Beschwerde zum Bescheid vom 15. Januar 2002



23. Januar 2002

Matthias von Hermanni
Dorfstrasse 8
04509 Hohenroda

An die
Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Postfach 12 07 27
011008 Dresden

per Fax vorab
0351/4462970


Betr.: Strafanzeige Nr. II
Hier: Beschwerde gegen Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 16. 11. 2001,
mitgeteilt mit Schreiben vom 15. Januar 2002, eingegangen bei mir am 22. 1. 2002.


Sehr geehrte Frau OStA Kessler,
gegen obige Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig lege ich hiermit
Beschwerde
ein.

Lassen Sie mich vorab mein Erstaunen und meine Verwunderung darüber zum Ausdruck bringen, dass im Gegensatz zu Ihrem Schreiben vom 14. September 2001, nun doch die Staatsanwaltschaft Leipzig die gegen sie gerichteten Strafanzeigen selber bearbeitet.

Wie ich der Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig mittelbar entnehmen muss, gesteht die Staatsanwaltschaft Leipzig nunmehr ein, die Anklageschrift der Redakteurin Wittig von der Bildzeitung vor Verlesung ausgehändigt zu haben. Erstaunlich ist hier nur, dass Frau Wittig dies selbst bei Vernahme im Gerichtssaal nicht eingeräumt hat, ja zuvor dem Rechtsanwalt Meschkat gegenüber sogar leugnete überhaupt im Besitz der Anklageschrift zu sein. Auch die Staatsanwaltschaft Leipzig selbst, vertreten durch den Oberstaatsanwalt Lehmann und den StA GL Gast, hatte am 4. Oktober 2001 dem Gericht noch den Eindruck vermittelt, man hätte die Anklageschrift nicht herausgegeben. Auch das Landgericht Leipzig hat in der Zwischenzeit verbindlich erklärt die Anklageschrift nicht veröffentlicht zu haben.

Der Versuch der Staatsanwaltschaft Leipzig, ihr illegales Verhalten unter Bezug auf § 6 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift über das Justizpressewesen zu rechtfertigen, kann nicht gelingen.

Zunächst kann eine sächsische Verwaltungsvorschrift kein bestehendes Bundesgesetz außer Kraft setzen. Insofern konnte eine Aushändigung der Anklageschrift frühestens nach Verlesung der Anklageschrift vorgenommen werden.

 

Aber selbst dann trifft diese Vorschrift nicht zu. Denn erstens war nicht sicher, dass es am 4. Oktober 2001 zur Verlesung der Anklageschrift kommt und zweitens war Frau Wittig an diesem Tag ab 8.30h im Landgericht Leipzig und zuvor nicht in der Pressestelle. Sollte die Staatsanwaltschaft Leipzig dies behaupten, so dürfte es für die GStA Dresden ein Leichtes sein dies durch Befragung des Verwaltungspersonals feststellen zu lassen.

Der wahrscheinliche Täter, der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Leipzig, OStA Röger, ist hier wohl kaum geeignet in eigener Sache auszusagen. Hinzukommt, dass er von den Zeitläufen her vor 8.00h im Büro gewesen sein müsste.

Aus alledem ergibt sich, dass Frau Wittig bereits am Vortage im Besitz der Anklageschrift war und somit der Versuch, unter Bezug auf eine Verwaltungsvorschrift den Vorstoß gegen ein Bundesgesetz zu rechtfertigen, gescheitert ist.

Auch die Tatsache, dass man Frau Wittig hierzu nicht erneut vernommen hat, beweist nur, dass die Staatsanwaltschaft Leipzig weder Willens, geschweige denn in der Lage ist, eigenes rechtswidriges Verhalten zu ahnden.

Die Ausführungen im letzten Absatz des staatsanwaltschaftlichen Schriftsatzes macht nun überdeutlich, in welch unverschämter Weise die Staatsanwaltschaft Leipzig auch noch versucht andere zu diskreditieren und als Lügner darzustellen. Nicht nur, das Frau Wittig selbst durch ihr Verhalten eingeräumt hat im Besitz der Anklageschrift zu sein; gleich zwei Zeugen haben dies noch im Gerichtssaal bestätigt.

Der Versuch, das strafrechtlich relevante Fehlverhalten mit dem Hinweis zu verniedlichen, es handele sich doch "lediglich um die Abschrift", ist nun vollends daneben. Etwas anderes als eine Abschrift kann es ja kaum sein. Selbst in Leipzig werden die Original - Anklageschriften nicht über die Bildzeitung zugestellt, sondern wohl den Angeklagten, bzw. ihren Rechtsanwälten direkt.

Dies eindeutig rechtswidrige Verhalten der Staatsanwaltschaft Leipzig ist umso bemerkenswerter, wenn man weiß, dass nun gerade diese Staatsanwaltschaft zu verhindern sucht, dass das im Gerichtssaal, in öffentlicher Hauptverhandlung gesprochene Wort nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Die Wiedergabe des gesprochenen Wortes wird als Zeugenbeeinflussung diskreditiert, die gegen geschriebenes Bundesgesetz verstoßende rechtswidrige und vorfristige Mediensteuerung gleichzeitig aber und verniedlichend legalisiert.

Das mangelnde Gefühl für Recht und Gesetz lässt sich nicht besser belegen.


Hochachtungsvoll


Matthias von Hermanni

PS: Abschließend darf ich Sie bitten mir die zitierte "Verwaltungsvorschrift über das Justizpressewesen" zur Verfügung zu stellen. Dem möglichen Hinweis, dass mir als Bürger die "internen Verwaltungsvorschriften" nicht zugänglich gemacht werden können, darf ich schon jetzt dahingehend begegnen, dass unter Bezug auf diese Vorschrift in meine Persönlichkeitsrechte eingegriffen wurde.


Kopie
Herrn Justizminister Kolbe
AK Junger Juristen zur Veröffentlichung im Internet



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