Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten von Hermanni vom 03. Dezember 2002


In dem Strafverfahren gegen Matthias von Hermanni u.a.


nimmt die Verteidigung des Angeklagten von Hermanni nach Wiedereintritt
in die Beweisaufnahme zu dem rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 26.11.2002
Stellung und wird Beweisanträge stellen.

Die Beweiserhebung hierzu wird ergeben, dass

- keine Pflichtwidrigkeit hinsichtlich eines nicht
festgelegten Erkundigungsumfanges für Preisermittlungen vorlag,
- eine Prüfung hinsichtlich der Geeignetheit und des Aufwandes der Anschaffung für eine Nachsiebanlage für den Betonbrecher KK 75 s erfolgte,
- es mit Rahmenrichtlinien für Beschaffungsmaßnahmen eine Lieferantentreue gab,
- der Gesamtaufwand für die Anmietung/Beschaffung der Finlay 310B nicht überhöht war,
- ein Vermögensschaden nicht eingetreten ist.

1. Der Angeklagte von Hermanni hatte keine gesetzliche Verpflichtung
zur Ausschreibung der Anmietung eines Peripheriegerätes zum Betonbrecher KK 75 S.

Der Angeklagte von Hermanni unterlag nicht gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien oder gegebenen Weisungen, es erfolgte keine bestimmungswidrige Ausübung einer übertragenen Befugnis.

Aufgrund einer nicht vorgenommenen Ausschreibung kann eine
Untreuehandlung, gem. § 266 Abs. 1, 1. Alternative StGB nicht in Betracht kommen.


2. Beweisantrag:

Zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte im Wege der Delegation an verantwortliche Mitarbeiter vor Anschaffung der Nachsiebanlage Finlay 310 B ausreichende Erkundigungen zur Geeignetheit einer Nachsiebanlage und zum angemessenen Marktpreis der Finlay 310B eingeholt hat, beantrage ich die Einvernahme der Zeugen

Günter Quellmalz, Johannes Becher Str. 16, Leipzig , sowie
Andreas Balz, Adresse gerichtsbebekannt.

Begründung:

Herr von Hermanni hatte bereits auf Nachfrage des Gerichtes ausgeführt, dass er zwar innerbetrieblich für die Firmen Sobiak und Hachmeister zunächst Hauptansprechpartner gewesen sei, sich jedoch an die Beschaffung der Nachsiebanlage Finlay 301B überhaupt nicht erinnere, ihm auch keinerlei Verhandlungen oder Gespräche hierzu innerhalb des Betriebes wie aber auch mit Herrn Sobiak in Erinnerung seien.

Wie ebenfalls bereits vorgetragen, führte Herr von Hermanni zwar anfänglich alle Gespräche mit GBG/ WEP, hatte aber gleich zu Beginn des Kommunal-Konzept-Auftrages alle Zuständigkeiten auf Frau Degenhardt und Herrn Detlev Müller übertragen. Dieses wurde auch durch die Zeugenvernahmen Müller und Heer ausdrücklich bestätigt.

Ferner hat Herr von Hermanni im Hauptverfahren bekundet, dass, wie ihm aber auch erst aus den Akten bekannt geworden sei, eigenartigerweise die Nachsiebanlage 310 B erst im Januar 1996 bestellt wurde, dann zunächst nur die Nachsiebanlage kam und erst später die dazu ausgewählten Haldenförderbänder.

Nach dem Verhandlungstag am 26. November 2002 bestätigte Herr Sobiak im Beisein der Anwälte auf Nachfrage, dass er tatsächlich nie mit Herrn von Hermanni über diese Maschine gesprochen hat. Leider konnte auch er sich nicht daran erinnern, mit wem er verhandelt hatte.

Ebenfalls nicht involviert war Herr von Hermanni in Abriss- und Beräumungsaufträge wie beispielsweise die Puppenbühne Lösnig, Kaserne Geithain, Ferienlager Joachimsthal und andere. Dies lag im Aufgabenbereich des Bereichsleiters Quellmalz.

Der benannte Zeuge Herr Günter Quellmalz hatte in seiner Funktion auch die Aufgabe, einen effektiven Einsatz der Großmaschinen auf den Baustellen zu gewährleisten, bzw. aus umgekehrter Sichtweise: Durch entsprechende Logistik sowohl bzgl. des Mitarbeitereinsatzes, als auch der Maschinen- und des Geräteeinsatzes die reibungslose und zügige Erfüllung der Aufträge zu gewährleisten.

Gleichzeitig war Herr Quellmalz auch zuständig für die Akquise von Aufträgen. Im Rahmen dieser Funktion verhandelte Herr Quellmalz z.B. über den Abriss Puppenbühne Lösnig. Zur Bewältigung dieses anstehenden Auftrages, jedoch bei Einhaltung der bestehenden Auftragslage, stellte sich das Erfordernis der getrennten Aufstellung der Brecher I und II und sowohl zum abschließenden Entsorgen des gebrochenen Materiales wie sodann zur Verwertung als Füllmaterial der umgehenden Nachsiebung. Aufgrund der generellen Erfahrungen mit der zum Brecher I angeschafften Nachsiebanlage wurde von ihm die Anschaffung einer weiteren Nachsiebanlage ins Auge gefasst. Herr Quellmalz nahm hierfür mit dem bisherigen Berater des bfb, Herr Sobiak, Kontakt auf. Es fand zur Bedarfsprüfung sogar ein Ortstermin zwischen Herrn Quellmalz, Herr Sobiak, Herrn Grabbe (statische Fragen des Abrisses) und weiteren Mitarbeitern statt.

Die Leiterin der Beschaffungsabteilung, Frau Iris Degenhardt, war in den Wochen von Anfang Dezember 1995 bis Ende Januar 1996 erkrankt und konnte durch Herr Quellmalz nicht einbezogen werden. Herr Quellmalz seinerseits machte sich durch die über Herrn Balz verfügbar Baumaschinenzeitung zum Preisgefüge kundig und stimmte letztlich den Anmietungs-/Beschaffungsvorgang für die Finlay 310 B mit Herrn Balz, Vorgesetzter der zum damaligen Zeitpunkt kranken Leiterin der Beschaffungsabteilung, Frau Iris Degenhardt, ab.

Der Angeklagte von Hermanni leitete einen Betrieb mit zum Jahreswechsel 1995/96 über 4000 Mitarbeitern. Im Betrieb war ein inzwischen funktionierendes Beschaffungswesen aufgebaut worden und die Stellen für Leitungskräfte waren inzwischen besetzt worden. Es gehörte nicht zu den Aufgaben des Betriebsleiters und war auch praktisch unmöglich, dass dieser sämtliche laufende Vorgänge der Auftragsakquise und Auftragserfüllung selber prüfte und durchführte. Hierfür stand geeignetes Personal mit entsprechenden Aufgabenzuweisungen zur Verfügung, die dafür auch entsprechende Arbeitsvergütung erhalten haben. Zu diesen Personen gehörten die Zeugen Quellmalz, Balz und Degenhardt.

Davon unabhängig bestanden jedoch auch im bfb Unterschriftsregelungen hinsichtlich der formalen Beauftragung. Aufgrund dieser Regelungen wurde dem Betriebsleiter von Hermanni die Vereinbarung vom 16.1.1996 zur Unterschrift vorgelegt und von ihm, ausgehend von einer vorangegangenen ordnungsgemäßen Prüfung, unterschrieben.

3. Beweisantrag:

Zum Beweis der Tatsache, dass ein anderes Beschaffungsverfahren bei der Nachsiebanlage Finlay 310B einen zusätzlich höheren Beschaffungsaufwand von mindestens 25.000 DM für den bfb durch die Beauftragung eines externen Sachbearbeiters verursacht hätte, beantragt die Verteidigung die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines von der Kammer auszuwählenden Sachverständigens der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig.


Begründung:

1. Bei der letztlich gemieteten und gekauften Finlay 310 B handelt es sich um ein dem Betonbrecher KK 75 s nachgeschaltetes Peripheriegerät. Der bfb stand nicht vor der Aufgabe, eine Nachsiebanlage "Finlay 310 B" zu suchen und zu finden. Gesucht wurde eine Nachsiebanlage zum Nachschalten für den Brecher Brown Lennox KK 75, d.h. ein sowohl hinsichtlich der Leistungsfähigkeit als auch der sonstigen unterschiedlichen technischen Anforderungen kompatibles Gerät mit Zubehör. Im Betrieb befanden sich keine Mitarbeiter mit einer gehörigen oder ansatzweisen Sach- und Fachkunde, um eine solche Suche und Findung vornehmen zu können.

Für die Beschaffung ohne die Einbeziehung des bisherigen Beraters und Lieferanten Sobiak hätte zunächst die Beauftragung, z. B.: eines Ing.-Büros erfolgen müssen und zwar zur Beschreibung der Leistungsparameter und Kompatibilitätsgewähr und/oder
Vergleich und zur Prüfung der eingegangenen Angebote nach einer Ausschreibung.

Der bfb war, wie bereits in der Beweisaufnahme bewiesen, notwendig darauf angewiesen, die Geräte der Entsorgungsstrecken mit der fachlich-sachlichen Einführung, Betreuung, bis hin zu Krisenintervention, zu erhalten. Es muss hierzu nochmals darauf hingewiesen werden, dass der bfb mit fluktuierendem Personal gearbeitet hat und damit gewonnene Erfahrungswerte aus den vorangegangenen Baumaschinennutzungen nur begrenzt erhalten werden konnten. Im Gegensatz dazu setzten die Betriebe des regulären Arbeitsmarktes erfahrene Kräfte auf teuren Maschinen und Geräten ein. Der Betrieb arbeitete zum damaligen Zeitpunkt bei über 4000 Beschäftigten mit ca. 40 unbefristet beschäftigten Mitarbeitern und diese waren natürlich auch über die gesamte Betriebsstruktur verteilt.

Durch die hierdurch erforderlich gewesenen Aufträge wäre ein zusätzlicher Aufwand entstanden in Höhe von mindestens 25.000 DM für die Ausschreibung/Angebotsprüfung/Auswahl und die Einführung und erforderliche Begleitung. Dies wird der Gutachter bestätigen.

4. Beweisantrag:

Zum Beweis der Tatsache, dass es für den bfb nicht nur notwendig war, Peripherie-/Anschlussgeräte bei dem Lieferanten des Haupt-/Vorschaltgeräte zu beziehen, sondern auch typ- und baugleiche Baumaschinen und Fahrzeuge zu beziehen, die Beiziehung und Verlesung Unterlagen des bfb zum Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9000 ff, einschließlich der daraus resultierenden Dienst- und Arbeitsanweisungen.

Begründung:

Der ABM-Stützpunkt/bfb hat aufgrund seiner Aufgabenstellung der Beschäftigung arbeitsloser Menschen und der Beschäftigung von Sozialhilfeempfängern möglichst nach Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen einen breite Produkt-/Aufgabenpalette entwickelt.

Hierdurch ergab sich bereits eine breite Fächerung des erforderlichen Beschaffungsaufkommens (von den Fahrzeugen über die Biertheke, über Gummistiefel, über Baustoffe, über Lebensmittel, über Tiere, über Kleinarbeitsgeräte, bis hin zu Baumaschinen).

Zielsetzung war es deswegen in Anbetracht der ohnehin schon so extrem breit gefächerten Produktpalette zumindest eine Überschaubarkeit bei den Produzenten/Lieferanten zu erzielen. Dies diente sowohl der Überschaubarhaltung der Beschaffungsaufträge, wie aber insbesondere einem kontinuierlichen Einsatz von Stoffen und Geräten. Hierdurch sollte gewährleistet werden, dass bei Arbeits- und Produktionsprozessen von einem gleichen/vergleichbaren Arbeitsmitteleinsatz ausgegangen werden kann und damit die Qualität der Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Materialverschleiß/-verbrauch, Störungen, Reparaturen und Reklamationen, wie aber auch die Quantität der Arbeitsergebnisse erhöht wird. Im bfb wurde ein Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9000 ff durchgeführt, welches diese Qualitätsziele und diese Maßnahmen zur Qualitätssicherung dann auch festgelegt haben.

Entsprechend war es notwendig, nicht nur Peripherie-/Anschlussgeräte bei dem Lieferanten des Haupt-/Vorschaltgeräte zu beziehen, sondern auch typ- und baugleiche Baumaschinen und Fahrzeuge an zu schaffen. Diese Tatsache wird die Beiziehung und Verlesung der benannten Beweismittel ergeben.

Das Gericht kann im Übrigen dieses auch in den RPA-Berichten und ihren jeweiligen betrieblichen Erwiderungen nachlesen.


5. Beweisantrag:

Zum Beweis der Tatsache, dass die Finlay 310 B in Anbetracht ihrer Leistungsparameter und ihrer Kompatibilität zum Brecher II (KK 75 s) in angemessener Preisrelation steht zur Nachsiebanlage Finlay 312 mit ihren Leistungsparametern und ihrer Kompatibilität zum Brecher I (KK 114), die Beiziehung der Beweismittelordner Baumaschinen und Inaugenscheinnahme der Gesamtrechnungen.


Begründung:

Die Finlay 312 wurde zu einem Gesamtaufwand in Höhe von
390.000,- DM (netto) gemietet/angeschafft.
Die Finlay 310 wurde zu einem Gesamtaufwand in Höhe von
292.500 DM (netto) angemietet/angeschafft.

Der Gesamtaufwand für die Finlay 310 umfasste damit exakt 75 % des Gesamtaufwandes der F 312. Es wird davon ausgegangen, dass die Mitarbeiter Quellmalz und Balz des bfb bei der seinerzeitigen Prüfung das Preis-/Leistungsverhältnis unter Berücksichtigung der Leistungsparameter für angemessen hielten, sofern sie nicht sogar weitere Untersuchungen anstellten.

6. Beweisantrag

Zum Beweis der Tatsache, dass die vom bfb gemietete/erworbene Nachsiebanlage Finlay 310 B 1996 zu damals marktüblichen Preisen angemietet/erworben wurde,
die Einführung des beigefügten Auszugs aus dem Internet vom 28.11.2002 der
Seite "Machinery Trader" in die Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme und Verlesung.


Begründung:

Die Aussagen der sachverständigen Zeugen wie aber auch allgemeinen Wahrnehmungen des Gerichtes reichen grundsätzlich aus um die Feststellung zu treffen, dass sich in der Zeit von 1992 bis allemal einschließlich 1996 die Baukonjunktur in Ostdeutschland in einer Hochphase befand. Diese Phase ist einer nachhaltigen weltweiten Rezession gewichen, die natürlich auch den Abrisssektor mit einschließt.

Wie dem Internetauszug zu entnehmen ist, wird dort derzeit eine fast neuwertige Finlay 310, ohne Haldenförderbänder, mit 50 Betriebsstunden, Baujahr 2001, mit 67.000 $ (Kurs 0.99) 67.676 € = 132.362,75 DM angeboten.

Gleichwohl ergibt der beigefügte Internetauszug beispielsweise das Angebot einer Finlay 310, Baujahr 1990 , mithin einer 12 Jahre alten, abgeschriebenen leistungsmäßig mit der Finlay 310 B vergleichbaren Nachsiebanlage (ohne Haldenförderbänder!) zu einem Preis von immerhin noch 45.000 $ =.45454,55 €, was 88.901,36 DM entspricht.

Es ist damit bewiesen, dass, auf welcher Geschäftsgrundlage auch immer, der in den Büchern verzeichnete "Verkaufspreis" von Fischer und Jung an Sobiak zustande gekommen sein mag

· ebenfalls wieder Scheckzahlung oder
· Barzahlungen oder
· Lieferung einer Altmaschine oder
· durch andere Kompensationsgeschäfte.

74.000,- DM sind jedoch kein "marktüblicher Preis" im Januar des Jahres 1996 .
Dies gilt um so mehr, als auch das Angebot von Fischer & Jung für die Finlay 312 einschließlich Haldenförderbänder mit 330.000,- DM angegeben wurde.


7. Die Einvernahme des Zeugen Quellmalz wird ergeben, dass unabhängig von der Höhe eines "marktüblichen Preises" unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gesamtaufwandes für die Anschaffung der Siebanlage Finlay 310B weder eine Vermögensgefährdung noch ein Vermögensschaden eingetreten ist bzw. konnte.

Die Prüfung der bereits vorliegende Beweisstücke/Unterlagen wird ergeben, dass zwar die Finanzierung der Nachsiebanlage Finlay 310 B einschließlich dreier Haldenförderbänder durch 14 Monatsmieten durch Kommunal Konzept im Rahmen eines Pauschalvertrages aufgebracht wurde, der bfb selber jedoch zum Erwerb nur einen Aufwand von 22.425,- DM hatte.

Der Zeuge Quellmalz war zuständig und verantwortlich für die Akquise von Aufträgen wie auch deren Realisierung. Seine Zeugenaussage wird ergeben, dass durch den Einsatz der Nachsiebanlage Finlay 310 B die Realisierung zusätzlicher Aufträge des bfb, z. B: Puppenbühne Lösnig möglich wurde. Die Verteidigung geht, einschließlich der Erträge aus gesiebten Betonbruch von Einnahmen in Höhe von mind. 2,5 Mio. DM aus. Eine Prüfung der sich in den Asservaten befindlichen Aufträge und Auftragsabrechnungen wird dies bei vollständiger Vorlage durch die StA ergeben.

Mit der Anschaffung der Nachsiebanlage Finlay 310 B über Herrn Sobiak erfolgte diese Anmietung und damit Anschaffung unter Berücksichtigung seiner Prüfungen und Auswahl des geeigneten Peripheriegerätes für eine KK 75s sowie seiner sonstigen Leistungen und damit mit einem Anspruch seinerseits auf eine höhere Bezahlung als den "reinen" Vermietungspreis.

Vergleichsmieten für eine Finlay 310 B mit drei Haldenförderbändern aus tatsächlichen, realen Geschäftsvorfällen und dem tatsächlichen Leistungszeitraum wurden bisher von der StA und dem Gericht nicht beigebracht und können damit auch nicht für die Bewertung eines "üblichen Markpreises" herangezogen werden. Für den bfb war die tatsächlich erforderliche Leistung zu bewerten, d.h. auch das, was über die "reine" Maschine hinausging, zu bewerten. Hierbei war auch den, sich aus den abzuwickelnden Aufträgen ergebenden Zeitabläufen Rechnung zu tragen.

Es handelte sich um die Tätigung von Investitionen, bei denen, selbst wenn ein hier bestrittener Vorausnachteil eingetreten wäre, dieser nur Durchgangsstadium zum Erfolgsziel, nämlich der zusätzlichen Erfüllung angenommener Arbeitsaufträge gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des vorgenannten kann weder ein Schaden, noch eine Vermögensgefährdung, und damit keine Untreue durch Unterlassen begangen worden sein.

Letztlich: Aus welchen bewiesenen Tatsachen ergibt sich ein Anhaltspunkt für den notwendigen Vorsatz im Falle eines pflichtwidrigen Unterlassens?

Meschkat
Fachanwalt für Strafrecht