Plädoyer von RA Schurig vom 26. November 2002


Plädoyer in der Strafsache gegen Matthias von Hermanni


Die Anklageschrift sowie das Plädoyer der Staatsanwaltschaft Leipzig und das gesamte nunmehr über ein Jahr andauernde Hauptverfahren beruht einzig auf der Hypothese, die Angeklagten Jürgen Sobiak und Matthias von Hermanni hätten - so noch in der Anklageschrift: an einem nicht mehr zu bestimmenden Tag im April 1994 (heute legt sich die Staatsanwaltschaft nicht mehr annähernd bezüglich des Zeitpunktes fest) den gemeinsamen Entschluss gefasst, nicht erbrachte Leistungen und überhöhte Mietpreise abzurechnen, um sich hierdurch einen gemeinsamen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Hierdurch sei - zunächst nach Anklageschrift - in Höhe von 1.890.614,97 DM der Angeklagte Sobiak begünstigt worden - die Staatsanwaltschaft scheint - so zumindest habe ich das Plädoyer des Staatsanwaltes Gast verstanden - heute noch von einem Schaden auszugehen, der im Bereich von 1.100.000,- DM liegen soll.

Der Angeklagte Jürgen Sobiak wiederum soll - nachdem er - oder die GFH -zunächst in Höhe von 1.890.614,97 DM begünstigt war - dem Angeklagten von Hermanni 499.654,35 DM an Forderungen erlassen haben, die die Gesellschaft für Haussanierung mbH, deren Geschäftsführer Jürgen Sobiak war, aus der angeblichen Generalunternehmerstellung gegen den Angeklagten Matthias von Hermanni zustanden.

Diese von der Staatsanwaltschaft auch über 50 Hauptverhandlungstage aufrecht erhaltene These - und das Plädoyer des Staatsanwaltes GL Gast bestätigt dies - geht zunächst von einer rein rechnerischen Aufteilung des angeblichen Vermögensvorteils im Verhältnis ¼ - ca. 500.000,00 DM - von Hermanni und ¾ - ca. 1.350.000,00 DM - zugunsten des Angeklagten Jürgen Sobiak aus, trotzdem - und hier wird die Argumentation der Staatsanwaltschaft Leipzig unlogisch - meint die Staatsanwaltschaft, dass der Hauptteil des Geldes bei dem Angeklagten von Hermanni angekommen sein soll.

Die umfangreiche Beweisaufnahme hat die Anklagepunkte nicht nur in objektiver Hinsicht widerlegt, sie führt erst recht dann nicht zu einer möglichen strafrechtlichen Beurteilung, da - selbst wenn Strafrechtsnormen objektiv verletzt worden wären - kein subjektiver Tatvorsatz in einem der angeklagten Fälle erkennbar ist.


Zur "Unrechtsvereinbarung"

Die Staatsanwaltschaft hat sich in mehr als 50 Hauptverhandlungstagen bemüht, Indizien zusammenzutragen, die auf eine angebliche Unrechtsvereinbarung der Angeklagten schließen lassen, ohne sich jemals die Frage zu stellen, ob es denn auch anders gewesen sein könnte oder warum es nicht anders gewesen sein kann. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, das Ansehen des öffentlichen Dienstes beschädigt zu haben, weil er als Verwaltungsbeamter "selbstherrlich" regiert hätte und die Stadt Leipzig - für die Staatsanwaltschaft unerklärlich - dem Angeklagten von Hermanni die Möglichkeit einräumte, ohne Haushaltstitel für den ABM-Stützpunkt Anlagevermögen anzuschaffen.

Die Staatsanwaltschaft weist demgegenüber den Gedanken weit von sich, dass sie einseitig ermittelt haben könnte, dass zielgerichtet belastende Indizien zusammengestellt werden, entlastende Beweismittel - Bauakte 8 - aus welchen Gründen auch immer in diesem Verfahren nicht vorgelegt werden können, Zeugen mit Suggestivfragen eingeschüchtert wurden, potentielle Zeugen mit angeklagt worden sind, Journalisten vorab die Anklageschrift erhalten, angeblich unaufschiebbare Beweisanträge gestellt werden, um die Aufhebung des Haftbefehles gegen den Angeklagten zu verhindern, ein Befangenheitsantrag folgerichtig gestellt wird, als das Landgericht den Haftbefehl aufhebt?

Soll aus der Fülle der Indizien gegen die Staatsanwaltschaft und das LKA zwingend geschlossen werden - oder auch nicht - dass es für das Handeln der Staatsanwaltschaft und des LKA nur eine Erklärung gibt: Das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen Politik, Staatsanwaltschaft und LKA, bei der es zwar nicht um Geld, aber um juristischen Ehrgeiz, um Karrierestufen oder um Einfluss oder Eitelkeiten gehen könnte?

Kann man so an die Beurteilung des Handelns der Angeklagten heran gehen? Doch wohl kaum. Zunächst ist doch davon auszugehen, dass Zweifel zugunsten der Angeklagten sprechen. Dies gilt umso mehr, als diese schlüssige Erklärung für Ihr Verhalten abgegeben haben.

A:
Unwiderlegbar hat der Angeklagte von Hermanni vorgetragen, dass Hunderte von Maschinen und Gerätschaften auf die gleiche Weise angeschafft wurden wie die Betonbrecher KK 114, KK75s, die Siebanlagen und der Radlader. Warum hat der Angeklagte von Hermanni nicht auch Fahrzeuge und andere Baumaschinen über den Angeklagten Sobiak bezogen, ja, warum war die Sobiak Baumaschinenvermietung nicht ausschließlicher Lieferer aller Maschinen für den ABM-Stützpunkt? Ließe sich eine bestehende Unrechtsvereinbarung nicht mit ungleich höheren Gewinnen für beide Angeklagte umsetzen?

B:
Eine im Frühjahr 1994 geschlossene "Unrechtsvereinbarung" würde doch der allgemeinen Lebenserfahrung zwischen den Angeklagten geheim gehalten werden. Die bisherige Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass am 14.04.1994 eine Besprechung stattfand, an welcher auf Seiten der WEP die Zeugen Till und Dr. Koppe teilgenommen haben. Bei dieser wird die WEP darüber informiert, dass die Brech- und die Siebanlage "ab sofort" angemietet werden. Am 26.04.1994 gehen bei der WEP insgesamt acht Rechnungen mit Datum vom 20.04.1994 über die Anmietung der Betonbrechanlage Brown-Lennox KK 114 sowie der Siebanlage Mc Donald Ultrascreen mit einer Gesamtsumme von 315.100,00 DM für den Mietzeitraum 01.01.1994 bis 30.04.1994 ein. Diese Rechnungen waren nicht nur von ihrer Höhe her unüblich, die Rechnungen werden vom Zeugen Till abgezeichnet und an den ABM-Stützpunkt weitergegeben.

Bei der 17. operativen Bauberatung am 06.05.1994, an der auch der Zeuge Wilke teilnahm, informierte der ABM-Stützpunkt über die Anlieferung der Brech- und Siebanlage. Während der 18. operativen Bauberatung am 11.05.1994 wird darüber gesprochen, dass der Probebetrieb der Brechanlage abgeschlossen sei.

Allein dieser Vorgang ist ein starkes Indiz dafür, dass die Staatsanwaltschaft eine "Unrechtsvereinbarung" aus der Luft greift, um einen Vorgang erklären zu können, in den weit mehr Beteiligte eingebunden waren, als die Angeklagten Jürgen Sobiak und Matthias von Hermanni. Die Staatsanwaltschaft unterstellt aber nicht, dass die Unrechtsvereinbarung etwa auch mit den Zeugen Dr. Koppe, Dr. Böckenförde, den Zeugen Wilke, Till oder gar dem Beigeordneten Müller geschlossen worden wäre. Dann würde möglicherweise der Vorgang einen Sinn ergeben.

C:
Gegen das Bestehen einer "Unrechtsvereinbarung" spricht weiterhin, dass der Angeklagte Jürgen Sobiak eben nicht Generalunternehmer am Privathaus Matthias von Hermanni gewesen ist. Beide Angeklagte haben ausgeführt, dass eine Generalunternehmerstellung bezüglich des Privathauses Matthias von Hermanni nicht vorlag.

Um die Frage zu beantworten, ob die GFH Generalunternehmer war oder nicht, hat die 11. Strafkammer des Landgerichts Leipzig den Sachverständigen Andreas Wellner mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Schon im Vorfeld der Einholung des Gutachtens schreibt die Staatsanwaltschaft Leipzig am 22.10.2002 an die 11. Strafkammer des Landgerichts Leipzig - oder sollte man sagen "passt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage an":

"... Nach den Ermittlungen ist evident, dass durch die GFH mbH tatsächlich Baukoordinierungen, Bauaufsicht und Werkabnahmen nicht erfolgten, obwohl dies dem Zeugen Dirk Blaume so erschien. Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben verschiedener Subunternehmern (zum Beispiel Kurpiela, Muster, Mell, Regen, Stube auch hinsichtlich der oft verwandten Rechnungsadresse ‚GFH, zu Händen Grabbe') und der Zeugenvernehmung Axel Grabbe im Ermittlungsverfahren.

Daraus folgt, dass die Beschreibung der Tätigkeiten der GFH mbH mit ‚Generalunternehmer' nicht präzise und allenfalls untechnisch ist, wenngleich die GFH nach außen wie der typische GU auftreten sollte. ...".

Der Bausachverständige Wellner führt in seiner Stellungnahme vom 04.11.2002 zutreffend aus:

"... Unter einem Generalunternehmer (GU) versteht man eine BAUAUFTRAGSBEZOGENE Kooperationsform von Bauunternehmungen. Der Generalunternehmer übernimmt die gesamte Erstellung eines Bazwerks (einer Bauleistung) sowie die Gewährleistung dafür.

Er führt wesentliche Teile der Leistung selbst aus. Die restlichen Gewerke vergibt er an Nachunternehmer (Subunternehmer), die ihre Leistung selbstständig und eigenverantwortlich durchführen. Der Generalunternehmer ist folglich Auftraggeber der Subunternehmer. ...".

Der Sachverständige Wellner unterstreicht damit, dass die GFH eben nicht Generalunternehmer des Privathauses von Hermanni war und als Generalunternehmer auch nicht für die Lebak oder die Wohnung Blaume fungierte.

Dies wiederum führt die Staatsanwaltschaft nicht dazu, den Generalunternehmergedanken aufzugeben sondern daran festzuhalten und im Plädoyer auszuführen, dass es keine vernünftige Erklärung für das Verhalten des Herrn Sobiak gäbe.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es in Hohenroda mehrere Bauvorhaben gab, nämlich:

a) das Privathaus Matthias von Hermanni
b) einen Handwerkerhof, den der Angeklagte Sobiak mit der GFH selbst ausbauen ließ
c) den Ausbau der Räume der Lebak GmbH
d) den Ausbau der Wohnung der Eheleute Blaume.

Der Angeklagte Sobiak hatte eigene Interessen an Hohenroda und dem ABM_Stützpunkt. Er versprach sich über den Aufbau einer Niederlassung Ost der GFH im Handwerkerhof Kontakte mit einer Vielzahl von Handwerkern, die am Bauvorhaben des Angeklagten Matthias von Hermanni beschäftigt waren. Über diese Kontakte wollte der Angeklagte Sobiak eine Vermietung des von ihm selbst bei der Lebak GmbH angemieteten Handwerkerhofs an die Handwerksbetriebe erreichen. Die Motivationslage des Angeklagten Sobiak: Aufbau einer gewinnträchtigen Niederlassung Ost mit einer einträglichen Ansiedlung von Handwerksfirmen im Handwerkerhof Hohenroda ist perspektivisch für die GFH ein ausreichendes Motiv, in Hohenroda aktiv zu werden. Warum ist es nicht nachvollziehbar, dass sich ein Unternehmer in Hohenroda engagiert, von der Lebak den Handwerkerhof zu einem Preis von 5,- DM pro qm anmietet - denken Sie bitte an die damals üblichen Gewerberaummieten von über 30,- DM pro qm zurück - und sich über die Kontakte zu den Handwerkern in der damaligen Bauphase einen wirtschaftlichen Erfolg verspricht?

Was soll falsch daran sein, dass Herr Sobiak den Bauablauf zum Teil mit überwacht, wenn er sich mit eigenen Leuten in Hohenroda engagiert? Kann es nicht sein, dass der Angeklagte Sobiak einfach mit Buchhaltung auf dem Kriegsfuß steht und die Fülle der Papiere nicht mehr auseinander zu halten war? Halten Sie - hohes Gericht - den Angeklagten Sobiak für den geborenen Buchhalter?

Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass die jeweiligen Handwerkerrechnungen dem jeweiligen Bauvorhaben zuordenbar sind, wenn man nur will.

Der Angeklagte von Hermanni hat in der Zeugenvernahme der Frau Klose vom 03.09.2002 ausdrücklich die Zeugin gefragt, ob außer den Rechnungen von Serwatko und Fehse eine einzige Rechnung von Unternehmern existiert, auf denen Lebak GmbH oder Privathaus von Hermanni nicht zu trennen sei. Die Zeugin Klose hat hierauf eine Rechnung der Firma Kurpiela genannt, die mit "Ausbau Dachgeschoss Hohenroda, 2 Badewannen Wohnung Blaume auf dem Hof" tituliert wurde. Gerade bei dieser Rechnung handelt es ich also um eine Rechnung für die Wohnung Blaume.

Die Zeugin Klose bestätigt weiter in ihrer Zeugenvernahme vom 10.09.2002, dass Zahlungen des Angeklagten von Hermanni, seines Schwiegervaters Herrn Blaume und der Lebak an die GFH zeitnah erfolgten. Die Prüfungsfeststellungen des Landeskriminalamtes Sachsen zur Auswertung der Unterlagen in Beantwortung des Prüfauftrags der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 29.02.2000 (sogenanntes Klose-Gutachten) unterstreicht, dass eine Vielzahl der Rechnungen der Handwerksfirmen direkt an die Eheleute von Hermanni, die Lebak GmbH oder die Eheleute Blaume gerichtet worden sind, wobei an dieser Stelle darauf hingewiesen wird, dass ein großer Teil der den Angeklagten von Hermanni entlastenden Bauakte 8 vom Landeskriminalamt sichergestellt wurde und nie wieder auftauchten.

Der Angeklagte hat sich nicht- wie die Staatsanwaltschaft ausführte - wechselnd zum Ermittlungsergebnis eingelassen. Der Angeklagte hatte keine Unterlagen, er hat nur Berechnungen zu den von Frau Klose verwendeten Unterlagen angestellt, ohne beurteilen zu können, inwieweit diese den tatsächlichen Vorgängen der Jahre 1994-1996 entsprechen. Immerhin liegen diese Vorgänge 6-8 Jahre zurück, und vom Angeklagten von Hermanni wird verlangt, nachdem Bauakte 8 verschwunden ist - zu Unterlagen Stellung zu beziehen, die sich im Verhältnis Handwerker zu GFH abgespielt haben, also nicht einmal in der Kenntnissphäre des Angeklagten von Hermanni.

Was macht Sie so sicher, Herr Staatsanwalt, dass nicht auch diese Unterlagen, - wie Sie bei den Vereinbarungen zwischen der Stadt Leipzig, der GBG/WEP und dem ABM-Stützpunkt ausgeführt haben - "nicht das Papier wert sind, auf dem sie geschrieben sind"?

Erinnern wir uns:

Ausgangspunkt der Anklageschrift ist die - durch die Beweisaufnahme widerlegte - These, dass die GFH Generalunternehmerin am Privathaus von Hermanni sei und aus überhöhten Mietrechnungen durch Erlass von Forderungen dem Angeklagten von Hermanni ein Vermögensvorteil zugeflossen ist.

Die Hauptverhandlung hat allerdings ergeben, dass die Zeugin Klose selbstständig Bewertungen vorgenommen hat, was sie für nachvollziehbar hält (oder auch nicht), allerdings dürften diese Vermutungen und Bewertungen nicht für eine Erhärtung der Anklageschrift ausreichen. Den Nachweis eines rechtswidrigen Vermögensvorteils konnte die Staatsanwaltschaft bislang nicht erbringen, vielmehr werden Vermutungen angestellt, dass es ja gar nicht anders sein könne.

Dies gilt um so mehr, als die Motivlage des Zeugen Bunge, der die Anzeige gegen den Angeklagten von Hermanni erstattete, in seiner Zeugenvernehmung deutlich wurde. Der Zeuge Bunge hat in einer entwaffnenden Direktheit erklärt, dass die Erstattung einer Strafanzeige die kostengünstigste Variante ist. vermeintliche zivilrechtliche Forderungen geltend zu machen. Warum eigentlich? Konnte der Angeklagte Sobiak, dem durch angeblich überhöhte Brechermieten nach der Anklageschrift 1,8 Mio. DM, nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft 1,1 Mio. DM zuflossen einfach nicht genug kriegen?

Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus wohl eindrücklich ergeben, dass der Angeklagte Jürgen Sobiak die von ihm erstellten Rechnungen nicht mehr auseinanderhalten konnte, die Beweisaufnahme hat ergeben, dass Doppelabrechnungen erstellt wurden oder Schriftstücke - "Hallo Jürgen" - gefälscht worden sind. Auf das Ermittlungsverfahren gegen den möglichen Täter Peter Friedrich wird nochmals hingewiesen.

Wenn es um nachgewiesene Vereinbarungen der beiden Angeklagten gehen kann, dann ist wohl eine Vereinbarung zweifelsohne nachgewiesen worden:

Am 23.08.1996 fand ein Gespräch zwischen den Angeklagten Jürgen Sobiak und Matthias von Hermanni zum Privathaus statt, das mit dem Ergebnis endete, dass die GFH keine Forderungen mehr gegen den Angeklagten Matthias Hermanni stellen könnte und würde. Diese zivilrechtliche Erklärung ist vom Angeklagten Jürgen Sobiak oder von den nachfolgenden Geschäftsführern der GFH zu keinem Zeitpunkt angefochten worden, die von den späteren Geschäftsführern der GFH erhobenen "aufgepushten" Forderungen der GFH sollten auch niemals Gegenstand eines Zivilverfahrens gegen den Angeklagten Matthias von Hermanni sein.

Die Beweisaufnahme hat also ergeben, dass es keine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten, keine Generalunternehmerstellung der GFH, keinen Vermögensvorteil für den Angeklagten Matthias von Hermanni und insbesondere keinen Geldfluss zwischen den Angeklagten gegeben hat.

Nachgewiesen ist vielmehr, dass beide Angeklagten am 23.08.1996 eine Vereinbarung trafen, dass keine wechselseitigen Forderungen mehr bestehen, und dass vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte von Hermanni mit dieser Forderung seine Gewährleistungsansprüche bezüglich der Bauleistungen der GFH an seinem Privathaus verliert und auf Baumängeln "sitzen bleibt".

Fest steht auch, dass in der bisherigen Beweisaufnahme der tatsächliche Umfang der Bauleistungen am Privathaus Matthias von Hermanni nicht ermittelt werden konnte. Der Bautenstand und der Umfang der Bauleistungen konnte von der Zeugin Klose nicht festgestellt werden, da dies auch nicht ihrem Auftrag entsprach. Die Rechnungen der GFH oder die Rechnungen der Subunternehmer verkörpern Bauleistungen, die jedoch nicht ohne weiteres dem Privathaus Matthias von Hermanni zugeordnet werden können, da - wie die bisherige Beweisaufnahme ergeben hat - eben vier Bauvorhaben in Hohenroda verwirklicht wurden. Es ist fraglich, ob sich die tatsächlichen Bauleistungen überhaupt ermitteln lassen. Wenn aber der Umfang der Bauleistungen unklar ist, muss notwendigerweise auch ein von der Staatsanwaltschaft unterstellter Vermögensvorteil völlig im Dunkeln bleiben.

Nachgewiesen wurde jedoch, dass die Zeugin Klose Forderungen, die nichts mit den Eheleuten von Hermanni und der Lebak zu tun hatten, korrigieren musste, wobei allein die Korrekturen einige 100.000,- DM ausmachten, ohne dass alle Prozeßbeteiligten in die Details gingen.

1. Vermögensnachteil

Zunächst ist in diesem Verfahren augenfällig, dass weder der Beigeordnete Müller noch der Beigeordnete Kaminski noch der Zeuge Dr. Böckenförde oder der Zeuge Wilke an irgendeiner Stelle ihrer Zeugenvernahme etwa die Auffassung vertreten hätten, sie bzw. die Stadt Leipzig seien geschädigt worden. Das Auffällige am Verfahren gegen die Angeklagten Sobiak und von Hermanni ist letztlich der Umstand, dass keiner der Verantwortlichen der Stadt Leipzig bislang eine Vermögensschädigung feststellen konnten.

Der Aufsichtsrat der Grundbesitzgesellschaft Leipzig Nordost mbH beschloss am 19.07.1993 laut dem im Selbstleseverfahren durch das Landgericht eingeführten Protokoll zur 5. Aufsichtsratssitzung der GBG wörtlich:

"... dass Abrissaufträge für den Gewerbepark Leipzig Nordost an die städtische ABM-Gesellschaft vergeben werden sollen. Die Kosten betragen für das Gesamtgebiet voraussichtlich 6,5 Mio. DM, wobei etwa die Hälfte der Kosten Deponiegebühren sind, ein weiterer Teil sind Sachkosten. Eingespart werden Personalkosten. ...". Allein diese Angaben beziehen sich auf den ersten 4,25 Mio. DM VZOG-Auftrag.

Damit wird zunächst die Einlassung des Angeklagten von Hermanni bestätigt, dass die GBG im Sommer des Jahres 1993 davon ausging, dass etwa 3 Mio. DM Deponiekosten anfallen würden, was sich jedoch durch die Anschaffung der Betonbrecher und der Vermarktung des Betonbruchs eben ins Gegenteil verkehrte. Die Stadt Leipzig hätte nämlich für die Verfüllung wiederum Betonbruch ankaufen müssen.

Ob die GBG davon ausging, dass überhaupt keine Personalkosten anfallen würden oder - wie zunächst vom Wortlaut des Beschlusses ausgegangen werden muss - nämlich dass Personalkosten eingespart (nicht auf Null reduziert werden), wird sich wohl nicht restlos aufklären lassen. Tatsache ist, dass durch die ABM-Finanzierung über die Bundesanstalt für Arbeit die Stadt Leipzig tatsächlich in erheblichem Maße Personalkosten einsparte. Allerdings gab es zunächst im GNO überhaupt keine AB-Maßnahmen. Sollten also trotzdem von vornherein - egal ob AB-Maßnahmen bewilligt werden oder nicht - die Abrißaufträge immer und in jedem Fall ohne Personalkosten durchgeführt werden, die Stadt also schon bei Vertragsabschluss auf den Personalkosten für den ABM-Stützpunkt "sitzen bleiben"? Hierfür hat die Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

Unzutreffend ist jedenfalls die Beurteilung der Staatsanwaltschaft Leipzig, die GBG hätte dem ABM-Stützpunkt für jede einzelne Grundstücksfläche Abrissaufträge zu Höchstpreisen erteilt. Vielmehr war es wohl so, dass sowohl die Verantwortlichen der Stadt Leipzig als auch die der GBG, der WEP und des ABM-Stützpunktes in Budgetkategorien dachten und handelten. Nach dem Protokoll der 6. Aufsichtsratssitzung der GBG vom 10.12.1993 (Beschluss Nr. 39) wurde das Budget 1994 auf 51.996.000,00 DM festgelegt. Nach dem Beschluss Nr. 40 des Aufsichtsrats der GBG vom gleichen Tage wurde der abgeleitete Ausgaben-/Liquiditätsbedarfsplan 1994 zur Kenntnis genommen, ausdrücklich wurde beschlossen, diesen monatlich fortzuschreiben. Die Zeugen Dr. Böckenförde, Dr. Koppe und Till haben bestätigt, dass ebenso verfahren wurde. Ein festes Budget, dass auf die Monate heruntergebrochen und nach dem abgerechnet wird, dürfte allerdings eher für eine Pauschalvereinbarung sprechen, jedenfalls ging man im ABM-Stützpunkt hiervon aus, was der KPMG-Entwurfsbericht zusätzlich bestätigt.

Am 10.09.1993 wurde der Angeklagte Matthias von Hermanni vom Geschäftsführer der GBG, Herrn Dr. Böckenförde, bevollmächtigt, dass in Höhe der bereits entstandenen Sach- und Betriebskosten des ABM-Stützpunktes für das GNO der ABM-Stützpunkt berechtigt ist, Geräte und Maschinen anzumieten, wobei die entsprechenden Mietrechnungen durch WEP/GBG direkt beglichen werden. Weil dem so war, durften WEP und der ABM-Stützpunkt vereinbaren, dass das vorhandene Guthaben über 395.000,00 DM über die Brechermieten für die Zeit vom 01.01.-30.04.1994 abgerechnet werden.

Zutreffend geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Vereinbarung über die Verrechnung des Guthabens des ABM-Stützpunktes mit der WEP bestand. Die WEP hat im übrigen - im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwalt-
schaft - sehr genau geprüft. Dies ist durch die Zeugenvernehmungen der Zeugen Till und Wilke, aber auch durch die Zeugenvernehmung von Herrn Dr. Böckenförde deutlich geworden. Der Zeuge Dr. Böckenförde hat beispielsweise erklärt:

"... Wer Dr. Koppe kennt, weiß, dass die nie zuviel bezahlen. ...".

Die Staatsanwaltschaft geht weiter zutreffend davon aus, dass weder bei WEP noch bei GBG ein Vermögensschaden entstanden ist, denn Dr. Böckenförde gestattete in der Tat dem ABM-Stützpunkt, Anlagevermögen zu schaffen. Dr. Böckenförde war auch einverstanden, dass die Maschinen im weitesten Sinne für das GNO notwendig waren, egal ob die Maschinen vorhanden sind oder nicht. Dr. Böckenförde war das Ziel des Eigentumserwerbs bekannt, nicht aber, ob und wann der Eigentumserwerb erfolgt.

Die Staatsanwaltschaft geht unzutreffend davon aus, dass der ABM-Stützpunkt zu Lasten der Stadt Leipzig einseitig auf sein Guthaben verzichten würde oder verzichtet hätte. Die Gegenleistung, die die Stadt Leipzig nämlich für die Verrechnung mit dem Guthaben des ABM-Stützpunktes - oder mit den im Laufe des Vertragsverhältnisses entstehenden Leistungsansprüche des ABM-Stützpunktes erhalten hat - war die Bezahlung der Mieten, und zwar die Bezahlung der Brechermieten sowie der 500 über das gleiche System angeschafften weiteren Maschinen. Die Staatsanwaltschaft erwähnt in ihrem Plädoyer nicht, dass die Bezahlung der Brechermieten durch GBG/WEP eben die Befreiung einer Verbindlichkeit für die Stadt Leipzig war, denn die Stadt Leipzig - ABM-Stützpunkt - hätte ansonsten die Brechermieten selbst bezahlen müssen. Ein Vermögensnachteil konnte der Stadt Leipzig also nicht entstehen. ob der ABM-Stützpunkt durch die Stadt Leipzig also mit sehr viel Geld ausgestattet worden wäre und die Maschinen direkt angekauft hätte oder ob er die Maschinen zunächst mietet und später kauft oder ob er ausschließlich mietet (und nicht erwirbt), ist wirtschaftlich immer wieder der gleiche Vorgang:

Bei der Stadt Leipzig (ABM-Stützpunkt) entsteht eine Verbindlichkeit, die man als Mietrate, Leasingrate, Kaufpreisrate oder Zahlung des gesamten Kaufpreises bezeichnen kann, die die GBG /WEP deswegen erfüllte, weil hiermit zugleich der abrechnungsfähige Aufwand und Anspruch des ABM-Stützpunktes gegen WEP/GBG nach den Vereinbarungen der Parteien erfüllt war. Es ist eben kein Verzicht ohne Gegenleistung, sondern allenfalls ein Verzicht gegen die Befreiung von Mietverbindlichkeiten oder Kaufpreisraten.

Die Rechnungen für angemietete Maschinen wurden direkt von der GFH an die WEP/GBG gestellt und hatten den für die WEP erfreulichen Nebeneffekt, dass die von der GFH ausgewiesene Umsatzsteuer von der WEP im Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden konnte und damit die Umsatzsteuerlast der WEP reduzierte. Hätte stattdessen die GFH ihre mit Umsatzsteuer ausgewiesenen Rechnungen dem ABM-Stützpunkt/bfb direkt in Rechnung gestellt, hätte die Stadt Leipzig die Umsatzsteuer voll begleichen müssen, denn der ABM-Stützpunkt war und ist nie vorsteuerabzugsberechtigt gewesen. Der ABM-Stützpunkt erfüllt nicht den Unternehmerbegriff aus § 2 Umsatzsteuergesetz, mit anderen Worten, die Stadt Leipzig hätte die Umsatzsteuer der GFH an das Finanzamt abführen müssen.

Für alle Anwesenden im Gerichtssaal:

Die Vorsteuerabzugsberechtigung von gewerblichen Unternehmen ist nicht etwa etwas illegales, sondern höchst legales. Die Gestaltung, nämlich die WEB/GBG direkt die Brechermiete bezahlen zu lassen, hat für die Stadt Leipzig zu einer Umsatzsteuerentlastung geführt, weil die WEP als gewerbliches Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt war, nachzulesen in §§ 2 und 15 Umsatzsteuergesetz. Die Umsatzsteuerentlastung für die Stadt Leipzig beträgt 1993 und Folgejahre jeweils 15 % auf die Auftragssumme, bei 6 Mio DM sind dies 900.000,- DM.

Einen Schaden kann es also - um dies nochmals zusammenzufassen - dann nicht geben, wenn beim ABM-Stützpunkt/bfb Mietrechnungen der Brech- und Siebanlagen überwacht und in deren Höhe die eigenen erbrachten Leistungen als von der GBG beglichen angesehen werden. Denn damit wird eine Forderung gegenüber der GBG auf Erstattung der Sach- und Betriebskosten aus den erteilten Aufträgen in eben dieser Höhe nicht mehr geltend gemacht. Der Ersatz zum Ausgleich etwaiger unterstellter Vermögensschäden des ABM-Stützpunktes und damit der Stadt Leipzig ist die Befreiung von den Mietverbindlichkeiten oder den Kaufpreisraten, wie immer man die Verträge bewerten mag.

Auch der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Leipzig, der Angeklagte Matthias von Hermanni hätte Baumaschinen zu überhöhten Preisen angemietet, ist aus mehreren Gründen nicht überzeugend, wobei auch der Zeuge Havreluk von der KPMG kein Sachverständiger für Brechermieten ist. Der Zeuge hat im übrigen auf den Zahlen der Staatsanwaltschaft aufgebaut und kommt zu wenig aussagekräftigen Zahlen, da bereits die Ausgangslage falsch beschrieben ist.

Fest steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dass die Kreditunterlagen des Herrn Sobiak für die Finanzierung der Baumaschinen einen Zinssatz vom 10,66% ausweisen. Glaubhaft ist auch die Zeugenaussage des Zeugen Plew, wonach bei einer einschichtigen Auslastung eines Brechers von einer monatlichen Abschreibungsrate von 2,7-3% Wertverlust und von einer Reparaturkostenkalkulation von 1,8% pro Monat auszugehen ist. Der Zeuge Plew hat in seiner Zeugenvernahme auch ausgeführt, dass man von einer Abschreibungsdauer von 8 Jahren bei etwa 10.000 Betriebsstunden ausgeht, allerdings könne diese - dies hat der Zeuge Plew auf die Frage des Angeklagten von Hermanni ausdrücklich bestätigt - bei einer höheren (doppelschichtigen) Auslastung durchaus auch bei 5 oder weniger Jahren liegen.

Der Zeuge Plew wurde zu seinem Angebot vom 28.02.2002 befragt. Dieses Angebot vom 28.02.2002 betraf eine Maschine aus dem Jahre 1997, die zu einem Preis von 148.500,00 € oder umgerechnet 290.440,75 DM angeboten wurde. Wohlgemerkt, eine 5 Jahre alte Maschine wird im Jahr 2002 zu einem Preis von 290.440,75 DM angeboten.

Die Verteidigung hat sich die Mühe gemacht, nur eine Abschreibungsrate von 2,5%, also deutlich unter dem, was Herr Plew von der Firma Fischer-Jung angefügt hat, anzusetzen, um den Preis der Maschine (es handelt sich um einen Backenfrecher Nordberg Nordwheeler 100 radmobil) zu berechnen. Sie kommt auf einen Preis, der bei etwa 1.200.000,00 DM im Jahre 1997 lag. Die Verteidigung geht sogar nur von einer Abschreibung von 2,5% pro Monat, insgesamt also 30% im Jahr aus.

Im ersten Jahr hätte die Maschine 1.200.000,00 DM gekostet, im zweiten Jahr 840.000,00 DM, im dritten Jahr 588.000,00 DM, im vierten Jahr 411.600,00 DM und im fünften Jahr 288.120,00 DM.

Oder - wie das Angebot Plew vom 28.02.2002 ausweist - 148.500,00 €.

Die Angaben des Zeugen zur Abschreibung waren allerdings doppelt so hoch, was Rückschlüsse auf den tatsächlichen Wert der Maschine im Jahr 1997 gezeigt hat.

Sowohl die Mitangeklagte Iris Degenhardt als auch die Zeugen Andreas Balz und Erhard Balz haben übereinstimmend ausgeführt, dass sich der Angeklagte von Hermanni um vergleichbare Preisermittlungen bemüht hat. Der Angeklagte von Hermanni hatte keine andere Möglichkeit, als auf die ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen zuzugreifen. Die Mitangeklagte Iris Degenhardt hat mit dem Zeugen Balz Baumessen besucht, um sich über Marktpreise zu informieren. Und als der Angeklagte von Hermanni im Frühjahr 1995 vom Angeklagte Sobiak erfährt, dass dieser günstiger als von Herrn Balz ermittelt an den Brecher gekommen ist, handelt der Angeklagte von Hermanni dem Angeklagten Sobiak noch zwei Brechermieten ab. Handelt so jemand, dessen Ziel nach Auffassung der Staatsanwaltschaft doch sein muss, aus der angeblichen Unrechtsvereinbarung den maximalen Gewinn zu erzielen? Oder ist dies - um im System der Staatsanwaltschaft zu bleiben - eine weiterer Beweis für die Durchtriebenheit des Angeklagten?

Auch die Firma Fischer-Jung weist in ihren Tagespreisen für Mieten einen Tagespreis von 2.500,00 DM aus. Zwar ist der Staatsanwaltschaft zuzugeben, dass die Mietpreise für Monatsmieten bei etwa 30.000,00 DM liegen, allerdings berücksichtigen diese Mietpreise eben nicht, dass nach Ablauf der Mietzeit die Maschine in das Eigentum des Mieters übergeht. Hierzu sind weder die Sachverständigen noch die Lieferer der Baumaschinen von der Staatsanwaltschaft oder dem LKA befragt worden. Insbesondere die Frage, wie sich die Mieten bei einem anschließend möglichst niedrigem Restkaufpreis gestalten würden, ist nicht gestellt worden. Die Vermieter hätten in diesem Fall nämlich von vornherein den Verkaufspreis der Maschine berechnen und kalkulieren müssen.

Die Angaben des Zeugen Plew und das Angebot der Firma Fischer-Jung von 28.02.2002, einen 5 Jahre alten Brecher noch für rund 290.000,00 DM anzubieten, stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Angeklagte nicht etwa wissentlich zu teure Baumaschinen angemietet hat, sondern in den Jahren 1993 und 1994 - den Hochjahren der Baukonjunktur - zumindest davon ausgehen musste, zu marktüblichen Bedingungen anzumieten.

Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass die Stadt Leipzig bezüglich der KK 75 S insoweit betrogen worden ist, als Typenschilder ausgewechselt und dem bfb statt einer neuen eine alte Maschine vermietet und verkauft wurde. Das LKA stellte die Ermittlungen an der deutschen Grenze ein mit der Begründung des Zeugen Hochberg, dass ein weiterer internationaler Ermittlungsauftrag (in Großbritannien) notwendig wäre. Soll aus dem Indiz, dass die Staatsanwaltschaft in dieser Richtung nicht mehr ermittelt, etwa geschlossen werden, dass es der Staatsanwaltschaft nicht im Aufklärung geht?

Letztlich bleibt nur noch die Frage zu beantworten, ob der Angeklagte von Hermanni möglicherweise das Vermögen der Stadt Leipzig gefährdet hat, weil entweder die Anrechnung der gezahlten Mieten auf den Restkaufpreis durch die Firma Sobiak nicht abgesichert war, ein Anwartschaftsrecht - wie die Staatsanwaltschaft im Plädoyer ausführte - nur unbestimmt am Horizont stand, eine lediglich vage Chance auf Vermögensmehrung bestand, weil der ABM-Stützpunkt nichts hätte beweisen können oder das Insolvenzrisiko von Herrn Sobiak durch die Stadt getragen worden wäre.
Man könne hinzufügen: Oder infolge der Nichtausschreibung von Aufträgen der hypothetisch günstigste Bieter nicht gefunden werden konnte.

Zunächst muss noch einmal der Blick des Gerichts darauf gerichtet gelenkt werden, dass diese Art des Mietkaufs - wie der Angeklagte von Hermanni mehrfach erklärt hat - nicht nur bei zwei Betonbrechern, zwei Siebanlagen und einem Radlader praktiziert wurde, sondern in 500 weiteren Fällen, in denen Baumaschinen gekauft worden sind. Die Lebenswirklichkeit hat gezeigt, dass die Stadt Eigentümerin in jedem einzelnen Fall geworden ist. Zunächst spricht die Tatsache an sich, dass eben der Kauf erfolgreich vollzogen wurde, für den Angeklagten Matthias von Hermanni.

Juristische Argumente, der Kauf oder die Vermögensmehrung oder das Anwartschaftsrecht hätten nicht vollzogen werden können, weil die Angeklagten mündliche Absprachen getroffen hätten, kann nicht gefolgt werden. Jeder, der schon einmal einen Zivilprozess geführt hat, weiß, dass die Klage von der Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister, gegen die GFH, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Sobiak, geführt worden wäre. Als Zeuge der Vereinbarung wäre der Angeklagte Matthias von Hermanni in Betracht gekommen, der die Vereinbarungen jederzeit hätte bestätigen können. Als Zeugen wären weiter Frau Degenhardt und Herr Balz - der bekanntlich den zweiten Brecher bestellte - und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ABM-Stützpunktes dafür in Betracht gekommen, dass diese Art der zunächst erfolgten Anmietung und später des Ankaufs Dutzende Male praktiziert worden ist.

Auch das Insolvenzrisiko der GFH hätte die Stadt nicht tragen müssen. Zum einen befanden sich die Brecher im Besitz der Stadt Leipzig vom ersten Tag an. Der Eigentumsvorbehalt von Fischer-Jung, der erst bei vollständiger Bezahlung der Maschinen erlischt, wurde durch Direktzahlung der Stadt Leipzig gegenüber der Firma Fischer-Jung ausgeräumt. Die Maschinen wurden genutzt und bezahlt. Welches Risiko war denn für den Angeklagten Matthias von Hermanni höher:

Die Gefahr der Insolvenz der GFH oder die Gefahr, keine Anschlussaufträge zu erhalten und deshalb Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können?

Hätte der Angeklagte tatsächlich den bfb wie ein Privatunternehmen führen, Kredite aufnehmen, Maschinen kaufen und das Risiko eingehen ollen, keine Anschlussaufträge zu erhalten? Hätte nicht dann die Gefahr bestanden, dass die Staatsanwaltschaft den Angeklagten Matthias von Hermanni wegen des Eingehens von Verbindlichkeiten angeklagt, denen nicht genügend Aufträge gegenüber standen? Welche Risiken hätte der Angeklagte eingehen dürfen, welche nicht?

Der Zeuge Krasselt vom Rechnungsprüfungsamt hat in seiner Zeugenvernehmung vom 01.10.2002 ausgeführt, dass der bfb zur Begründung, dass Leistungen nicht ausgeschrieben werden, anführte, dass die Fördermittelpraxis der Bundesanstalt für Arbeit Schwankungen unterliegt und eine Ausschreibung Vertragstreue des bfb bzw. der Stadt Leipzig voraussetzen würde. Der bfb konnte allerdings bei einer hypothetischen Ausschreibung sich nur dann vertragstreu verhalten, wenn er eigene Mittel zur Verfügung gestellt bekommen hätte. Diese Eigenmittel standen dem bfb allerdings nicht zur Verfügung, weil eben die Fördermittelpraxis der Bundesanstalt für Arbeit nicht voraussehbar war. Im übrigen wäre eine Ausschreibung zu lang gewesen. Auf die Frage des Herrn Vorsitzenden Nickel, was denn das Rechnungsprüfungsamt zu diesen Argumenten gemeint hätte, erklärte der Zeuge Krasselt:

"... Man konnte sich den Argumenten des bfb seitens des Rechnungsprüfungsamtes nicht verschließen ..."

Mit anderen Worten:

Weder dem Rechnungsprüfungsamt noch den sonstigen Verantwortlichen der Stadt Leipzig ist ein besseres Konzept eingefallen. Die Sozialpolitik der Stadt Leipzig sah vor, den Menschen in unserer Gesellschaft, denen der erste Arbeitsmarkt keinen Raum mehr gibt, zumindest über die Förderung des zweiten Arbeitsmarktes eine vorübergehende Perspektive zu verschaffen. Die Stadt Leipzig wollte Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen verwirklichen und Sozialhilfeempfänger beschäftigen. Am Sinn dieser Sozialpolitik kann kein vernünftiger Zweifel bestehen. Umsetzbar ist diese Politik allerdings nicht mit starren Verträgen, denn auch die Bundesanstalt für Arbeit bindet sich nicht etwa vertraglich an Leistungen. Die Entscheidung über Fördermittel fällt bei der Bundesanstalt für Arbeit in der Regel mitten im Haushaltsjahr des Maßnahmeträgers. Wäre es verantwortbar gewesen, wegen dieser Planungsunsicherheit einige Tausend weniger ABM-Maßnahmen durchzuführen? War es nicht die Aufgabe des Angeklagten, die Mittel so effektiv und zielgerichtet zu verwenden, wie nur möglich?

Wohin fehlende Konzepte letztendlich führen, beweisen die letzten drei Jahre der Existenz des bfb von 1999 bis 2002. Vom Entzug der ABM-Mittel ist die Bundesanstalt für Arbeit für den bfb wegen des maßnahmefremden Einsatzes von ABM-Kräften durch die neue Betriebsleitung bis zur anstehenden Schließung des Betriebs hat sich gezeigt, dass nur mit einer gewissen Flexibilität auf die ständig wechselnde Fördermittelpraxis reagiert werden muss.

Aus diesem Grund waren die mündlichen Absprachen mit dem Angeklagten Sobiak möglicherweise aus heutiger Sicht mit einem gewissen Risiko behaftet. Dieses Risiko führt jedoch nicht zwingend zu einer Vermögensgefährdung, denn risikolos ist die Tätigkeit eines Betriebsleiters des bfb nicht.

Dem Angeklagten Matthias von Hermanni wurde weiterhin vorgeworfen, in fünf Fällen Fahrzeuge der Stadt Leipzig für Transporte von Hannover nach Leipzig verwendet zu haben, weshalb der Stadt Leipzig ein Vermögensnachteil entstanden sei.

Die Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass der Angeklagte Matthias von Hermanni zum einen seinen Umzug von Hannover nach Leipzig mit bfb-eigenen Fahrzeugen bestreiten konnte (Zeugenaussage des Beigeordneten Müller vom 05.03.2002). Zum anderen sparte die Stadt Leipzig hierdurch Umzugskosten. Die Beweisaufnahme - Zeuge Dirk Blaume - hat im übrigen ergeben, dass in den Jahren 1994 und 1995 immer noch ein reger Pendelverkehr zwischen Hannover und Leipzig stattfand, so dass an den Erklärungen des Zeugen Blaume vom 18.04.2002, man habe auf dem jeweiligen Rücktransport für eine Auslastung der LKW gesorgt, kein Zweifel bestehen kann. Ist es denn unglaubhaft, dass der Zeuge Blaume ausführt, mit Fahrzeugen der Lebak Transporte von Leipzig nach Hannover (und umgekehrt) ausgeführt zu haben, ohne dass diese Leistungen der Lebak der Stadt Leipzig in Rechnung gestellt worden sind ? Der Zeuge Bollmann hat dies ausdrücklich bestätigt. Darüber hinaus wäre Verjährung bezüglich der LKW-Fahrten eingetreten, abgesehen von dem Umstand, dass der Zusammenhang zwischen Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung in Frage steht.

2. Zur Person des Angeklagten (wird mündlich ausgeführt)

Antrag der Verteidigung: Freispruch

Klaus Schurig
Rechtsanwalt

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