschrift kein bestehendes Bundesgesetz
außer Kraft setzen. Insofern konnte eine Aushändigung der Anklageschrift
frühestens nach Verlesung der Anklageschrift vorgenommen werden.
Aber
selbst dann trifft diese Vorschrift nicht zu. Denn erstens war nicht sicher,
dass es am 4. Oktober 2001 zur Verlesung der Anklageschrift kommt und zweitens
war Frau Wittig an diesem Tag ab 8.30h im Landgericht Leipzig und zuvor nicht
in der Pressestelle. Sollte die Staatsanwaltschaft Leipzig dies behaupten,
so dürfte es für die GStA Dresden ein Leichtes sein dies durch Befragung
des Verwaltungspersonals feststellen zu lassen.
Der wahrscheinliche Täter, der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft
Leipzig, OStA Röger, ist hier wohl kaum geeignet in eigener Sache auszusagen.
Hinzukommt, dass er von den Zeitläufen her vor 8.00h im Büro gewesen
sein müsste.
Aus alledem ergibt sich, dass Frau Wittig bereits am Vortage im Besitz der
Anklageschrift war und somit der Versuch, unter Bezug auf eine Verwaltungsvorschrift
den Vorstoß gegen ein Bundesgesetz zu rechtfertigen, gescheitert ist.
Auch die Tatsache, dass man Frau Wittig hierzu nicht erneut vernommen hat,
beweist nur, dass die Staatsanwaltschaft Leipzig weder Willens, geschweige
denn in der Lage ist, eigenes rechtswidriges Verhalten zu ahnden.
Die Ausführungen im letzten Absatz des staatsanwaltschaftlichen Schriftsatzes
macht nun überdeutlich, in welch unverschämter Weise die Staatsanwaltschaft
Leipzig auch noch versucht andere zu diskreditieren und als Lügner darzustellen.
Nicht nur, das Frau Wittig selbst durch ihr Verhalten eingeräumt hat
im Besitz der Anklageschrift zu sein; gleich zwei Zeugen haben dies noch im
Gerichtssaal bestätigt.
Der Versuch, das strafrechtlich relevante Fehlverhalten mit dem Hinweis zu
verniedlichen, es handele sich doch "lediglich um die Abschrift",
ist nun vollends daneben. Etwas anderes als eine Abschrift kann es ja kaum
sein. Selbst in Leipzig werden die Original - Anklageschriften nicht über
die Bildzeitung zugestellt, sondern wohl den Angeklagten, bzw. ihren Rechtsanwälten
direkt.
Dies eindeutig rechtswidrige Verhalten der Staatsanwaltschaft Leipzig ist
umso bemerkenswerter, wenn man weiß, dass nun gerade diese Staatsanwaltschaft
zu verhindern sucht, dass das im Gerichtssaal, in öffentlicher Hauptverhandlung
gesprochene Wort nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Die Wiedergabe des gesprochenen Wortes wird als Zeugenbeeinflussung diskreditiert,
die gegen geschriebenes Bundesgesetz verstoßende rechtswidrige und vorfristige
Mediensteuerung gleichzeitig aber und verniedlichend legalisiert.
Das
mangelnde Gefühl für Recht und Gesetz lässt sich nicht besser
belegen.
Hochachtungsvoll
Matthias
von Hermanni
PS: Abschließend
darf ich Sie bitten mir die zitierte "Verwaltungsvorschrift über
das Justizpressewesen" zur Verfügung zu stellen. Dem möglichen
Hinweis, dass mir als Bürger die "internen Verwaltungsvorschriften"
nicht zugänglich gemacht werden können, darf ich schon jetzt dahingehend
begegnen, dass unter Bezug auf diese Vorschrift in meine Persönlichkeitsrechte
eingegriffen wurde.
Kopie
Herrn Justizminister Kolbe
AK Junger Juristen zur Veröffentlichung im Internet